Entfernungspauschale Einsatzwechseltätigkeit
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Fahrtaufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit (EWT)
Allgemeines
Noch ein schönes Wortungetüm: Die „Einsatzwechseltätigkeit“ (im Folgenden kurz „EWT“) bezieht sich auf Berufe, bei denen der Arbeitsort öfter mal wechselt, wie im Handwerk oder Baugewerbe und bei Gebäudereinigern. Dort fahren die Mitarbeiter (auch Leiharbeiter) z.B. zu Baustellen und müssen ihre Leistungen vor Ort erbringen.
An wie vielen Orten Sie arbeiten, ist für die Anerkennung der EWT allerdings ohne Bedeutung (R 37 Abs. 5 LStR 2006). Eine typische EWT üben regelmäßig aus:
- Bau- und Montagearbeiter, Gebäudereiniger,
- Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe sowie
- Auszubildende, bei denen keine Ausbildungsstätte als Mittelpunkt ihrer Ausbildungstätigkeit angesehen werden kann.
Achtung! Nach der neuen Rechtsprechung des BFH vom 11. Mai 2005 ( BStBl II 2005, S. 782 ff), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, wird künftig bei einer Dienstreise, einer Einsatzwechseltätigkeit sowie einer Fahrtätigkeit einheitlich von einer "Auswärtstätigkeit" gesprochen (R 9.4 Abs. 2 LStR 2008). Hintergrund dieser Änderung ist es, die Behandlung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten, insbesondere der Fahrtkosten, aller Auswärtstätigkeiten möglichst einheitlich zu gestalten.
Fahrtaufwendungen bei EWT
Vorbemerkung: Die Höhe der Fahrtaufwendungen ist nach der neuen Rechtsprechung insbesondere davon abhängig, ob der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Einsatzwechseltätigkeit mit regelmäßiger Arbeitsstätte im Betrieb
Zu Ihrer Erinnerung: Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers immer wieder aufsucht und von dieser Stelle aus die Auswärtstätigkeit antritt und/oder hier z.B. das Firmenfahrzeug übernimmt. In diesem Fall sind für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte die Entfernungspauschale und für die daran anschließende Fahrt zur auswärtigen Tätigkeitsstätte die allgemeine Kilometerpauschale anzusetzen.
Achtung! Dabei ist weder die Einfachentfernung zur auswärtigen Tätigkeitsstätte noch die Dauer der Tätigkeit von Bedeutung, d.h. diese Regelung gilt zeitlich unbegrenzt (H 9.5 LStR 2008) und (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005; BStBl II 2005, S. 785 ff).
Fahrten zu Sammel- und Abholstellen
Üblicherweise fahren Arbeitnehmer mit EWT zu bestimmten Sammel- oder Abholstellen, von denen aus der Arbeitgeber die Weiterbeförderung übernimmt. Hierbei handelt es sich nur dann um Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte (=Entfernungspauschale), wenn es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.
Einsatzwechseltätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte
Viele Arbeitnehmer mit einer Einsatzwechseltätigkeit suchen den Betrieb überhaupt nicht bzw. ganz selten auf, d.h. sie fahren z.B. von der Wohnung direkt zur auswärtigen Tätigkeitsstätte: In diesem Fall sind die Fahrtkosten ungeachtet der Einfachentfernung zeitlich unbegrenzt in tatsächlicher Höhe bzw. in Höhe der allgemeinen Kilometerpauschalen (Pkw: 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenen km) anzusetzen.
Fahrtaufwendungen als Reisekosten bei EWT
Ebenfalls in Höhe der allgemeinen Kilometerpauschalen sind folgende Fahrten anzusetzen:
1. Mehrere Einsatzstellen an einem Tag:
- Sucht der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere Einsatzstellen auf, kann er die Fahrtkosten insgesamt als Reisekosten
- berücksichtigen,
2. Täglich mehrfacher Ortswechsel:
- Muss der Arbeitnehmer mehrfach täglich den Einsatzort wechseln, so liegen – unabhängig von der 30-km-Grenze und der
- Dreimonatsfrist – Reisekosten vor (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994; BStBl II 1994, S. 422). Dies trifft insbesondere für
- Reisevertreter und Monteure zu.
