Einnahmen Arbeitnehmer

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Einnahmen als Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind im privaten oder öffentlichen Dienst beschäftigt, haben ihrem Arbeitgeber eine LOHNSTEUERKARTE vorzulegen und erhalten regelmäßig am Monatsende den Arbeitslohn. Das gilt auch für die Pension oder die Firmenrente/Betriebsrente vom früheren Arbeitgeber und auch dann noch, wenn diese Leistungen an die Hinterbliebenen gezahlt werden. Für das Finanzamt ist es ein Leichtes, diese Einnahmen für die Steuererklärung zu übernehmen, denn sämtliche Beträge sind auch ohne eigene Buchführung bereits auf der oder den vom Arbeitgeber auszustellenden Lohnsteuerbescheinigungen vermerkt. Und diese Bescheinigung wird ab 2005 auch noch automatisch auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt. Gläserner kann die Einnahmeseite des Arbeitnehmers nicht sein. Nicht einmal die Vergesslichen haben da noch eine Chance. Der Arbeitgeber hat aber auch die bereits vorausgezahlte Lohnsteuer und die Sozialabgaben auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Ob gläsern oder nicht, Sie müssen alle Beträge von der Lohnsteuerbescheinigung in die ANLAGE N übertragen.



Allgemeines zum Arbeitslohn

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Beschäftigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 LStDV).
Der Begriff des Arbeitslohns, also die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wird auch nicht in § 19 EStG erläutert bzw. erwähnt. In Verbindung mit § 2 LStDV werden unter Arbeitslohn alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert verstanden, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und einem Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Kurz:

Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Verfügung und erhält als Gegenleistung den Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer zufließen muss und für ihn einen wirtschaftlichen Wert haben muss ( BFH-Urteil vom 17. September 1982; BStBl 1982 II, S. 39).


Für den Arbeitgeber ist die Definition des Arbeitslohns deshalb von Bedeutung, weil in diesem Fall die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden muss (§ 38 EStG). Der Arbeitslohn kann in Geld oder in Sachbezügen bestehen. Arbeitslohn kann auch durch ein früheres Dienstverhältnis verursacht sein (Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG). Im Zusammenhang mit der Einbehaltungspflicht spielt die Bewertung des Sachbezugs eine besondere Rolle, die in § 8 EStG geregelt ist. Und last, but not least ist kann der Arbeitslohn, der grundsätzlich steuerpflichtig ist (§ 2 Abs.1 EStG), soweit im Gesetz besonders angeführt auch steuerfrei sein oder darf vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden. Auf all diese Fragen gehen wir im Folgenden näher ein.

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