Einkuenfte pauschal besteuert

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Pauschal zu besteuernde Einkünfte

Insbesondere in Entwicklungsländern werden ausländischen Investoren Steuerermäßigungen oder auch Steuerbefreiungen gewährt. Würden diese ausländischen Einkünfte entsprechend dem Welteinkommensprinzip in Deutschland besteuert, ginge Ihnen als deutschem Steuerpflichtigen ein wesentlicher Teil der ausländischen Steuervergünstigungen verloren; ausgenommen natürlich der Vorteil, den Sie mit der Anrechnung auf die deutsche Steuer genießen.

Höhe und Voraussetzungen für die Pauschalierung

Als Steuerpflichtiger haben Sie nach § 34c Abs. 5 EStG bei bestimmten Einkünften die Wahl, diese mit einem Pauschalsatz von 25 Prozent zu versteuern (BMF-Schreiben vom 10.4.1984, BStBl I 1984, S. 252). Diese Pauschalierung ist aber grundsätzlich nicht für Einkünfte aus Staaten möglich, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Bei den begünstigten Einkünften handelt es sich um

    • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer ausländischen Betriebsstätte,
    • Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen eines inländischen gewerblichen Unternehmens gehört,
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn diese Einkünfte aus der technischen Beratung, Planung oder Überwachung einer Anlagenerrichtung stammen und in einer ausländischen Betriebsstätte (einer festen Einrichtung) erzielt werden.

Zusätzlich müssen noch bestimmte Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein, die in dem genannten BMF-Schreiben katalogartig aufgeführt sind. Dieser Katalog stimmt weitestgehend mit den Aktivitäten überein, die gemäß § 2a Abs. 2 EStG für die Abziehbarkeit ausländischer Verluste gefordert werden (siehe dazu die Erläuterungen im Kapitel "Ausländische Verluste").

Pausch-Wahl

Wenn Sie sich für die Pauschalierung nach § 34c Abs. 5 EStG entscheiden sollten, kommt eine zusätzliche Steueranrechnung bzw. ein Steuerabzug nicht mehr in Betracht. Deshalb dürfen die Einkünfte, die Sie in Zeile 21 der ANLAGE AUS eintragen müssen, nicht bereits in den Zeilen 14 bis 20 enthalten sein. Die Entscheidung, ob pauschaliert werden soll oder nicht, müssen Sie für jedes Land gesondert treffen.
Am besten, Sie stellen als Entscheidungshilfe eine Vergleichsrechnung an: Wenn Ihre deutsche Steuerbelastung bei der „Anrechnungsmethode“ nach Anrechnung immer noch höher als 25 Prozent ist, könnte es sich für Sie lohnen, wenn Sie sich stattdessen für die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent entscheiden.

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