Einkommensteuerpflicht

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Inhaltsverzeichnis

Die Einkommensteuerpflicht

Manchmal irgendwie beschränkt

Der Staat, der die Einkommensteuer erhebt, muss zwei Fragen klären. Erstens: Wer hat Einkommensteuer zu zahlen? Und zweitens: Was fällt unter die Einkommensteuer?
Die persönliche Steuerpflicht ist in § 1 EStG geregelt. Danach gilt folgender Grundsatz: Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Zum Inland gehört übrigens auch der Anteil der Bundesrepublik am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze über und unter dem Meeresgrund erforscht oder ausgebeutet werden, z.B. eine Nordsee-Öl-Bohrinsel.
Personen, die gem. § 1 Abs. 1 EStG im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen nach dem Welteinkommensprinzip grundsätzlich mit ihrem gesamten Einkommen der deutschen Einkommensteuer. Jene Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind dagegen nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, und zwar nur mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG.

Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Nach § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig auch deutsche Staatsangehörige, die

    • im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
    • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und
    • dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.

Zu diesen Personen gehören insbesondere deutsche Staatsangehörige, die im Ausland Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind. Das gilt auch für zum Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Weitere Voraussetzung: Natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Besteuerung von Einkommen herangezogen.

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag

Natürliche Personen, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt steuerpflichtig. Sie können jedoch auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 1 Abs. 3 EStG):

    • Es müssen inländische Einkünfte erzielt werden.
    • Die Summe der Einkünfte muss zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
    • die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen nicht mehr als 7.664 Euro (=Grundfreibetrag) im Kalenderjahr.
    • Die ausländischen Einkünfte müssen durch eine Bescheinigung der ausländischen Behörde nachgewiesen werden.

Folge: Sie können weitgehend vom Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen Gebrauch machen. Aber: Personen- und familienbezogene Steuerentlastungen gewährt das Finanzamt bei dieser Veranlagung nicht; insbesondere ist bei Verheirateten, deren Ehepartner im Ausland lebt, der Splittingtarif nicht anwendbar.

Staatsangehörige aus EU-/EWR-Mitgliedsstaaten

Nach § 1a EStG können seit 1996 Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, den unbeschränkt Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind (§ 1a EStG):

  • Der Steuerpflichtige ist Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Union (EU) oder
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
  • Es müssen inländische Einkünfte erzielt werden.
  • Die Summe der Einkünfte muss zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
  • die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden ausländischen und inländischen Einkünfte betragen nicht mehr
als 7.664 Euro (bei Ehegatten 15.328 Euro) im Kalenderjahr, d.h. in Höhe des Grundfreibetrags.
  • Die bei der Veranlagung zu berücksichtigende Ehefrau sowie die Kinder haben ihren Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat.
  • Die ausländischen Einkünfte müssen durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen sein.

Folge: Bei dieser Veranlagung können neben der Besteuerung nach der Splittingtabelle gegebenenfalls Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.

Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Nein, das ist keine Beleidigung. Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Steuererklärung nur über ihre im Inland bezogenen inländischen Einkünfte abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer durch den Steuerabzug nicht schon abgegolten ist (§ 50 Abs. 5 EStG). Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer als abgegolten, wenn Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Diese Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung - zweiseitiger Hauptvordruck ESt 1 C - grundsätzlich nicht anzugeben. Und was der Gesetzgeber unter inländischen Einkünften versteht, ist einzeln im § 49 EStG aufgezählt. Fazit: Es werden bei beschränkter Steuerpflicht nur bestimmte inländische Einkünfte herangezogen, persönliche Verhältnisse bleiben weitgehend unberücksichtigt (§ 50 EStG).
Aber: Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates sind und dort leben, können für ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG einen Antrag auf Veranlagung stellen (Vordruck ESt 1 C). Bei dieser Veranlagung werden zwar familien- und personenbezogene Steuerentlastungen (auch) nicht gewährt, aber die Einkommensteuer wird nach dem Jahresgrundtarif ermittelt.

Immer schön abdrücken: Was Sie so alles versteuern müssen

Keine sieben Zwerge: Steuerpflichtige Einnahmen

Jedes Jahr dieselbe Last: Das Finanzamt pocht auf die persönliche Steuerpflicht jeder natürlichen Person. Wenn der Gesetzgeber schon eine persönliche Steuerpflicht eingeführt hat, dann liegt die Vermutung nahe, dass er auch festgelegt hat, was unter diese Steuerpflicht fällt. Das kann von erheblicher Bedeutung sein!
Versetzen Sie sich einmal in die Situation eines Lottogewinners, der z.B. eine Million Euro gewonnen hat. Unterliegt diese Einnahme der Einkommensteuer? Die Antwort lautet nein, weil der Lottogewinn (wie auch andere Spiel- und Wettgewinne) nicht unter eine der Einkunftsarten fällt und damit nicht besteuerbar ist. Aber um Missverständnissen vorzubeugen: Sollten Sie den Lottogewinn bei der Bank angelegt und Zinsen erzielt haben, so fallen die Zinseinnahmen - wie sämtliche Zinsen - unter die Steuerpflicht.

Was aber fällt nun unter die Einkommensteuer? Nun, es gibt sieben Einkunftsarten, die gruppenweise zusammengefasst sind:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen;

  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

  7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.


Unter die Sonstigen Einkünfte wiederum fallen einzeln aufgeführte Einnahmen, insbesondere die Renten, Unterhaltsleistungen und Abgeordnetenbezüge. Wir können also zusammenfassen: Nur dann, wenn eine Einnahme bzw. Ausgabe unter eine dieser sieben Einkunftsarten fällt, stellt sich die Frage nach der Steuerpflicht.

Einkünfte sind Nettobeträge!

Netto bedeutet, dass Sie von den steuerpflichtigen Einnahmen bestimmte Kosten (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) abziehen müssen. Sind die Einnahmen höher als die Kosten, so handelt es sich bei den Einkunftsarten 1 bis 3 in der Steuersprache um Gewinne, daher der Name Gewinneinkünfte, und bei den anderen Einkunftsarten um den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, daher der Name Überschusseinkünfte. Einkünfte können jedoch auch negativ sein, und zwar sind sie es dann, wenn die Kosten höher sind als die Einnahmen. Werden die einzelnen Einkünfte eines Kalenderjahres - dabei sind negative Einkünfte mit positiven Einkünften aufzurechnen - addiert, so spricht das Gesetz von der Summe der Einkünfte.

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