Einkommensteuererklaerung
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Allgemeine und besondere Angaben zur Einkommensteuererklärung
- Flott durch den Formalkram -
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Es geht eben nicht ohne diese Formalitäten. Natürlich wollen Sie nicht, dass Ihr Steuerbescheid an die Adresse des Nachbarn geht. |
siehe auch: Die Einkommenssteuererklärung
Erklärungspflicht oder freiwilliger Antrag auf Veranlagung?
Alle Jahre wieder. Gegen Ende des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) entsteht die Einkommensteuer (§ 36 EStG). Dieser Zeitpunkt liegt außerhalb der Willensentscheidung des Steuerpflichtigen. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer; ihr unterliegen die in § 2 EStG aufgeführten Einkünfte aus …
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- Selbständiger Arbeit
- Nichtselbständiger Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung und die
- Sonstigen Einkünfte im Sinn des § 22 EStG.
Von der Entstehung der Einkommensteuer sind die Festsetzung, die Feststellung und die Fälligkeit der Einkommensteuer zu unterscheiden.
Die Steuer wird von der Finanzbehörde festgesetzt und zwar durch den Steuerbescheid nach vorangegangener Veranlagung. Steuerbescheide enthalten die festgestellten Besteuerungsgrundlagen, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag und die Person(en), die die Steuer schuldet. Die geschuldete Einkommensteuer ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Jahressteuer und den bereits während des Kalenderjahres geleisteten Vorauszahlungen, wozu u.a. auch die abgeführte Lohnsteuer gehört. Die Steuer wird fällig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen wird nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.
Dieser kurz skizzierte Weg bis hin zur Steuerfestsetzung und Steuerfälligkeit erfordert die Mithilfe des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige ist allgemein nach der Abgabenordnung (§ 90 AO) zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet und muss nach § 25 EStG für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abgeben, die von dem Steuerpflichtigen und bei einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben ist.
Fazit: Bevor das Finanzamt die Einkommensteuer veranlagt, muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden! Auf die freiwillig beantragte Veranlagung gehen wir auch noch ein. Zur Erklärung gehört insbesondere der Hauptvordruck oder auch Mantelbogen genannt, in dem bereits allgemeine und insbesondere Angaben zu dem Steuerpflichtigen zu machen sind. Unser Thema.
Die persönlichen Daten
Die Ärmel aufgekrempelt - ran an die Papiere. Die Arbeit an Ihrer Steuererklärung beginnt mit den persönlichen Daten, die das Finanzamt benötigt:
- Name, Vorname,
- die Adresse, einschließlich Telefonnummer, unter der Sie tagsüber zu erreichen sind,
Wenn Sie umgezogen sind, geben Sie bitte auch das bisherige Finanzamt an. Die Angabe der Telefonnummer könnte bei Rückfragen des Finanzamts hilfreich sein, um die Bearbeitungszeit zu verkürzen.
- Geburtsdatum,
- Religion,
- der ausgeübte Beruf,
- Kreditinstitut, Kontonummer und Bankleitzahl
Nix Bares!
Wahrscheinlich können Sie sich das denken, aber der Vollständigkeit halber erwähnen wir es mal: Steuererstattungen erhalten Sie vom Finanzamt grundsätzlich nicht in klingender Münze. Also nicht vergessen, den Namen Ihres Kreditinstitutes, die Bankleitzahl und Kontonummer einzutragen.
Sind Sie umgezogen oder ändert sich Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies bitte sofort dem Finanzamt mit!
- Ein (möglicher) Empfangsbevollmächtigter
So ein Steuerbescheid ist ja eine recht intime Sache; deshalb wird er normalerweise dem(n) Steuerpflichtigen zugestellt. Wenn Sie aber doch möchten, dass eine andere Person den Bescheid erhalten soll, tragen Sie bitte hier den Empfangsbevollmächtigten mit vollständiger Adresse ein.
- die (neue) Identifikationsnummer
Diese neue Nummer, die für natürliche Personen die bisherige Steuernummer ersetzen soll, ist den Steuerpflichtigen vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt worden. Die Idenfikationsnummer (§ 139b AO), die weder bei einem Ortswechsel noch bei einem Wechsel des Finanzamts geändeet wird, ist in der Steuererklärung 2008 natürlich nuur dann anzugeben, wenn sie dem Steuerpflichtigen bereits mitgeteilt wurde.
Über die Angaben allgemeiner Art hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, die die festzusetzende Einkommensteuer wesentlich bestimmen können. Dazu gehören Angaben zur
Wann lohnt es sich die Lohnsteuererklärung / Lohnsteuerausgleich abzugeben
