Eigenheimzulage Bausteine

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Inhaltsverzeichnis

Die einzelnen „Bausteine“ der Eigenheimzulage

Die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz umfasst:

  • den Fördergrundbetrag,
  • die ökologische Zusatzförderung,
  • die Kinderzulage

Auf die Förderung von bestimmten Genossenschaftsanteilen gehen wir gesondert ein...

Fördergrundbetrag

Der Fördergrundbetrag wird mit einem Prozentsatz und einer Bemessungsgrundlage ermittelt, und zwar bisher unterschiedlich für Neu- und Altbauten, ab 2004 aber einheitlich für alle begünstigten Gebäude.
Dazu folgender Überblick:


Fördergrundbetrag bei der Eigenheimzulage
  Bemessungsgrundlage ab 2004 (Euro) Fördergrundbetrag Bemessungsgrundlage ab 2003 (Euro) Fördergrundbetrag
Jahresbetrag   1%   5% bzw. 2,5%
Neubau höchstens 125000 höchstens 1250 Euro höchstens 51120 höchstens 2556 Euro
Altbau höchstens 125000   höchstens 51120 höchstens 1278 Euro
 
insgesamt für 8 Jahre
Neubau   höchstens 10.000 Euro   höchstens 20.448 Euro
Altbau   höchstens 10.000 Euro   höchstens 20.224 Euro

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind:

  • Anschaffungskosten für den Grund und Boden,
  • Anschaffungskosten der Wohnung/des Hauses,
  • Herstellungskosten der Wohnung/des Hauses,
  • Seit 2004: Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Neu- oder Altbau: Das war einmal.

Bei Anschaffung einer Wohnung muss zwischen Neu- und Altbauten unterschieden werden. Wenn Sie sich einen Neubau leisten, und darunter fällt auch noch ein Haus, das Sie spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres nach seiner Fertigstellung kaufen, so beträgt die Zulage ebenfalls 5% der Bemessungsgrundlage, also jährlich 2.556 Euro. Insgesamt ergibt das wiederum einen Betrag von 20.448 Euro.
Bei Kauf eines Altbaus beläuft sich der Höchstbetrag dagegen auf 2,5% der Bemessungsgrundlage. Damit kommen Sie im Höchstfall auf eine jährliche Zulage von 1.278 Euro bzw. auf einen Gesamtbetrag von 10.224 Euro.
Fazit: Ab 2004 ist die unterschiedliche Behandlung von Neubauten und Altbauten entfallen.

Das Ende der Öko-Zulage

Vorbemerkung

An die Stelle der bislang geltenden Wärmeschutzverordnung ist am 16. November 2001 die Energieeinsparverordnung getreten (BGBl I 2001, S. 3085). Diese Verordnung gilt für Gebäude, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 1. Februar 2002 eingereicht wurde. Sie gilt darüber hinaus für Gebäude, mit deren Herstellung, soweit ein Bauantrag oder eine Bauanzeige nicht erforderlich waren, nach diesem Zeitpunkt begonnen wurde.

Wichtig:
Sowohl für einen Neubau als auch für einen Altbau können Sie beide ökologische Zusatzförderungen in Anspruch nehmen, wenn für
das jeweilige Gebäude noch die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 gilt.

Im Umkehrschluss folgt daraus: Öko-Zulage ade!

1. Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung: keine Förderung mehr für Gebäude, für die die Energiesparverordnung gilt, d.h. bei Bauantrag bzw. Bauanzeige nach dem 1. Februar 2002, siehe oben!

2. Niedrigenergiehaus: Falls Sie ein solches Haus gebaut oder im Jahr der Fertigstellung gekauft haben, für das die Energiesparverordnung gilt, bekommen Sie keine Zusatzförderung.

Begünstigte Energiesparmaßnahmen

Erfüllen Sie also die o.a. Voraussetzungen und haben Sie vor Bezug der Wohnung und vor dem 1. Januar 2003 Kosten für den Einbau von bestimmten Wärmepumpen, Solaranlagen u.Ä. gehabt, so werden Sie mit 2% Ihrer Anschaffungskosten unterstützt. Allerhöchstens bekommen Sie aber 256 Euro im Jahr, wenn Sie insgesamt 12.800 Euro für den Umweltschutz ausgegeben haben. Über den achtjährigen Förderzeitraum ergibt das also ein Zubrot von insgesamt 2.048 Euro. Und das sind die begünstigten Anlagen und Anforderungen:


  Leistungszahl
1. Eine verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebene Wärmepumpe 1,3
2. Eine Elektro-Wärmepumpe 4,0
3. Eine elektrische Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage 3,8
4. Eine Solaranlage -
5. Eine Anlage zur Wärmerückgewinnung -


Bei einem Haus- oder Wohnungskauf sieht es etwas anders aus: Hier muss der Kauf im Baujahr oder in den zwei folgenden Jahren, aber vor dem 1. Januar 2003 erfolgen; und die zuvor genannten Anforderungen müssen erfüllt sein.
Um diese zusätzliche Förderung zu erhalten, müssen also im Falle der Herstellung die Kosten für den Einbau dieser Anlagen von den übrigen begünstigten Kosten des Gebäudes getrennt werden, denn es besteht eine eigene Bemessungsgrundlage von höchstens 12.800 Euro. Die bei Wärmepumpen geforderte Mindestleistung müssen Sie anhand von Unterlagen des entsprechenden Herstellers nachweisen. Im Fall der Anschaffung müssen die anteiligen Anschaffungskosten, die auf diese begünstigten Einbaumaßnahmen entfallen, aus den Gesamtkosten herausgerechnet werden. In diesem Fall müssen Sie dem Finanzamt die Aufwendungen des Verkäufers anhand von Belegen nachweisen.

Das Niedrigenergiehaus

Das Niedrigenergiehaus ist ein Gebäude, dessen jährlicher Heizwärmebedarf den von der Wärmeschutzverordnung für dieses Gebäude geforderten Wert um mindestens 25 Prozent unterschreitet. Damit ist so ein Haus natürlich besonders umweltfreundlich und verdient die Förderung. Aber auch hier müssen natürlich erst einmal gewisse Klippen umschifft werden, bevor das Geld fließt: Die für ein Objekt mit einem Jahres-Heizwärmemindestbedarf (Niedrigenergiehaus) mögliche Zulage beträgt jährlich 205 Euro, auf acht Jahre gerechnet also insgesamt 1.640 Euro. Die Höhe der aufgewendeten Beträge für diese Baumaßnahme spielt hier keine Rolle.
Sind Sie Bauherr eines vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellten „Niedrigenergiehauses“, für das noch nicht die (neue) Energiesparverordnung (s.o.) gilt, oder Käufer eines solchen Gebäudes, so erhalten Sie die Zulage nur, wenn Sie das Objekt vor dem 1. Januar 2003 erworben haben und - wichtig! - der Kauf bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung des Gebäudes erfolgt ist. Immerhin: Im Gegensatz zu den Aufwendungen für Wärmepumpen und Solaranlagen müssen Sie die Kosten für eine derartige Baumaßnahme nicht belegen. Allerdings müssen Sie dem Finanzamt natürlich nachweisen, dass Sie tatsächlich ein Niedrigenergiehaus gebaut bzw. gekauft haben. Da könnte ja jeder kommen! Bitte fügen Sie daher Ihrem Förderungsantrag einen so genannten Wärmebedarfsausweis hinzu, aus dem sich der Sollwert (nach der Wärmeschutzverordnung) sowie der tatsächliche Istwert (also mindestens 25 Prozent unter dem Sollwert) ergeben.

Ausbauten und Erweiterungen

Sie wissen es bereits: nur bei Bauantrag vor dem 1. Januar 2004! Bei Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung, an einem in Deutschland gelegenen eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung beträgt der Fördergrundbetrag 2,5% - das sind im Höchstfall 1.278 Euro - im Jahr. Dieser Betrag gilt für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 1996 begonnen wurde. Fördergrundbetrag plus Kinderzulage dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes aber nicht überschreiten (§ 9 Abs. 6 Satz 1 EigZulG)!

Achtung!
Wenn Sie mit Ihren Ausbauten und Erweiterungen nach dem 31. Dezember 1996 begonnen haben, ist die Förderung auf 50 Prozent
der Baukosten begrenzt! 

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung bzw. des Hauses sowie die Anschaffungskosten für das Grundstück, außerdem Nebenkosten wie etwa die Grunderwerbsteuer, Maklergebühren sowie Notariatskosten und - seit 2004 - die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden. Hierzu gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Im Steueralltag spielt der höchstmögliche Gesamtbetrag von 125.000 Euro keine so entscheidende Rolle, da die Herstellungs- und Anschaffungskosten bei den in Deutschland üblichen Baukosten und Immobilienpreisen über diesem Betrag liegen dürften. Für den Einbau von Wärmepumpen und Solaranlagen dienen die Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage. Im Gesetz wird zwar nicht direkt ein Höchstbetrag genannt; durch die Begrenzung auf eine jährliche Zulage von höchstens 256 Euro ergibt sich bei einem vorgeschriebenen Satz von 2% der Gesamtkosten aber indirekt ein Höchstbetrag von 12.800 Euro.
Wenn Sie Haus- bzw. Wohnungskäufer sind, müssen Sie sich vom Verkäufer die Kosten für den Einbau dieser Gegenstände durch Belege nachweisen lassen.
Für Maßnahmen, mit deren Hilfe die Einhaltung des Jahres-Heizwärmebedarfs erreicht wurde, ist kein Kostennachweis erforderlich. Die Zulage ist nämlich ohne Nachweis für den gesamten Förderungszeitraum pauschal auf einen jährlichen Betrag von 205 Euro begrenzt.

Tipp:
Sie dürfen die genannten Kosten auch dann in Ihre Gesamtkostenrechnung mit einbeziehen, wenn sie im Antragsjahr noch gar
nicht gezahlt sind. Entscheidend ist nämlich nur, dass sie dem Grunde nach entstanden sind. Und das ist dann der Fall, wenn
die Baumaßnahme fertig gestellt oder der Kaufvertrag abgeschlossen ist.

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Solche Kosten fallen naturgemäß nach dem Einzug in die neue Wohnung bzw. das neue Haus an. Sie entstehen etwa durch die endgültige Fertigstellung des Gebäudes oder die erst später zu zahlende Grunderwerbsteuer.
Wenn Ihnen nachträgliche Herstellungskosten entstehen, etwa durch nachträgliche Maßnahmen an der Außenfassade oder durch den Innenanstrich, erhöht sich natürlich Ihre Bemessungsgrundlage um diese Kosten.
Sie dürfen die nachträglichen Herstellungskosten in dem Jahr ansetzen, in dem sie ausgeführt wurden; auch hier spielt es keine Rolle, wann Sie die Kosten tatsächlich begleichen.
Für die Praxis heißt das: Die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirken sich nur dann auf die Höhe Ihrer Eigenheimzulage aus, wenn Ihre Gesamtkosten (= die Bemessungsgrundlage) vor Ausführung der nachträglichen Baumaßnahmen unter dem Höchstbetrag von 51.120 Euro (künftig von 125.000 Euro) lagen. Schuld daran ist die geringe Höhe der möglichen Bemessungsgrundlage.
Wenn in Ihrem Fall also die Höchstgrenze von 51.120 Euro (künftig also 125.000 Euro) noch nicht überschritten ist, können Sie die nachträglichen Kosten zu Ihren Gesamtkosten addieren. Die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirken sich dann aber nur für die Jahre des achtjährigen Förderungszeitraums aus, die noch vor Ihnen liegen. Denn eine Rückbeziehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf das Erstjahr ist nach dem Eigenheimzulagengesetz - anders als bei der Förderung nach § 10e EStG - nicht vorgesehen. Dementsprechend geht die Zulage auf die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bereits zurückliegende Jahre verloren.

Die Kinderzulage

Diese Zulage wird neben dem Fördergrundbetrag gewährt und beträgt 767 Euro bzw. im Rahmen der Genossenschaftsförderung 256 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind.

Seit 2004: Bei Bauantrag bzw. notariellem Kaufvertrag nach dem 31. Dezember 2003 beträgt die Kinderzulage 800 Euro je Kind bzw. im Rahmen der Genossenschaftsförderung 250 Euro je Kind. Nicht verheiratete Eltern, die beide die Eigenheimzulage beantragen, können die Kinderzulage bei einer gemeinsamen Wohnung für ein Kind jeweils zur Hälfte erhalten. Natürlich sind auch hier wieder bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Das Kind muss zum Haushalt gehören, und für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen. Näheres dazu finden Sie im Kapitel „Kinder“.

BFH: Eine Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor
Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht 
(BFH-Urteil vom 14. Mai 2002; BStBl II 2003, S. 236).
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