Eigener Betrieb Praxis Buero
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
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- Gewinn aus selbständiger Arbeit -
Die Ermittlung und Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung. Dabei wird auch die Einkommensteuer durch einen schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt.
Eine Definition des Begriffs der selbständigen Arbeit ist im Einkommensteuergesetz nicht zu finden, es werden demgegenüber exemplarisch Tätigkeiten aufgeführt, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen. Auch der BFH hat es abgelehnt, aus dem Katalog der in § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG angeführten freien Berufe gemeinsame Tatbestandsvoraussetzungen abzuleiten und an diesen die ähnlichen Berufe zu messen (BFH-Urteil vom23. Mai 1984; BStBl II1984, S.823).
Zu den wesentlichen Merkmalen der selbständigen Arbeit gehören (zunächst), wie auch bei einer gewerblichen unternehmerischen Tätigkeit:
- die Unternehmerinitiative,
- das Unternehmerrisiko,
- die Gewinnerzielungsabsicht,
- die Selbständigkeit und
- zusätzlich die erforderliche persönliche Berufsqualifikation des Berufträgers
Hierzu hat sich der BFH wie folgt geäußert:
Zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Arbeit gehört, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsangehörigen beruht. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter oder aber die Einschaltung von Subunternehmern erforderlich macht, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete, insbesondere vorbereitende oder mechanische Aufgaben übertragen, so beruht sie nicht mehr im wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers und ist deshalb steuerrechtlich als eine gewerbliche zu qualifizieren (BFH-Urteil vom23. Mai 1984; BStBl II1984, S.823).
Liebhaberei ?
Und es darf sich nicht um eine Liebhaberei – wie auch bei allen anderen steuerrelevanten Betätigungen bzw. Einkunftsarten – handeln. Was hat nun das Steuerecht mit der Liebhaberei tun?
Der Begriff der Liebhaberei steht dem Begriff der Gewinnerzielungsabsicht gegenüber: Einkünfte im steuerlichen Sinn werden von einem Steuerpflichtigen nur im Rahmen einer angestrebten Gewinnerzielungsabsicht bzw. einer Überschusserzielungsabsicht erzielt. Dabei geht eine auf positive steuerliche Ergebnisse ausgerichtete wirtschaftliche Betätigung zwar grundsätzlich von zu erzielenden Gewinnen aus, in ultima ratio sind aber (auch) steuerliche Verluste, zumindest zeitweise nicht auszuschließen. Dementsprechend umfasst der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht nicht die Ergebnisse einzelner Jahre sondern die Totalperiode, die zu einem positiven Totalgewinn führen muss!
Demgegenüber ist die Liebhaberei gerade nicht eine wirtschaftliche Betätigung, die auf die Erzielung von positiven Überschüssen ausgerichtet ist. Ein derartiges Handeln, dass offensichtlich auch über die Totalperiode in Kauf nimmt, dass die angefallenen Kosten nicht durch entsprechende Erträge gedeckt werden, kann damit nur Ausdruck einer privaten Vorliebe oder einer besonderen privaten Neigung sein. Und diese als Ausdruck persönlicher Neigung (freiwillig) tolerierten Verluste, die im Zweifel mit positiven anderen Einkünften verrechnet werden können, d.h. die Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen drücken, will der Gesetzgeber nicht haben. Er will keine Liebhaberei.
Hierzu hat sich aber auch der BFH mit Urteil vom 25. Juni 1984 geäußert (BStBl II 1984, S. 751). Er hat bestimmt, dass * Nur solche negativen Einkünfte sind steuerbar und damit einkünftemindernd, bei denen die zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen insgesamt der Erzielung positiver Einkünfte dienen.
Tätigkeiten, die ihrer Art nach den Gewinneinkünften zuzuordnen wären, sind aber nur dann auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet, wenn sie vom Streben nach einer Vermehrung des Betriebsvermögens in Form eines Totalgewinns während der Gesamtbetriebszeit getragen werden.
Soviel zur Liebhaberei im Einkommensteuerrecht.
Sollten Sie also zu den Freiberuflern gehören (im Haupt- oder Nebenberuf), müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung in der ANLAGE S auf Seite 2 die Karten auf den Tisch legen: dort bitte Ihr Jahresergebnis - Gewinn oder Verlust aus selbständiger Arbeit - eintragen.
Zunächst müssen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermittelt werden.
Tipp für WISO Sparbuch-Anwender: Das WISO Sparbuch unterstützt Sie bei der Ermittlung der Einkünfte, indem es die Differenz von Betriebseinnahmen und -ausgaben errechnet und eine Anlage zum Formular GSE druckt. Darüber hinaus ermittelt das Programm die Abschreibungen langlebiger Wirtschaftsgüter sowie Veräußerungsgewinne, falls vorhanden.
Und abschließend gehen wir auf sonstige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ein
- Betriebseinnahmen
- Nutzungswert und privat genutzter Firmenwagen [wiki kapitel e2c ]
- Betriebsausgaben [wiki kapitel e2b]
- Sonstige Einkünfte nach § 18 EStG
