Ehelicher Gueterstand

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Ehelicher Güterstand

Lieber alles gemeinsam oder doch besser getrennt? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt Ehepartnern die Möglichkeit, den Güterstand zu wählen:

  1. Die Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand, § 1363 BGB)
    Hier bleiben die Vermögen der Ehepartner getrennt. Die während der Ehe gemeinsam angeschafften Vermögensgegenstände gehören den Ehepartnern je zur Hälfte. Dies trifft immer dann zu, wenn die Ehepartner keinen anderen Güterstand vereinbart haben. Der entscheidende Unterschied zur Gütertrennung besteht darin, dass der eine Partner über die gemeinschaftlich erworbenen Gegenstände nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen kann.
  2. Die Gütertrennung (§ 1414 BGB)
    Bei der Gütertrennung gelten die Ehepartner (vermögensrechtlich gesehen) wie Unverheiratete. Jeder verwaltet sein Vermögen allein. Die Gütertrennung greift, wenn Ehepartner den gesetzlichen Güterstand aufheben und sich aus ihrem Ehevertrag nichts anderes ergibt.
  3. Die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) Die Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag vereinbart werden. Dadurch werden die in die Ehe eingebrachten und später erworbenen Güter der Ehepartner gemeinschaftliches Vermögen, also Gesamtgut. Daneben gibt es aber auch „Sondergut“. Dies sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Das „Sondergut“ wird von jedem Ehepartner selbständig verwaltet.

Wenn Sie aber zusätzlich Wert auf ein Stückchen Eigenes legen, können Sie im Ehevertrag noch ein „Vorbehaltsgut“ vereinbaren. Es bleibt jedem Partner allein vorbehalten, daher also der Begriff.

Die Bedeutung für Ihr Einkommen

Grundsätzlich wirkt sich der Güterstand auf die Ermittlung des Einkommens bei Ehepartnern nicht aus, da die Einkünfte jedes Ehepartners immer gesondert ermittelt werden. Addieren müssen Sie dann erst bei der Zusammenveranlagung.
In einer Gütergemeinschaft jedoch können Sie mit gemeinschaftlichem Vermögen Einkünfte erzielen. Der BFH stellte dazu am 11. März 1966 (BStBl 1966 III, S. 389) fest: Wenn ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute gehört, wird in der Regel ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten angenommen - also eine Mitunternehmerschaft. Deshalb gilt der Arbeitslohn des mitarbeitenden Ehepartners als Gewinnanteil und unterliegt damit der Steuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Nur wenn die persönliche Arbeitsleistung eines Ehepartners im Gewerbebetrieb in den Vordergrund tritt und im Betrieb kein nennenswertes, zum Gesamtgut zählendes Kapital eingesetzt wird, gilt etwas anderes, d.h. ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Das ist übrigens auch der Grund, warum in Zeile 18 des Mantelbogens nur der Güterstand der Gütergemeinschaft erfragt wird.

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