Doppelbesteuerung
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Doppelbesteuerung und deren Vermeidung
- Alles , nur nicht doppelt -
Doppelbesteuerung
Da eine doppelte Besteuerung zu unzumutbaren (Steuer-)Belastungen führen kann, wurden Maßnahmen zur Vermeidung getroffen. Diese Regelungen können sowohl innerstaatlich als auch bilateraler Art sein.
Innerstaatliche Regelung
Der § 34c EStG bestimmt, dass Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird (Anrechnungsmethode). Alternativ können Sie beantragen, dass die von Ihnen gezahlte ausländische Steuer als Betriebsausgabe/Werbungskosten von Ihren ausländischen Einkünften abgezogen wird (Abzugsmethode); auf Einzelheiten hierzu gehen wir noch ein.
Auslandstätigkeitserlass
Der (deutsche) Auslandstätigkeitserlass regelt die Besteuerung von Arbeitnehmereinkünften für ganz bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die für ihren Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Wie die DBA hat auch dieser Erlass zum Ziel, die Doppelbesteuerung - hier von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - in den ausländischen Staaten zu vermeiden, mit denen kein DBA besteht. Darüber hinaus soll der Auslandstätigkeitserlass aber auch den deutschen Export fördern. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um ganz bestimmte Tätigkeiten im Ausland handelt und dass die Auslandstätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen in einem Staat ausgeübt werden muss (BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983; BStBl I 1983, S. 470).
Die begünstigten Tätigkeiten liegen stichwortartig in folgenden Bereichen:
- Anlagenbau,
- Einbau, Aufstellung oder Instandsetzung von sonstigen Wirtschaftsgütern,
- Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen,
- Tätigkeiten von beratenden Ingenieurfirmen,
- Projekte/Vorhaben im Zusammenhang mit der deutschen Entwicklungshilfe.
Liegen die Voraussetzungen für den Auslandstätigkeitserlass vor, so werden die im Ausland erzielten Arbeitnehmereinkünfte, die von einem inländischen privaten Arbeitgeber gezahlt werden müssen, im Inland nicht besteuert.
Aber: Diese Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
| Hinweis: |
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Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich nur in der ANLAGE N anzugeben; es sei denn, dass Sie die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern wünschen. In diesem Fall sind also die ausländischen Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der ANLAGE AUS zu erklären. |
DBA: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Dabei handelt es sich um bilaterale Verträge, das sind Verträge, die nur zwischen zwei Staaten Gültigkeit haben. Diese beiden Staaten legen in ihrem DBA als Grundregel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fest, welchem der beiden Staaten - immer bezogen auf eine Einkunftsart - das jeweilige Besteuerungsrecht zusteht. Dazu folgender Überblick:
| Das Besteuerungsrecht liegt nach DBA bei Einkünften: | |
|---|---|
| Im Ausland | In Deutschland |
| 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Lizenzgebühren, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen | |
| Quellenbesteuerung: Der ausländische Staat hat bei diesen Einkünften das Recht zu einer Besteuerung | Wohnsitzstaat hat das Besteuerungsrecht Der deutsche Fiskus rechnet die ausländische Steuer (Quellsteuer), auf die deutsche Einkommensteuer an Anrechnungsmethode nach § 34 c Abs. 6 Absatz 3 EStG Alternativ: Abzugsmethode Wird durch Anrechnung die Doppelbesteuerung nicht beseitigt, so darf die ausländische Steuer abgezogen werden. |
| 2. Grenzgängerregelungen: Personen, die jeweils in einem Staat wohnen und täglich zur Arbeit über die Grenze in den Tätigkeitsstaat hin- und zurückgehen mit Arbeitnehmereinkünften (§ 19 EStG) | |
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Wohnsitzstaat hat das Besteuerungsrecht, aber mit Anrechnung der schweizerischen Abzugsteuer auf die deutsche Einkommensteuer Ausnahme: bei belgischen Grenzgängern hat Deutschland das Besteuerungsrecht ¹) |
| 3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), soweit kein Grenzgänger (s.o.) bei Tätigkeit über 183 Tage: | |
| Tätigkeitsstaat hat das Besteuerungsrecht | Wohnsitzstaat hat das Besteuerungsrecht bei Tätigkeit bis zu 183 Tagen im Ausland |
| 4. alle übrigen Einkünfte, die im Ausland (Tätigkeitsstaat, Betriebsstättenstaat, Belegenheitsstaat ²)) ausgeübt werden (§ 34d EStG) | |
| Ausländischer Staat hat das Besteuerungsrecht | Steuerfreistellung dieser Einkünfte in Deutschland, aber mit Progressionsvorbehalt |
| 5. Arbeitnehmereinkünfte in der Privatwirtschaft mit Auslandstätigkeitserlass Nur für bestimmte Branchen, z.B. Gewinnung von Bodenschätzen, Errichtung von Fabriken |
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| – kein DBA | Steuerfreistellung dieser Einkünfte in Deutschland, aber mit Progressionsvorbehalt |
¹ Lesen Sie bitte nach im Abschnitt „Einnahmen als Arbeitnehmer“.
² Belegenheitsstaat ist der Staat, in dem (bei Vermietung und Verpachtung) das Grundstück/Gebäude liegt.
| Wichtig: |
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Zinsinformationsverordnung |
Die einzelnen Varianten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind
- Anrechnungsmethode [wiki kapitel m3a]
- Abzugsmethode [wiki kapitel m3b]
- Freistellungsmethode [wiki kapitel m3c]
