Dividenden

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Inhaltsverzeichnis

Dividenden und ähnliche Erträge

Was bisher geschah

Wir haben weiter oben in einem besonderen Abschnitt („Das Halbeinkünfteverfahren“) auf die recht einschneidende Änderung bei der Besteuerung von Dividenden ab 2002 bereits hingewiesen. Das bisherige körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren kommt nach der Übergangszeit ab 2007 nicht mehr zur Anwendung.

Halbeinkünfteverfahren

Nun also werden die Gewinne der Kapitalgesellschaften unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder einbehalten werden, mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25% definitiv besteuert. Die Körperschaftsteuer heißt deshalb auch Definitivsteuer, weil sie ungeachtet der einkommensteuerlichen Verhältnisse des Empfängers der Gewinnausschüttung endgültig ist. Damit darf sie auch nicht mehr beim Empfänger angerechnet werden. Verlierer dieses Systemwechsels sind demzufolge, wie könnte es auch anders sein, hauptsächlich die Kleinaktionäre. Dass es darüber hinaus nicht zu einer Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne kommt, liegt daran, dass die Dividendeneinkünfte beim Empfänger nur zur Hälfte der Einkommensteuer unterworfen werden. Kehrseite der Medaille: Der Fiskus lässt aber auch Aufwendungen, also Werbungskosten des Empfängers, z.B. Zinsen, nur zur Hälfte zum Abzug zu.

Folgen beim Empfänger der Gewinnausschüttungen

Wie gesagt: Verlierer dieses wichtigen Systemwechsels sind die Empfänger von Dividenden in unteren Einkommensbereichen. Bis zum Jahr 2002 wurden Dividenden bei Ausnutzung des Sparerfreibetrages oder bei Verlustausgleich wegen entsprechender Verluste überhaupt nicht steuerlich belastet. Ohne Berücksichtigung des hälftigen Abzugs der Werbungskosten sind heute diejenigen Empfänger die Gewinner, deren individueller Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer über 40% liegt, die also ohnehin schon viel haben. Oder: Ab 40 wird alles besser! Ein „Trost“ bleibt aber: Berücksichtigt man bei diesem Vergleich, dass Dividendenbezieher auch in größerem Umfang Werbungskosten z.B. in Form von Zinsen haben, dann ist die steuerliche Situation dieser Dividendenempfänger nach dem Halbeinkünfteverfahren (fast immer) ungünstiger als nach dem Anrechnungsverfahren. Nähere Informationen finden Sie zu Beginn dieses Abschnitts unter „Vollanrechnungsverfahren oder Halbeinkünfteverfahren“. In dem folgenden Beispiel haben wir beide Verfahren gegenübergestellt.

Beispiel:

Die Kapitalgesellschaft Muster AG verzeichnet einen Steuergewinn von 100 Euro und schüttet nach Abzug der Körperschaftsteuer von bisher 30 Prozent (ab 2002 von 25 Prozent) eine Dividende von 70 bzw. 75 Euro aus. Ohne Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag, Sparerfreibetrag und Werbungskosten ergibt sich folgende Gegenüberstellung:



Steuerbelastung nach Halbeinkünfte- und Anrechnungsverfahren
  Anrechnungsverfahren
Euro
Halbeinkünfteverfahren
Euro
Gewinn vor Steuern 100 100
Körperschaftssteuer (30% bzw. 25%) 30 25
Dividende beim Empfänger 70 75
zu versteuernde Kapitalerträge 100 37,5
Einkommensteuer, z.B. 40%
(kritischer Steuersatz 40%, s.o.)
40 15
verbleiben beim Empfänger (70 – 40) = 30 (75 – 15) = 60
+ Anrechnung der Körperschaftssteuer 30
Nettoertrag 60 60


Für die Eintragungen in der ANLAGE KAP ist wie bisher für Sie als Empfänger der Kapitalerträge die Ihnen ausgehändigte Steuerbescheinigung maßgeblich.

Genussscheine und Dividendenscheine

Genussscheine

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen jeder Rechtsform Genussscheine (aktienähnliche, vorbörsliche Wertpapiere) ausgeben. Die unter den Dividenden und ähnlichen Erträgen anzugebenden Kapitalerträge hieraus umfassen Genussrechte an Kapitalgesellschaften, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sind Sie Inhaber solcher Genussscheine, haben Sie alle Vermögensrechte, wie sie typischerweise Aktionären zustehen. Sie unterscheiden sich aber von den üblichen Mitgliedsrechten durch das Fehlen der Kontroll- und Verwaltungsrechte. Das heißt: Ihnen wird kein Stimmrecht in der Hauptversammlung gewährt (BMF-Schreiben vom 31. August 1987; BStBl I 1987, S. 632). Aus Sicht der Kapitalgesellschaft liegen Gewinnausschüttungen mit der Folge vor, dass die hierauf entfallende (früher auch die Körperschaftsteuer) Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag bei Ihnen als Empfänger auf die Einkommensteuer anzurechnen sind.
Sollte bei Ihrem Genussschein das Recht auf den anteiligen Betrag am Liquidationserlös ausgeschlossen sein, so handelt es sich um Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen.

Veräußerungen von Dividendenscheinen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 2a EStG).

Von 100 auf 0: Erträge aus Kapitalherabsetzung/Liquidation

Zahlungen, die nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung (i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, sind Einnahmen aus Kapitalvermögen. Gleiches gilt für die Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung anfallen und als Gewinnausschüttung i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 KStG gelten.

Mit anderen Worten: Zahlungen einer Kapitalgesellschaft sind dann keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn bei einer Kapitalherabsetzung Kapital (Nennkapital) zurückgezahlt wird oder aber Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden (§ 17 Abs. 4 S. 1 EStG).

Soweit steuerpflichtige Kapitalerträge vorliegen, entnehmen Sie die für die ANLAGE KAP erforderlichen Daten aus der Ihnen ausgehändigten Steuerbescheinigung der Kapitalgesellschaft.

Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Dividenden und ähnlichen Erträgen (Anrechnungsverfahren/Halbeinkünfteverfahren) geben Sie bitte diese Erträge getrennt in der ANLAGE KAP in den Zeilen 18 und 19 an. Das gilt auch, soweit es sich bei Dividenden und ähnlichen Erträgen um Erträge aus Investmentanteilen handelt.

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