Die Einkommensteuererklärung

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Inhaltsverzeichnis

Bis wann müssen Sie Ihre Steuererklärung abgeben?

Bis wann Sie Ihre Steuererklärung abgeben müssen, hängt zunächst davon ab, ob Sie überhaupt eine Erklärung abgeben müssen oder freiwillig die Steuererklärung abgegeben wollen. Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Die Steuererklärung für 2009 müssen Sie also bis zum 31.05.2010 beim Finanzamt einreichen.

Fristverlängerung

Sie können aber bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung - beispielsweise wegen Arbeitsüberlastung - stellen. Solche Fristverlängerungen (ein bis drei Monate; von einem Steuerberater betreut bis zum 31.12.) werden meist anstandslos genehmigt. Bedenken Sie dabei aber, dass Sie bei einer Steuerrückzahlung mit der Fristverlängerung dem Staat ein verlängertes zinsloses Darlehen gewähren.


Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet, möchten aber die Einkommensteuerveranlagung beantragen (Antragsveranlagung), müssen Sie die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Dezember des vierten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuererklärung folgt, abgeben. Das heißt für das Jahr 2009: Sie haben Sie zum 31.12.2013 Zeit. Diese Frist wird grundsätzlich nicht verlängert.

WISO Tipp

Wenn Sie eine Erstattung erwarten, sollten Sie die Erklärung nicht auf die lange Bank schieben. Mit jedem Tag, den Sie warten, gewähren Sie dem Fiskus ein zinsloses Darlehen.

Welches Finanzamt ist für Ihre Steuererklärung zuständig?

Grundsätzlich ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen (Wohnsitzfinanzamt). Sind Sie umgezogen, müssen Sie die Steuererklärung nicht an Ihrem alten, sondern an Ihrem neuen Wohnort abgeben. Geben Sie bei einem Umzug in der Steuererklärung die neue aktuelle Anschrift und Ihre letzte Steuernummer an. Sie erleichtern und beschleunigen damit den Zuständigkeitswechsel unter den Finanzämtern, wenn nach dem Wohnungswechsel ein anderes Finanzamt zuständig geworden ist.

WISO Tipp

Ziehen Sie um, sollten Sie sowohl das alte wie auch das neue für Sie zuständige Finanzamt sofort informieren. Dann kann die Aktenabgabe an das neue Finanzamt noch vor der Abgabe der Steuererklärung erfolgen, und Sie erhalten nach der Abgabe Ihrer Steuererklärung Ihre Rückerstattung schneller.


Bei mehreren Wohnungen im Inland gilt: Bei nicht verheirateten Steuerzahlern ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem sich der Ledige vorwiegend aufhält. Bei Verheirateten, die von Ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Sind Sie verheiratet, lebten jedoch 2009 erstmals dauernd getrennt von Ihrem Ehegatten, so können Sie Ihre Steuererklärung noch bei dem Finanzamt abgeben, das zuletzt mit Ihrer Besteuerung befasst war.

Was passiert, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht abgeben?

An die Abgabe der Steuererklärung wird alljährlich durch öffentliche Aufforderung erinnert. Es wird also allgemein bekannt gemacht. Sie erhalten im Normalfall keine persönliche Aufforderung, Ihre Steuererklärung abzugeben. Da die Bekanntmachung öffentlich ist, können Sie sich nicht damit herausreden, Sie hätten von dieser Verpflichtung nichts gewusst.

Zwangsgeld bei Nichtabgabe der Steuererklärung

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung, müssen Sie von sich aus - ohne persönliche Aufforderung durch das Finanzamt - die Erklärung fristgerecht abgeben. Geben Sie Ihre Erklärung nicht ab, müssen Sie mit einem Zwangsgeld rechnen. Die Höhe des Zwangsgeldes bemisst sich nicht nur nach Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Fiskus schaut vor allem darauf, wie Sie in der Vergangen-heit Ihre Erklärungspflichten erfüllt haben. Erhalten Sie erstmalig die Androhung eines Zwangsgeldes wegen Nichtabgabe der Steuererklärung, setzen die Finanz-ämter meist das Zwangsgeld zwischen 100 Euro und 500 Euro fest. Je nach Fall kann es aber auch bis zu 25.000 Euro betragen!

Verspätungszuschlag

Neben dem Zwangsgeld kann der Fiskus auch einen Verspätungszuschlag erhe-ben, wenn Sie Ihre Steuererklärung zu spät abgeben. Die Höhe des Verspätungszuschlags legt das Finanzamt nach eigenem Ermessen fest. Es darf 10% des festgesetzten Steuerbetrages - maximal 25.000 Euro - als Verspätungszuschlag ansetzen. Der Verspätungszuschlag wird nach Abgabe der Steuererklärung festgesetzt. Bei der Festlegung richtet sich das Finanzamt nach folgenden Kriterien:

■ Die Dauer der Fristüberschreitung: Je später Sie abgeben, umso höher kann der Verspätungszuschlag sein.

■ Die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zah-lungsanspruchs. Häufig wird dies verwechselt: Der Verspätungszu-schlag wird von der von Ihnen zu zahlenden Steuer berechnet - nicht etwa von der Steuererstattung, die Sie erhalten. Haben Sie beispielsweise für 2009 12.000 Euro Steuern zu zahlen, es wurden aber 13.000 Euro einbehalten, erhalten Sie eine Rückzahlung über 1.000 Euro. Es kann aber ein Verspätungszuschlag von bis zu 1.200 Euro erhoben werden, sodass die Rückzahlung dann futsch sein kann.

■ Vorteile, die Sie aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogen haben können (Zinsgewinne, Liquiditätsvorteile usw.).

■ In wieweit Sie die verspätete Abgabe selbst verschuldet haben.

■ Wie Ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse sind.

WISO Tipp

Sollten Sie Ihre Steuererklärung zum ersten Mal verspätet abgegeben haben, bitten Sie das Finanzamt, den Festsetzungsbescheid wieder aufzuheben. Wenn Sie für die verspätete Abgabe plausible Gründe nennen können, haben Sie gute Chancen, dass Sie den Verspätungszuschlag nicht bezahlen müssen.


Sollten Sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgeben, wird die Besteue-rungsgrundlage - fast immer zu Ihren Ungunsten - geschätzt. Doch auch die Schätzung entbindet Sie nicht von der Abgabe der Steuererklärung. Es können also weitere Zwangsgelder verhängt werden, und soweit sollten Sie es in keinem Fall kommen lassen. Steuerhinterziehung

Der Staat ist auf Ihre Steuern angewiesen. Deshalb kennt er kein Pardon, wenn Sie versuchen, sich um die Zahlung der Steuern zu drücken. Nach der Abgabenordnung werden Sie bestraft, wenn Sie die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen und dadurch

■ Steuern verkürzen (also weniger zahlen, als Sie eigentlich müssen) oder

■ für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Vorteile erlangen.

Schon die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen als Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gewertet werden und eine Bestrafung nach sich ziehen. Bei Steuerhinterziehung können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren) oder Geldstrafen verhängt werden. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil sogar festgestellt, dass Steuerhinterziehungen mit ähnlichen Strafen geahndet werden müssen wie Betrug (Az. 1 StR 416/08 vom 2.12.2008). Bei der Straffestlegung ist der entstandene Steuerschaden entscheidend.

Während eines laufenden Steuerstrafverfahrens sind Sie grundsätzlich weiterhin verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben. Es spielt dabei keine Rolle, dass Sie hierdurch Tatsachen und Beweismittel offenbaren, die im Rahmen des Steuerstrafverfahrens gegen Sie verwertet werden können. Die Abgabe darf aber in dieser Situation nicht mehr mit den vorgenannten Zwangsmitteln herbeigeführt werden.

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