Der Einkommensteuertarif

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Der Einkommensteuertarif 2009

- Zahlen, echt progressiv-

Der Einkommensteuertarif ist das Kernstück des Einkommensteuergesetzes. Nach ihm richtet sich grundsätzlich die vom Steuerpflichtigen aus seinem Einkommen zu tragende Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Dieser Tarif ist die Basis der Einkommensteuertabellen und - durch Einarbeitung der für die Arbeitnehmer geltenden Freibeträge und Pauschbeträge - der Lohnsteuertabellen. Für die meisten Kapitalerträge gilt ein fester Steuersatz von 25%. Für andere Einkünfte gilt ein progressiver Tarif. „Progressiv“ bedeutet hier, dass der Steuersatz bei niedrigen Einkommen zunächst langsam, bei höheren Einkommen aber stärker ansteigt. Der Einkommensteuertarif ist in fünf Stufen gegliedert:

1. Stufe: Steuerfreier Grundfreibetrag (2009: 7.384 Euro für Single, 15.668 Euro für Paare).

2. Stufe: Erste linear progressive Zone. Bei Überschreiten der Stufe 1 wird in Stufe 2 mindestens ein Steuersatz von 14% erhoben. Dieser Steuersatz steigt je nach Höhe des Einkommens linear an und endet beim Steuersatz von 24% für ein zu versteuerndes Einkommen von 13.139 Euro bzw. 26.278 Euro.

3. Stufe: Zweite linear progressive Zone. Bei Überschreiten der Stufe 2 wird in Stufe 3 ein Steuersatz von 24% erhoben, der je nach Höhe des Einkommens linear bis zu einem Steuersatz von 42% bei einem Einkommen von 52.551 Euro / 105.102 Euro ansteigt.

4. Stufe: Proportionalzone. Bei Überschreiten der 3. Stufe wird jedes Einkommen bis 250.400 Euro / 500.800 Euro gleichbleibend mit 42% versteuert.

5. Stufe: Reichensteuer: Bei Überschreiten der 4. Stufe wird jedes Einkommen zusätzlich mit der sogenannten Reichensteuer in Höhe von 3 Prozentpunkten belastet. Der Steuersatz beträgt dann also 45%.

In den beiden linear progressiven Zonen (Stufe 2 und 3) steigt die Steuerbelastung des Einkommenszuwachses (Grenzbelastung) - mit unterschiedlicher Steigung - linear an. Sie ist ab der oberen Proportionalzone (Stufe 4) konstant. Die Steuerbelastung im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen (Durchschnittsbelastung) steigt mit wachsendem Einkommen an und nähert sich für sehr hohe Einkommen dem Spitzensteuersatz.

Wichtig für Steuersparer ist der Unterschied zwischen Durchschnittssteuersatz, Spitzensteuersatz und Grenzsteuersatz:

  • Der Durchschnittssteuersatz gibt an, wie hoch der prozentuale Anteil der festgesetzten Einkommensteuer am zu versteuernden Einkommen ist.
  • Der Spitzensteuersatz ist der höchste Steuersatz, der bei der Einkommensteuer zur Anwendung kommt. Im Jahr 2009 beträgt der Spitzensteuersatz 45%.
  • Der Grenzsteuersatz ist quasi der persönliche Spitzensteuersatz eines bestimmten Steuerzahlers. Der Grenzsteuersatz gibt - vereinfacht ausgedrückt - die Belastung auf den letzten Euro des zu versteuernden Einkommens eines bestimmten Steuerzahlers wieder.

Lohnsteuertabellen

Aus der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung wissen Sie, dass der Arbeitgeber bereits während des Jahres eine „Steuer“ einbehält und an das Finanzamt abführt. Diese nach der Lohnsteuertabelle - ab 2004 ebenfalls ohne Tarifstufen - ermittelte Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Im Unterschied zur Einkommensteuertabelle, die von dem zu versteuernden (Netto-) Einkommen ausgeht, liefert die Lohnsteuertabelle den jeweiligen Steuerbetrag auf Basis des z.B. monatlichen Bruttolohns. Aber: Damit nun während des Jahres nicht Bruttobeträge besteuert werden, sind in den sechs Lohnsteuerklassen aus Gründen der Praktikabilität Freibeträge und Pauschbeträge eingearbeitet, da in der Regel die tatsächlichen steuerlichen Abzugsposten während des Jahres noch nicht endgültig feststehen. Auf die Lohnsteuerklassen und Lohnsteuertabellen gehen wir weiter unten näher ein.


Aktuelle Lohnsteuertabellen als PDF kostenlos herunterladen

Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften

Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist der Abzug der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer als Betriebsausgabe ab 2008 (§ 52 Abs. 12 EStG) nicht mehr möglich. Zur Kompensation der Gewerbesteuer wurde die bisherige Ermäßigung (das 1,8-fache) bei der Einkommensteuer auf das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags angehoben (§ 35 EStG). Mit anderen Worten: Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte im zu versteuernden Einkommen entfällt, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen um das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags nach Grund- und Splittingtabelle; dabei bildet die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer den Höchstbetrag.

Der besondere Steuersatz nach § 32b EStG

Der besondere Steuersatz, besser bekannt unter dem Namen "Progressionsvorbehalt" kommt immer dann zur Anwendung,wen der Steuerpflichtige bestimmte inländische oder ausländische Einnahmen/Einkünfte bezogen hat, die nicht steuerpflichtig sind.


Einkommensteuertabelle Grundtabelle 2010 als PDF kostenlos herunterladen
Splittingtabelle 2010 als PDF kostenlos herunterladen