Betriebseinnahmen Gewerbebetrieb
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Laufende Gewinne
Grundlage für die Besteuerung der Einnahmen und Ausgaben aus einer gewerblichen Tätigkeit ist - wer hätte das gedacht - der Gewinn. Der Inhaber eines Gewerbebetriebs, für den nach dem Handelsgesetzbuch die Verpflichtung zur Buchführung und zur Erstellung von Jahresabschlüssen besteht, muss den Gewinn seines Unternehmens durch den sogenannten Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ermitteln. Gleiches gilt für einen Betrieb, in dem freiwillig Bücher geführt und jährliche Abschlüsse gemacht werden.
Auf die Darstellung der weiteren steuerrechtlichen Finessen, die bei einem Betriebsvermögensvergleich zu beachten sind, verzichten wir im Rahmen dieser Hilfe.
Der Gewinn als Einzelunternehmer
Die Einkünfte aus Ihrem Gewerbebetrieb müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung in der ANLAGE G auf Seite 1 eintragen.
Hinweis für WISO-Anwender:
Bei der Gewinnermittlung per WISO-Software wird das Ergebnis - getrennt für jeden Betrieb - automatisch eingetragen.
Falls Sie einen Verlust ermittelt haben - was wir natürlich nicht hoffen -, kennzeichnen Sie diesen bitte auf dem Formularausdruck mit einem deutlichen Minuszeichen oder mit roter Farbe.
Gesonderte Feststellung
Zu einer sogenanten gesonderten Feststellung kommt es dann, wenn sich Ihr Wohnsitz und Ihr Betrieb an unterschiedlichen Orten befinden (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO). Dann sind in der Regel nämlich zwei verschiedene Finanzämter zuständig: Das Finanzamt des Wohnsitzes und das Finanzamt am Ort des Gewerbebetriebes (Betriebsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). Adressat der Feststellungserklärung über die gewerblichen Einkünfte ist aber das Betriebsfinanzamt, das ohnehin - auch bei einem Einzelunternehmer - für Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zuständig ist.
Hinweis für WISO-Sparbuch Nutzer: Sollten in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vorliegen, unterstützt Sie das WISO Sparbuch ber der Erstellung der Erklärung (Formular ESt 1B) in gewohnter Weise.
Feststellungsbescheid
Der vom Betriebsfinanzamt erstellte Feststellungsbescheid enthält die Daten, die Sie in die ANLAGE G auf Seite 1, Zeile 6 übernehmen müssen:
- Betriebsfinanzamt,
- Steuernummer und
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Es muss geteilt werden: gesonderte und einheitliche Feststellung
Das, was so verwirrend klingt, tritt (gemäß § 179 Abs. 2 AO) ein, wenn Sie noch Kompagnons haben, die als Mitunternehmer an den gewerblichen Einkünften beteiligt sind. Verfahrensmäßig werden auch hier zunächst die gewerblichen Einkünfte, beispielsweise einer Personengesellschaft, gesondert festgestellt. Zusätzlich wird nach den vertraglichen Vereinbarungen der gewerbliche Gewinn einheitlich auf die Mitunternehmerschaft verteilt.
Feststellungsbescheid
Der vom Betriebsfinanzamt erstellte einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheid enthält die Daten, die Sie in die ANLAGE G auf Seite 1, Zeilen 7 bis 11 übernehmen müssen:
- Gesellschaft,
- Betriebsfinanzamt,
- Steuernummer usowiend
- Ihren anteiligen Gewinn als Mitunternehmer.
Steuerermäßigung!
Nach § 35 EStG ermäßigt sich ab 2008 die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie auf Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb entfällt. Die Ermäßigung beträgt das 3,8-fache (bis 2007: das 1,8-fache) des jeweiligen Gewerbesteuermessbetrages, den das Finanzamt nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes im entsprechenden Veranlagungszeitraum für das Unternehmer festgesetzt hat. Die Ermäßigung ist begrenzt auf die Höhe der Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Ermäßigung nach § 35 EStG gilt für Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einzelunternehmer), aber auch für alle, die als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG beziehen. In diesem Fall muss die Ermäßigung für jeden Gewerbebetrieb getrennt ermittelt werden.
Wenn Sie also mehrere Gewerbebetriebe besitzen oder an mehreren Gewerbebetrieben zumindest beteiligt sind, müssen Sie die Ermäßigungen getrennt ermitteln und diese bei Ihrer Einkommensteuer zusammenfassen. Bei einem Gewerbebetrieb mit mehreren Unternehmern (Mitunternehmerschaft/Kommanditgesellschaft auf Aktien) nimmt das Finanzamt die Ermäßigung auf der Grundlage des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags vor. Die bisherige Beschränkung in § 35 EStG (Hebesatz von mindestens 200%) ist durch die Änderung des § 16 Abs. 4 GewStG entbehrlich geworden.
Wir gehen hier noch kurz auf den Hebesatz ein.
Hebesatz nach § 16 Abs. 4 GewStG
Der Hebesatz bestimmt, wie hoch die tatsächliche Gewerbesteuer in den einzelnen hebeberechtigten Gemeinden ist. Mit anderen Worten: Während die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags für alle Unternehmen/Steuerpflichtigen nach denselben Grundsätzen erfolgt, sind die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer eine Angelegenheit der Gemeinden (kommunales Heberechtgesetz). Und dieses Recht haben die Gemeinden in der Praxis so gestaltet, dass gewisse Anreize für die Neugründung und Verlegung von Unternehmen geschaffen worden sind. Das wird auch künftig so sein, allerdings - ab 2004 - mit der Einschränkung, dass der Hebesatz nicht unter 200% festgesetzt werden darf (§ 16 Abs. 4 GewStG).
Und so sieht die Entlastung bei der Einkommensteuer ab 2008 aus
Nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 gibt es zwei wesentliche Änderungen:
(1.) Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG).
(2.) Der Anrechnungsfaktor bei der Einkommensteuer ist auf das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (bis 2007: 1,8-fache) angehoben worden (§ 35 Abs. 1 EStG).
Während also einerseits der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfällt, steigt andererseits die Ermäßigung auf das 3,8-fache bei der tariflichen Einkommensteuer - vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, mit Ausnahme der §§ 34f (Baukindergeld) und 34g (Spenden/Mitgliedsbeiträge an politische Parteien) - an. Und das Ergebnis kann sich sehen lassen: Bei einem Hebesatz bis 380 wird die gezahlte Gewerbesteuer durch die Ermäßigung in voller Höhe bei der Einkommensteuer gespart.
Und so wurde gerechnet:
| Entlastung bei der Einkommensteuer | |||
|---|---|---|---|
| Spitzensteuersatz/Einkommensteuer 2008 | 45% | 45% | 45% |
| Gewerbeertrag Euro | 100.000 | 100.000 | 100.000 |
| Hebesatz in % | 300 | 380 | 450 |
| Steuermessbetrag in Euro | 3.500 | 3.500 | 3.500 |
| Gewerbesteuer in Euro | 10.500 | 13.300 | 15.750 |
| Steuerermäßigung in Euro | 13.300 | 13.300 | 13.300 |
| Beispiel: |
|
Bei einem Hebesatz von 380% beläuft sich die Gewerbesteuer auf 13.300 Euro. Bei einem Gewerbesteuermeßbetrag von 3.500 Euro ergibt sich die Ermäßigung in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags ebenfalls mit 13.3000 Euro |
