Betriebseinnahmen

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Inhaltsverzeichnis

Die Einnahmenüberschussrechnung

Der Buchführungskelch ist an Ihnen vorübergegangen, wenn Sie im Sinne von § 18 EStG selbständig sind - was nicht bedeutet, dass Sie keine Bücher führen dürfen! Es bedeutet lediglich, dass Sie von der Pflicht, Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, entbunden sind. Sollten Sie aber doch eine Bilanz und eine Gewinn-Verlust-Rechnung aufstellen, so ist das natürlich auch möglich, aber eben freiwillig. Die so genannte Einnahmenüberschussrechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, denn es wird - mit Ausnahmen - grundsätzlich nur der Zufluss und der Abfluss von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) berücksichtigt; weiter unten erläutern wir diese Einnahmen und Ausgaben genauer. So eine Rechnung kann (inhaltlich) folgendermaßen aussehen:


Einnahmenüberschussrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010
Betriebseinnahmen Euro Euro
Einnahmen aus Beratungstätigkeit   98.500
Honorare   21.600
Sonstige Einnahmen   5.400
Umsatzsteuer (aus eigener Umsatztätigkeit)   23.845
Erstattete Umsatzsteuer (vom Finanzamt)   0
Insgesamt   149.345
Betriebsausgaben Euro Euro
Personalaufwendungen 78.680  
Mietaufwendungen 12.400  
Büromaterial 1.560  
Fachliteratur 340  
Telefonkosten 1.530  
Häusliches Arbeitszimmer 2.400  
Arbeitsmittel/Abschreibungen 8.500  
Fahrtkosten 3.710  
Übrige Ausgaben 0  
Gezahlte Vorsteuer (an „Vorunternehmer“) 1.143  
Abgeführte Umsatzsteuer (an das Finanzamt) 22.702 132.965
Gewinn (+) / Verlust (–) 2008   16.380



Wichtig: ANLAGE EÜR

Tatsächlich muss ab 2005 die Gewinnermittlung nach vorgeschriebenen Vordruck in einer besonderen Form, d.h. nach einem besonderen Schema, durchgeführt werden, das mit BMF-Schreiben (zuletzt vom 14. November 2007; BStBl I 2007, S. 792) veröffentlicht wurde (§ 60 Abs. 4 EStDV). Natürlich haben wir diesen Vordruck, den Sie dem Finanzamt einreichen müssen, für Sie vorbereitet.

Achtung: Nur wenn die Einnahmen für den Betrieb unter 17.500 Euro liegen, kann weiterhin der Gewinn formlos, wie im Beispiel oben dargestellt, ermittelt werden.
Hinweis: Das WISO Steuer- Sparbuch 2012 ist nicht nur für Arbeitnehmer sondern auch für Selbstständige und Gewerbetreibende geeignet. Wir helfen Ihnen mit einfachen Tools beim Ausfüllen. Mit Hilfe dieses Programms werden insbesondere auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen automatisch nach Ihren Eingaben generiert.


Betriebseinnahmen –Beispiele-

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie müssen sie in dem Wirtschaftsjahr ansetzen, in dem sie Ihnen zugeflossen sind (R 4.5 Abs. 2 EStR 2011). Dazu gehören neben Ihren Einnahmen aus der Haupttätigkeit (z.B. Honorare, Provisionen u.Ä.) auch Erlöse aus Anlagenverkäufen, Zinseinnahmen sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer und Privatanteile für die außerbetriebliche PKW-Nutzung.
Der Begriff der Betriebseinnahmen wird im Gesetz nicht umfassend beschrieben. In Anlehnung an die gesetzliche Begriffsbestimmung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sind nach Auffassung des BFH

  • unter Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlassten Wertzugänge zum Betriebsvermögen zu verstehen, die nicht Einlagen sind (BFH-Urteil 15. Dezember 1976; BStBl II 1977, S.220)

Ob ein Wertzugang betrieblich veranlasst ist, richtet sich danach, ob das ihn auslösende Ereignis der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998; BStBl II 1998, S. 621).

Wichtig:

Auch

- Vorschüsse,
- Teil- und Abschlagszahlungen

gelten als Betriebseinnahmen. Im Voraus geleistete Honorare sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, dass Sie sie teilweise zurückzahlen müssen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1989, BStBl II 1990, S. 287).

Darlehen

Darlehen, die Ihrem Betrieb durch die Aufnahme von Darlehen zufließen, sind keine Betriebseinnahme. Ebenso sind Geldbeträge, die zur Tilgung geleistet werden, auch keine Betriebsausgaben.

Wann ist Stichtag? – Zuflussprinzip -

wir haben bereits erwähnt, dass es bei der Einnahmenüberschussrechnung von entscheidener Bedeutung ist, wann sie was bezahlt und eingenommen haben (§ 11 EStG). Bei Bar- und Bankgeschäften (also "cash" oder Bankeinzahlung) können Sie den Zeitpunkt eindeutig festmachen. Beim Bezahlen mit Scheck sieht das anders aus. Hier kommt es nach der Rechtsprechung des BFH auf die Leistungshandlung an.

Wichtig:

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, z.B. Mieten und Pachten, die Ihnen

  • kurze Zeit vor Beginn oder
  • kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, in das sie wirtschaftlich gehören,

zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Als "kurze Zeit" definiert der Verordnungsgeber bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen in der Regel einen Zeitraum bis zu zehn Tagen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1986; BStBl II 1987, S. 16). Für den Abfluss von Ausgaben gilt diese Regelung entsprechend.

Weitere Abweichungen vom Abflussprinzip

§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG
Grundsatz 1: Ausgaben sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Aber: Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren, die vorausbezahlt werden, sind (kein Wahlrecht!) auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den sie geleistet werden.
Grundsatz 2: Einnahmen sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind. Aber: Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, können (Wahlrecht!) ebenfalls gleichmäßig verteilt werden.

Achtung! Darlehensabgeld oder Damnum

Bei Aufnahme eines Darlehens wird in der Praxis häufig ein Abgeld oder Damnum gezahlt, eine Art Vorwegzins mit der Folge, dass die späteren laufenden Zinsen geringer ausfallen. Diese Vorauszahlung fällt nicht unter § 11 Abs. 2 EStG (= Verteilung!), wenn unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Mit anderen Worten: Wenn bei einem Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von fünf Jahren ein Damnum von 5% vereinbart wird, so muss das Damnum nicht auf die Jahre verteilt werden (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2005; BStBl I 2005, S. 1052).


Scheck-Zahlungen

Nach einem weiteren BFH-Urteil (vom 24. September 1985; BStBl 1986 II, S. 284) ist eine Zahlungsverpflichtung mit der Hingabe eines Schecks grundsätzlich erfüllt, gleich, ob Sie den Scheck in die Post geben oder persönlich überbringen.

Zahlungen mit Wechsel

Dieses Kreditmittel wird normalerweise nicht kurzfristig, sondern erst zu einem bestimmten, oft mehrere Monate späteren Zeitpunkt ausgezahlt. In diesem Fall fließt die Wechselsumme dem Gläubiger frühestens dann zu, wenn der Wechsel unter Abzug von Zinsen von der Bank angekauft, also diskontiert wurde (BFH-Urteil vom 5. Mai 1971; BStBl 1971 II, S. 624).

Zahlungen per Überweisungsauftrag

Derartige Zahlungen gelten grundsätzlich als abgeflossen, sobald Sie den Überweisungsauftrag bei der Bank vorlegen (BFH-Urteil vom 6. März 1997; BStBl II 1999, S. 509). Zahlungen, für die der Überweisungsauftrag noch bis zum 31. Dezember 2008 bei der Bank vorgelegen hat, können beim Zahlenden für 2008 noch steuerlich berücksichtigt werden.

Vorauszahlungen

§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG - neu ab 2005 Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren, die vorausbezahlt werden, sind (kein Wahlrecht!) auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den sie geleistet wurden. Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, können (Wahlrecht!) ebenfalls gleichmäßig verteilt werden. Die Neuregelung gilt bei Erbbauzinsen und Entgelten für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Zahlungen ab 2004, für andere Vorauszahlungen, z.B. Mobilienleasing, ab 2005.


Umsatzsteuer

Erst drauf, dann wieder runter.

Die Einnahmen von Selbständigen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Deshalb enthalten Ihre Rechnungen ja auch immer gesondert ausgewiesen die Umsatzsteuer. Es kommt aber auch vor, dass Selbständige von der Umsatzsteuer befreit sind, entweder weil

  • die Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten erwirtschaftet wurden, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, oder weil
  • Sie ein sogenannter Kleinunternehmer sind (Vorjahresumsatz nicht über 17.500 Euro und Umsatz des lfd. Jahres voraussichtlich nicht über 50.000 Euro, § 19 UStG).


Folge: Sollte das auf Sie zutreffen, bedeutet das zwangsläufig, dass Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Die bei Ihren Eingangsrechnungen ausgewiesene und gezahlte Umsatzsteuer dürfen Sie dann natürlich auch nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, d.h. abziehen. Die Vorsteuer wird ebenso wie der Aufwand, zu dem sie gehört, als Betriebsausgabe abgezogen.
Sollten Ihre Einnahmen jedoch der Umsatzsteuer unterliegen, müssen Sie regelmäßig Voranmeldungen und eine Jahreserklärung abgeben, in der einerseits die von Kunden/Mandanten vereinnahmte Umsatzsteuer und andererseits die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Vorsteuer enthalten sind.

Zu den Betriebseinnahmen gehören:

  • die von den Abnehmern/Kunden auf die eigenen Umsätze vereinnahmte Umsatzsteuer und
  • die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer.

Zu den Betriebsausgaben gehören:

  • die in fremden Rechnungen ausgewiesene und gezahlte Vorsteuer und
  • die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer.
Hinweis für WISO Sparbuch-Anwender: 
Das WISO Sparbuch druckt Ihre UST-Voranmeldungen aus. Und das von Ihnen ausgefüllte Formular kann auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden - wie ab 2004 vorgeschrieben.

Zinseinnahmen

Zinsen aus der Anlage von Geldern, die Sie in Ihrem Privatvermögen halten, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Legen Sie aber betriebliche Geldmittel zinsbringend an, so geht die jeweilige Einkunftsart vor. Hierzu gehören auch Zinseinnahmen, die Sie aus der Unterhaltung Ihres laufenden betrieblichen Bankkontos erzielt haben.

Hinweis:

Diese Zinsen unterliegen auch ab 2009 nicht der Abgeltungsteuer, sondern gehören grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen.

Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegegenständen

Diese Erlöse gelten ebenfalls als steuerpflichtige Einnahmen. Dazu gehören Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen, die zum Betriebsvermögen gehören. Bei der Veräußerung wurde und wird im Anlagevermögen steuerlich unterschieden zwischen abnutzbaren Wirtschaftsgütern (z.B. Maschinen, PKW usw.) und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern (Grund und Boden). Soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter bis zum Verkauf noch nicht im Wege der Abschreibung berücksichtigt wurden, können Sie sie grundsätzlich im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben ansetzen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (insbesondere Grund und Boden) sind im Jahr des Verkaufs die vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe abzuziehen; diese Regelung ist nicht neu, das wissen Sie. Aber! Sie wurde durch das Gesetz missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 auch auf bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausgedehnt. Danach (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG) sind die Anschaffungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie für Grund und Boden und für Gebäude des Umlaufvermögens erst im Jahr des Verkaufs (=Zufluss der Verkaufserlöses) bzw. im Jahr der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
In Kurzform: Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens, die nach dem 05. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden, sind erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem bei einem Verkauf der Erlös zufließt bzw. die Entnahme erfolgt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Und noch eine Änderung: Diese zuletzt angeführten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind künftig in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis (Anlageverzeichnis bzw. Verzeichnis bestimmter Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens) aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Das Urteil
Im BFH-Urteil vom 16. Februar 1995 (BStBl 1995 II, S. 635) ging es um die Erfassung von Erlösen aus dem Verkauf eines abnutzbaren Wirtschaftsguts. Das Besondere daran: Der Verkauf fand in einem anderen Jahr statt als der Eingang des Erlöses auf dem Konto.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige verkauft im Dezember 2008 seinen PKW mit einem Restbuchwert von 5.000 Euro; der Verkaufserlös fließt aber erst im Januar 2009 zu. Lösung: Der Restbuchwert wird noch in 2008 als Betriebsausgabe erfasst und der Veräußerungserlös erst in 2009!



Tipp:

Verkaufen Sie Wirtschaftsgüter zu einem in Raten zu zahlenden Preis oder gegen eine Veräußerungsrente, so können Sie in jedem Wirtschaftsjahr einen Teilbetrag der noch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen - abschreiben also.



Beispiel:

Ein Rechtsanwalt verkauft in 2008 seinen zur Praxis gehörenden PKW für 6.000 Euro. Der Kaufpreis fließt in drei Jahresraten von jeweils 2.000 Euro zu. Der noch nicht abgeschriebene Restwert betrug 4.500 Euro.



  2008 2009 2010
Betriebseinnahme 2.000 Euro 2.000 Euro 2.000 Euro
Betriebsausgabe 2.000 Euro 2.000 Euro 500 Euro
Gewinnauswirkung 0 Euro 0 Euro + 1.500 Euro


Abwandlung: Der Käufer wird 2009 zahlungsunfähig und kann daher keine Raten mehr zahlen.

  2008 2009
Betriebseinnahme 2.000 Euro 0 Euro
Betriebsausgabe 2.000 Euro 2.500 Euro
Ergebnisauswirkung 0 Euro – 2.500 Euro
Persönliche Werkzeuge