Beteiligungen und Gemeinschaften
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Erträge aus Beteiligungen/Gemeinschaften
Eine in der Praxis häufig vorkommende Gemeinschaft ist die Gesellschaft nach dem BGB. Hier schließen sich Personen freiwillig zusammen, um gemeinsam z.B. Geld zum Zwecke der Erzielung von Zinsen anzulegen. Eine andere Form des Zusammenschlusses ist die Erbengemeinschaft.
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Sind an den erzielten Einkünften – hier Einkünfte aus Kapitalvermögen – mehrere Personen beteiligt und sind diesen Personen die Einkünfte auch zuzurechnen, so müssen die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt werden (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO).
Dabei werden in einem ersten Schritt die Einkünfte der Gemeinschaft insgesamt ermittelt und in einem zweiten Schritt auf die einzelnen Mitglieder verteilt. Über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erlässt das zuständige Finanzamt einen so genannten „Feststellungsbescheid“. Zugleich wird dem Wohnsitzfinanzamt jedes Beteiligten eine Durchschrift übersandt.
Aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes entnehmen Sie bitte den auf Sie entfallenden Betrag. Tragen Sie diesen im entsprechenden Fenster Ihrer Steuererklärung (und des WISO-Programms) ein, ebenso das Finanzamt der Gemeinschaft sowie die Steuernummer der Gemeinschaft. Alle weiteren Fragen hierzu besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Anzurechnende Steuern aus anderen Einkunftsarten
Darunter werden anzurechnende Steuern erfasst, die auf Erträge entfallen, die z.B. zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören. Bei diesen Einnahmen können gleichermaßen Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschläge enthalten sein. In der ANLAGE KAP tragen Sie bitte in Zeile 42 die anzurechnenden Steuern ein. Soweit Sie hier anzurechnende Steuern aus anderen Einkunftsarten angeben und nachweisen (Steuerbescheinigungen!), können Sie sie auf Ihre Einkommensteuer anrechnen. Das gilt auch für anzurechnende Steuern aus Beteiligungen. Dies ist auch der Grund dafür, dass z.B. die Personengesellschaft diese Steuern nicht anrechnet, denn sie ist ja nicht einkommensteuerpflichtig.
