Besteuerung des Arbeitslohns

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Inhaltsverzeichnis

- Wenn der Chef zuzahlt: steuerfrei oder pauschal besteuert -

Zuschüsse bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Aufgrund der Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz sind ab 2004 Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich steuerpflichtig, nachdem der entsprechende § 3 Nr. 34 EStG ab 2004 ersatzlos gestrichen worden ist. Eine andere steuerliche Vergünstigung bleibt unverändert bestehen; die Zuschüsse können vom Arbeitgeber auch pauschal mit 15% besteuert werden. In besonderen Fällen besteht nach § 8 Abs. 2 und 3 EStG für diese Zuschüsse/Vorteile auch Steuerfreiheit. Wie Ihr Arbeitgeber auch immer die geleisteten Zuschüsse behandelt hat, sie müssen auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden. Und da gibt es nur zwei Möglichkeiten:

Zeile 17 Lohnsteuerbescheinigung: Hier stehen die steuerfreien Zuschüsse.
Zeile 18 Lohnsteuerbescheinigung: Hier stehen die pauschal besteuerten Zuschüsse.
Hinweis:

Sollte bei Ihnen hier ein Betrag eingetragen sein, so muss in beiden Fällen der jeweilige Betrag in Zeile 47 der ANLAGE N übernommen werden; er wird nämlich von Ihren Werbungskosten abgesetzt.


Hinweis:

Im Abschnitt „Ausgaben als Arbeitnehmer“ sind wir näher auf die Zuschüsse eingegangen; lesen Sie bitte dort nach.

Pauschalierung nach § 40a EStG

Nach dem „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 20. Dezember 2002 (BStBl I 2003, S. 3) wurde das frühere System der Besteuerung von Arbeitsentgelten aus geringfügigen Beschäftigungen zum 1. April 2003 neu geregelt. Diese Neuregelung betrifft aber nur die Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a Satz 1 SGB IV. Der steuerliche Vorteil besteht zunächst darin, dass diese Arbeitsentgelte nicht laufend, sondern pauschal und damit ohne Lohnsteuerkarte besteuert werden. Die einzelnen Pauschalsteuersätze entnehmen Sie bitte der vorangegangenen Aufstellung. Achtung: Ein Student z.B., der nur gelegentlich in den Ferien arbeitet und sonst keine Einkünfte hat, und dessen Arbeitseinkünfte unter dem Steuereingangsbetrag (2008 = 7.665 Euro) liegen, sollte unter dem Jahr mit Lohnsteuerkarte arbeiten und die eventuell gezahlte Lohnsteuer über die Veranlagung zurückholen!

Allgemeines zur Lohnsteuerpauschalierung:

Wählen darf der Arbeitgeber!
Der Arbeitgeber darf das (sein) Wahlrecht zur Pauschalierung der Lohnsteuer frei ausüben: Es bedarf weder der Zustimmung des Finanzamtes noch der des betroffenen Arbeitnehmers. Es ist auch zulässig, die Pauschalierung nur auf bestimmte Arbeitnehmer zu beschränken (BFH vom 3. Juni 1982; BStBl II 1982, S. 710). Der Arbeitgeber muss auch nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer noch in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber steht. Bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer gilt jedoch, dass ein bestehendes aktives Arbeitsverhältnis entweder nach den allgemeinen Grundsätzen der Regelbesteuerung oder aber insgesamt mit Pauschsätzen besteuert werden darf (§ 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG).

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

Die von dem Arbeitgeber pauschal ermittelte Lohnsteuer ist nach § 40a EStG i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG von dem Arbeitgeber zu übernehmen, d.h., dass der Arbeitgeber - zunächst - der Schuldner der Lohnsteuer ist und damit z.B. diese beim Finanzamt anmelden und abführen muss. Aber! Nach ständiger Rechtsprechung darf diese Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, d.h., dass der Arbeitnehmer sie wirtschaftlich trägt (BAG vom 5. August 1987; DB 1988; S. 78).

Einkommensteuer und pauschale Lohnsteuer

Nach § 40a Abs. 5 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG bleiben der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei der Veranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Das Gleiche gilt für die pauschale Kirchensteuer sowie für den pauschalen Solidaritätszuschlag bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers. Mit anderen Worten: Die pauschale Lohnsteuer ist nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen. Andererseits bedeutet diese Regelung aber auch, dass der Arbeitnehmer Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitslohn zusammenhängen, nicht als Werbungskosten geltend machen kann (R 128 Abs. 1 LStR 2006).

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