Besteuerung der Rente
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Inhaltsverzeichnis
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Besteuerung der Renten ab 2005
Steuerfreie Renten
Es hat sie schon immer gegeben und wird sie auch künftig geben: steuerfreie Renten, die im Rahmen der Steuererklärung nicht angegeben werden müssen; zu den steuerfreien Renten gehören:
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaftsrenten) - § 3 Nr. 1a EStG;
- Renten aus öffentlichen Mitteln an Wehrdienstgeschädigte und Zivildienstgeschädigte oder ihre Hinterbliebenen - § 3 Nr. 6 EStG;
- Geldrenten und Kapitalentschädigungen, die zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden - § 3 Nr. 8 EStG;
- Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 - § 3 Nr. 67 EStG;
- Kinderzuschüsse nach § 3 Nr. 1a EStG.
Steuerpflichtige Renten/Altersbezüge
Renten waren - mit Ausnahme der wenigen steuerfreien Renten - schon immer steuerpflichtig, aber
- nur mit dem Ertragsanteil,
- Das gilt ab 2005 nur noch in einigen Fällen. Ab 2005 werden grundsätzlich alle Leibrenten nachgelagert besteuert. Das ist unser Thema.
Nachgelagerte Besteuerung von Renten: ab 2005
Bis zum Jahr 2004 wurden (nur) die Renten der Staatsdiener/Beamten und die Firmenrenten/Betriebsrenten in voller Höhe besteuert und die übrigen Altersrenten grundsätzlich nur mit dem so genannten Ertragsanteil, der z.B. bei Rentenbeginn im 65. Lebensjahr 27% der Rente ausmachte. Das ist ab 2005 vorbei!
Diese Besteuerung hatte das Bundesverfassungsgericht moniert und der Bundesregierung auferlegt, die Unterschiede in der Besteuerung abzuschaffen. Dies ist mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 geschehen.
Grundzüge der Neuregelung: ab 2005
Im Rahmen der Neuregelung wird einerseits der Sonderausgabenabzug verbessert, und andererseits wird die Rente bei Auszahlung voll besteuert, eben nachgelagert.
- Die Beiträge, die der Steuerpflichtige während z.B. der arbeitsaktiven Zeit in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. anderen begünstigten Versicherungen (s.u.) leistet, werden als Sonderausgaben abgezogen. Abziehbar sind Aufwendungen im Jahr 2008 bis zu 66% und am Ende der Übergangsphase ab 2025 in Höhe von 100% der geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 3 EStG). Hierbei gilt allerdings ein einheitlicher Höchstbetrag von 20.000 Euro für alle Steuerpflichtigen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 40.000 Euro.
Fazit: Der Sonderausgabenabzug ist im Jahr 2008 auf 13.200 Euro (= 66% von 20.000 Euro) begrenzt.
- Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die anderen unmittelbar der Altersversorgung dienenden Renten werden nach und nach - Neurentenjahrgang für Neurentenjahrgang - im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil der Rentenzahlungen beginnt im Jahr 2005 mit 50%, steigt zunächst um zwei und ab 2020 um einen Prozentpunkt und erreicht im Jahr 2040 die volle Besteuerung von 100%.
Fazit: Der steuerpflichtige Anteil des Rentenjahrgangs 2010 beträgt 60% der Rente.
Welche Renten fallen unter die nachgelagerte Besteuerung?
Hierzu gehören Leibrenten und sonstige Leistungen, die aus
- den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- den landwirtschaftlichen Alterskassen,
- den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und
- aus privaten eigenen kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen (ab 2005),
- Altersvorsorgeverträgen (Riesterrente) und
- der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
stammen.
Und auf die Renten, die wie bisher mit dem Ertragsanteil besteuert werden, gehen wir am Schluss ein!
Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle - § 22a EStG
Sie haben richtig gelesen, es geht hier nicht um die Rentenanpassungsmitteilungen, die Sie jährlich von Ihrer Versicherung erhalten, sondern um Mitteilungen an die zentrale Stelle, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (bis zum 31. Dezember 2005:
Bundesversicherungsanstalt für Arbeit BfA) angesiedelt ist. Im Klartext: Ab 2005 müssen alle Versicherungen und andere Unternehmen, die eine Rente zahlen, hierüber eine Mitteilung machen. Gleichzeitig muss der Empfänger der Rente hierüber unterrichtet werden. Für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.
Was bedeutet das nun ab 2005? Zunächst werden auf diese Weise eine vollständige Erfassung der gezahlten Renten und damit auch die Möglichkeit der umfassenden Besteuerung erreicht. Denn diese Daten werden an die jeweiligen Landesfinanzbehörden übermittelt und anschließend an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.
Gleichzeitig muss damit natürlich noch keine Steuerzahlung verbunden sein, denn alleinstehende Rentner, die daneben keine weiteren Einkünfte haben, haben erst bei einer Rente ab ca. 19.000 Euro (im Jahr 2008) Steuern zu zahlen.
Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils der Rente: ab 2005
Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung der Renten, die ab 2040 eine Besteuerung zu 100% vorsieht, ist eine Übergangszeit vorgesehen, in der der steuerpflichtige Anteil der Rente von zunächst 50% im Jahr 2005 in den Folgejahren kontinuierlich auf dann 100% ansteigt. Dazu ein Beispiel:
| Beispiel: |
Rentner Strebsam erhält als 65-jähriger seine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Im Jahr 2008, dem 1. Rentenjahr, erhält Strebsam ab Oktober drei Zahlungen in monatlicher Höhe von 500 Euro, zusammen 1.500 Euro. Im Folgejahr wird die Rente ab dem 1. Juli 2009 auf monatlich 550 Euro erhöht. Die steuerlichen Einkünfte und der steuerfreie Betrag der Jahre 2008 und 2009 ergeben sich wie folgt:
| Lösung: im Jahr 2008 Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 1 Satz 3 aa EStG |
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|---|---|---|
| Rentenzahlungen im Jahr 2008 | Euro | Euro |
| - 3 Monate je 500 Euro | 1.500 | |
| Besteuerungsanteil in 2008: 56% | 840 | |
| Steuerpflichtige Einnahmen | 840 | |
| abzüglich | ||
| Werbungskosten: Pauschbetrag (§ 9a EStG) | 102 | |
| Sonstige Einkünfte im Jahr 2008 | 738 | |
| Lösung: im Jahr 2009 Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 1 Satz 3 aa EStG |
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|---|---|---|
| Rentenzahlungen im Jahr 2009 | Euro | Euro |
| - 6 Monate je 500 Euro | 3.000 | |
| - 6 Monate je 550 Euro | 3.300 | |
| insgesamt | 6.300 | |
| Besteuerungsanteil in 2009 (wie 2008!): 56% | 3.528 | |
| Steuerpflichtige Einnahmen | 3.528 | |
| abzüglich | ||
| Werbungskosten: Pauschbetrag (§ 9a EStG) | 102 | |
| Sonstige Einkünfte im Jahr 2009 | 3.426 | |
Rentenjahrgang 2008: Für alle Personen, die im Jahr 2008 Rente erstmals beziehen, gilt ein steuerpflichtiger Anteil von 56% bzw. in diesem Fall ein steuerfreier Anteil von ebenfalls 44%. Zur Höhe dieses steuerfreien Betrags ist Folgendes wichtig:
- Der steuerfreie Anteil ergibt sich aus dem Gesetz und beträgt 44% für das Jahr 2008. Er gilt für alle Rentner, die erstmals in 2008 Renten bezogen haben.
- Für den Rentenjahrgang 2008 bleibt der steuerfreie Anteil (44%) grundsätzlich zeitlebens bestehen und wird für diesen Rentenjahrgang, im Beispiel für Herrn Strebsam, in jedem der folgenden Jahre als absoluter Freibetrag abgezogen. Nachteil: Diese Regelung bewirkt, dass künftige Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenerhöhung beruhen, in voller Höhe nachgelagert besteuert werden.
- Der steuerfreie bzw. steuerpflichtige Anteil der Rente ändert sich in der Übergangsphase bis zum Jahr 2040 jährlich um zunächst zwei Prozentpunkte und ab 2020 um dann einen Prozentpunkt bis zu dann 100% (steuerpflichtiger Anteil) bzw. 0% (steuerfreier Anteil).
Rentenjahrgang 2009: Rentner, die im Jahr 2009 erstmals in Rente gehen, werden einen steuerfreien Anteil von 42% bzw. einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 58% hinnehmen müssen. Und auch hier gilt der für 2009 festgeschriebene steuerfreie Betrag dann wiederum zeitlebens für alle Personen des Rentenjahrgangs 2009.
Umfang der steuerpflichtigen Renten
In dem steuerlich (zunächst) zu berücksichtigenden Teil sind sämtliche Leistungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie als laufende Zahlungen oder als einmalige Leistungen ausgezahlt werden. Kurz, alle Rentenzahlungen, einschließlich Erwerbsminderungsrenten, Witwer- und Witwenrenten, Waisenrenten, Erziehungsrenten, Rentenabfindungen, unselbständige Bestandteile der Rente wie z.B. Kinderzuschüsse, Abfindungen für Witwen- oder Witwerrenten und sonstige Einmalzahlungen,
"Achtung" Haben Sie in einem Jahr Nachzahlungen für mehrere Jahre erhalten, so sind diese ein zweites Mal in der Zeile 10 der ANLAGE R anzugeben. Sie wissen es bereits: wegen einer möglichen begünstigten Besteuerung von Amts wegen.
Öffnungsklausel
Nach der im Gesetz (§ 22 Nr. 1 Satz 3a EStG) vorgesehenen Ausnahmeregelung, der Gesetzgeber spricht von der Öffnungsklausel, können auf Antrag des Steuerpflichtigen bestimmte Leibrenten, richtiger: Leibrentenanteile, unverändert mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert werden. Und welche Renten sind das, werden Sie fragen? Es sind die Renten aus Leibrentenversicherungen, bei denen sich in der Vergangenheit (bis zum Jahr 2004) die Beiträge zum Aufbau dieser Altersversorgung nicht steuermindernd ausgewirkt haben. Darunter versteht das Gesetz die Beiträge, die mindestens zehn Jahre lang oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Genug der Theorie: Was sollten Sie tun?
| Wichtig: |
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Wenn Sie z.B. neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch noch Beiträge in eine berufsständische Versorgungseinrichtung geleistet haben, dann könnte für Sie die Öffnungsklausel von Bedeutung sein; das sollten Sie tun:
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Beginn der Rente
- Endlich in Rente-
Unter Beginn der Rente ist bei Renten auf Grund von Versicherungsverträgen der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem versicherungsrechtlich die Rente zu laufen beginnt; auch bei Rentennachzahlungen ist unter „Beginn der Rente“ der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an.
Renten und Krankenversicherung
Rentnerinnen und Rentner können in diesen beiden Versicherungen pflichtversichert oder freiwillig versichert sein.
Pflichtversicherte Personen
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten einen Zuschuss zu den beiden Versicherungen. Dieser Zuschuss (= halber Beitragssatz) wird direkt an die Krankenkasse für den Rentenempfänger abgeführt und gleichzeitig wird der eigene Betrag von dem Rentenbetrag abgezogen. Der gekürzte (Renten-)Betrag erscheint auf Ihrem Konto (= Zahlbetrag). Folge: Anzugeben ist in Zeile 5 der ANLAGE R der Jahresrentenbruttobetrag, der grundsätzlich nicht mit dem ausgezahlten Betrag übereinstimmt. Die bei Auszahlung der Rente einbehaltenen eigenen Beträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind in Zeile 70 des Hauptdrucks (Sonderausgaben) anzugeben; der steuerfreie Zuschuss mindert die Sonderausgaben. Demgegenüber ist der Beitrag zur Pflegeversicherung seit dem 01. April 2004 vom Rentner allein zu tragen.
Freiwillig versicherte Personen
Bis zum 31. März 2004 hatten Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder privat gegen Pflegebedürftigkeit abgesichert waren, einen Anspruch auf staatliche Zuschüsse zur Pflegeversicherung. Dieser konnte auf Antrag gewährt werden.
Seit dem 01. April 2004 besteht kein Anspruch mehr auf diesen staatlichen Zuschuss zur Pflegeversicherung. Fazit: Freiwillig krankenversicherte Rentner müssen - wie die Pflichtversicherten auch - den Beitrag zur Pflegeversicherung allein tragen.
Leistungen aus privaten Unfallversicherungen
Prämien sind Werbungskosten
Während Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei sind, sind Leistungen aus privaten Unfallversicherungen unterschiedlich zu behandeln:
- Leistungen der Versicherungsgesellschaft sind grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln, soweit sie Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1a EStG darstellen.
- Handelt es sich bei den Leistungen um wiederkehrende Bezüge, d.h. um gleich bleibende Bezüge auf die Lebenszeit des Versicherungsberechtigten, so sind diese Zahlungen regelmäßig als lebenslängliche Leibrenten zu behandeln, d.h., der Ertragsanteil ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu ermitteln und zu versteuern.
| Wichtig: |
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Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (§ 843 BGB) sowie Schmerzensgeldrenten nach § 847 BGB sind nicht steuerbar (BMF-Schreiben vom 8. November 1995; BStBl I 1996, S. 705). |
