Behinderung

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Steuervergünstigungen für Behinderte

Behinderte Personen sind zwangsläufig mit Ausgaben belastet, die andere Personen nicht haben. Glücklicherweise zeigt hier der Gesetzgeber Einsehen. Er geht nämlich davon aus, dass diesen Steuerpflichtigen nicht die volle Einkommensteuer zugemutet werden kann. So stellt er diverse Steuervergünstigungen in Aussicht. Dabei wird z.B. allen Behinderten, entsprechend dem Grad der Behinderung, ein Pauschbetrag gewährt. Darüber hinaus gibt es weitere steuerliche Vergünstigungen, bei denen der Grad der Behinderung von Bedeutung ist.

Tipp:

Liegt bei Ihnen oder einem Familienmitglied eine Behinderung vor, so geben Sie bitte jeweils den Grad der Behinderung an. Ändert sich die Behinderung während des Jahres oder entfällt sie gar, so gilt für dieses Jahr der Pauschbetrag mit dem höchsten Grad (R 33b Abs. 7 EStR 2005).
Und auch hierbei geht es nicht „ohne“: Grundsätzlich müssen Sie Ihre Behinderung mittels eines Ausweises gemäß Schwerbehindertengesetz belegen (§ 65 Abs. 1 EStDV 2000).
Für WISO Sparbuch-Anwender:
Entsprechend Ihrem Eintrag wird das WISO Sparbuch die für behinderte Personen vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen berücksichtigen, wie z.B. höhere Kilometerpauschalen bei Fahrten mit dem PKW zur Arbeit.

Pauschbeträge für Behinderte

Die Höhe des Pauschbetrages, den ein Behinderter nach § 33b Abs. 3 EStG für seine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann, hängt vom Grad der Behinderung ab. Eine Übersicht gibt Ihnen die nachfolgende Tabelle:


Grad der Behinderung in % Behinderten-Pauschbetrag in Euro
25 und 30 310
35 und 40 430
45 und 50 570
55 und 60 720
65 und 70 890
75 und 80 1.060
85 und 90 1.230
95 und 100 1.420


Wichtig:

Zu beachten ist noch, dass bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber mehr als 25 besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Eine Berücksichtigung der Freibeträge kann dann nur erfolgen, wenn:

  • dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.


Darüber hinaus können Behinderte weitere steuerliche Entlastungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

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