Behindertenentlastung ag Belastungen
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Entlastung für behinderte Menschen
Behinderte Menschen haben im Leben höhere Aufwendungen als andere Menschen. Das sind insbesondere die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Pflege und den erhöhten Wäschebedarf (§ 33b Abs. 1 EStG). Diese typischen Mehraufwendungen werden durch gesetzliche Pauschbeträge, gestaffelt nach dem Grad der Behinderung, abgegolten. Diese Regelung hat den Vorteil, dass die Aufwendungen nicht einzeln angeführt werden und dem Finanzamt keine Belege vorgelegt werden müssen. Aber: Möglich ist auch ein Abzug aller tatsächlichen Aufwendungen, die dann jedoch zu belegen sind. Dieses ist dann günstiger, wenn die nachgewiesenen Aufwendungen - nach Abzug der zumutbaren Belastung - den Pauschbetrag übersteigen.
Liegt bei Ihnen eine steuerlich zu berücksichtigende Behinderung vor, müssen Sie dem Finanzamt den Grad Ihrer Behinderung angeben.
Pauschbeträge für Behinderte
Die Höhe des Pauschbetrages, den ein Behinderter nach § 33b Abs. 3 EStG für seine ag. Belastungen geltend machen kann, hängt vom Grad der Behinderung ab. Eine Übersicht gibt Ihnen die nachfolgende Tabelle:
| Grad der Behinderung in % | Behinderten-Pauschbetrag in Euro |
|---|---|
| 25 und 30 | 310 |
| 35 und 40 | 430 |
| 45 und 50 | 570 |
| 55 und 60 | 720 |
| 65 und 70 | 890 |
| 75 und 80 | 1.060 |
| 85 und 90 | 1.230 |
| 95 und 100 | 1.420 |
Voraussetzungen
Die Pauschbeträge werden grundsätzlich behinderten Personen gewährt, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist (SGB IX § 9 Abs. 2). Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber von mindestens 25, verlangt der Gesetzgeber entweder, dass dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften eine Rente oder laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Besonderer Pauschbetrag: 3.700 Euro
| Hinweis: |
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An die Stelle der zuvor erwähnten Behinderten-Pauschbeträge wird ein erhöhter Pauschbetrag von 3.700 Euro für diejenigen Behinderten gewährt, die infolge ihrer Behinderung so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltagsleben ständig fremde Hilfe in erheblichem Umfang benötigen; dazu zählen u.a. Blinde. |
Diesen besonderen Pauschbetrag können behinderte Menschen unabhängig vom Grad der Behinderung erhalten, in deren (Behinderten-) Ausweis das Merkzeichen „Bl“ oder „H“ eingetragen ist.
| Hinweis: |
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Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in die Pflegestufe III gleich (§65 Abs. 2 EStDV 2000)! |
Auch wenn die besondere Hilflosigkeit Folge eines Unfalls ist und im Rahmen der Genesung mit deren Wegfall zu rechnen ist, können Sie den erhöhten Pauschbetrag geltend machen.
Ändert sich der Grad der Behinderung im laufenden Steuerjahr, gilt für dieses Jahr die dem höchsten Behinderungsgrad entsprechende Pauschale.
Falls sich bei Ihnen für die Vergangenheit etwas ändern sollte: Auf Ihren Antrag nimmt das Finanzamt diese Änderung zu Ihren Gunsten mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit vor.
Nachweise nach § 65 EStDV
Schwerbehinderte: Grad der Behinderung mindestens 50
Bei Personen, die zu mindestens 50 Prozent behindert sind, gilt als Nachweis der Ausweis nach dem „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ (vor dem 1. Juli 2001: Schwerbehindertengesetz) oder der Bescheid der Behörde, die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes - Versorgungsamt - zuständig ist.
Grad der Behinderung zwischen 25 und 50
Als Behinderter können Sie den Pauschbetrag ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn Ihnen wegen Ihrer Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen. Dasselbe gilt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße Ihrer körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Als Nachweis dient eine Bescheinigung der für die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde. Diese Bescheinigung muss in jedem Fall Angaben darüber enthalten, ob die Behinderung bei Ihnen zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Als Nachweis gilt auch ein Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, gilt der entsprechende Bescheid ihrer Behörde als Nachweis (§ 65 EStDV 2000).
Erhöhter Pauschbetrag
Für den erhöhten Pauschbetrag von 3.700 Euro genügt als Nachweis der Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „Bl“ (für „blind“) oder „H“ (für „hilflos“). Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in Pflegestufe III gleich! Daneben genügen als Nachweise auch andere amtliche Bescheinigungen, aus denen die besondere Hilflosigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit hervorgeht. Liegt bei Ihnen eine solche besondere Hilflosigkeit vor, müssen Sie diese im entsprechenden Bearbeitungsfenster bzw. im Steuerformular angeben.
| Wichtig: |
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Ist der Behinderte verstorben und kann sein Rechtsnachfolger den erforderlichen Nachweis nicht erbringen, genügt eine gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Behörde. Darum brauchen Sie sich aber nicht auch noch zu kümmern: Diese ist nämlich vom Finanzamt einzuholen. |
Pauschbeträge bei Verheirateten
Bei zusammenveranlagten Ehegatten kommt es steuerlich nicht darauf an, welcher der beiden Ehepartner behindert ist. Wenn beide Ehegatten behindert sind, werden die Pauschbeträge auch beiden gewährt. Das gilt auch dann, wenn nur einer der Ehepartner Einkünfte bezieht.
Wahlrecht - Jahressteuergesetz 2008 -
Das bereits auch schon bisher angewendete Wahlrecht zwischen dem Abzug aller behinderungsbedingten Aufwendungen einerseits und dem Abzug des Pauschbetrags andererseits ist mit dem JStG 2008 jetzt auch in § 33b Abs. 1 EStG festgeschrieben worden. Also: entweder Pauschbetrag für alle behinderungsbedingten Kosten einschließlich der Pflege und dem erhöhten Wäschebedarf (s.o.) oder Einzelnachweis sämtlicher behinderungsbedingter Mehraufwendungen.
Weitere Abzugsmöglichkeiten
Wenn Sie als Steuerpflichtiger wegen Ihrer behinderungsbedingten Aufwendungen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder mit Einzelnachweisgeltend machen, können Sie außerdem folgende Aufwendungen als besondere außergewöhnliche Belastungen geltend machen:
| I. Abzugsbeträge ohne Kürzung um zumutbare Belastung | Euro |
|---|---|
| Heimunterbringung (§ 33a Abs. 3 Satz 2 EStG) | |
| 624 | |
| 924 | |
| oder | |
| Aufwendungen für Hilfe im Haushalt (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG) | |
| 624 | |
| 924 | |
| II. Abzugsbeträge mit Kürzung um zumutbare Belastung | |
| 1. Kosten einer Operation (BFH vom 30.11.1966; BStBI III 1967, S. 457) | tatsächliche Höhe |
| 2. Aufwendungen für eine Heilkur (BHF vom 11.12.1987; BStBI II 1988, S. 275) | tatsächliche Höhe |
| Hinweis: |
|
Für die Pflege einer behinderten Person kann die pflegende Person den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Anspruch nehmen; dazu mehr weiter unten. |
Zusammenfassung: Nach der angeführten Neuregelung können behinderte Menschen laufende und typische mit der Behinderung zusammen hängende Kosten entweder mit dem Pauschbetrag (§ 33b EstG) oder mittels Einzelnachweis (§ 33 EStG) geltend machen. Einmalige Krankheitskosten können daneben als allgemeine ag. Belastungen nach § 33 EStG steuerlich angesetzt werden.
Achtung! Wenn Sie den erhöhten Pauschbetrag von 3.700 Euro nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen, ist die Berücksichtigung von pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG ausgeschlossen (R 33.3 Abs. 4 EStR 2005).
Fahrtkosten von Behinderten,
die keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, können neben dem Behinderten-Pauschbetrag wie folgt berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 21. November 2001; BStBl I 2001, S. 868):
- Geh- und stehbehinderte Steuerpflichtige
Das sind Personen mit einem Behinderungsgrad von entweder mindestens 80 Prozent oder von mindestens 70 Prozent und dem zusätzlichen Merkzeichen „G“.
Fahrtkosten, die durch die Behinderung veranlasst und unvermeidbar waren, werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Die Kosten dürfen außerdem nicht unangemessen hoch sein. Als angemessen gelten Kosten für Fahrten von bis zu 3.000 km im Jahr. Bei einem Kilometersatz von 30 Cent ergibt das einen abziehbaren Betrag von 900 Euro. - Außergewöhnlich gehbehinderte Steuerpflichtige (Merkzeichen „aG“), Blinde (Merkzeichen „Bl“) und Hilflose (Merkzeichen „H“, ebenso Personen mit der Pflegestufe III = Pflegeschwerstbedürftige)
Diese Personen dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abziehen. Dabei muss die tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Eine Fahrleistung von bis zu 15.000 km im Jahr liegt noch im Rahmen des Angemessenen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992; BStBl II 1993, S. 286). Bei einem Kilometersatz von 30 Cent ergibt sich ein abziehbarer Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr.
Nach dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2003 (BStBl II 2004; S. 453) ist ein höherer Betrag als 30 Cent pro km unangemessen und darf nicht berücksichtigt werden.
Fahrtkosten bei Übertragung des Pauschbetrages
Die gerade genannten Fahrtkosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht bei dem Behinderten selbst, sondern bei einem Steuerpflichtigen entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen wurde. Das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der Behinderte selbst teilgenommen hat (BFH-Urteil vom 1. August 1975; BStBl II 1975, S. 825).
Übertrag bei behinderten Kindern
Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt.
Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages für behinderte Menschen auf die Eltern eines Kindes mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist nur möglich, wenn das Kind als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (insbesondere § 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG ist zu beachten) (R 33b. Abs. 3 EStR 2005).
