Aussergewoehnliche Belastungen

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Inhaltsverzeichnis

Außergewöhnliche Belastungen

- Hat Gott sei Dank nicht jeder-

Ebenso wie die Sonderausgaben stammen auch die außergewöhnlichen Belastungen aus dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen; es sind Kosten der privaten Lebensführung. Sie dürfen also nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Die Außergewöhnlichkeit, die, wie es der Name bereits erahnen lässt, natürlich Voraussetzung für den Abzug ist, besteht zunächst nicht allein in der Höhe dieser Ausgaben, sondern auch darin, dass sie ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern auch nur bei einer Minderheit entstehen.


Nach so viel Theorie nun zur steuerlichen Praxis: Im Folgenden geht es hauptsächlich um Ausgaben, die durch

  • Krankheit,
  • Behinderung,
  • Todesfall,
  • Unwetterschäden (Flutkatastrophen),
  • Ehescheidung und
  • ähnliche außergewöhnliche Umstände entstanden sind.

In vielen Fällen verlangt das Gesetz, dass der Steuerpflichtige einen Eigenanteil an diesen Aufwendungen selbst aufbringt; das ist die zumutbare Belastung. Alles Weitere finden Sie im Detail in den folgenden Kapiteln, und dazu gehört der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der ebenso wie der Ausbildungsfreibetrag für Ihr Kind in der ANLAGE KIND geltend gemacht wird.

Die Kinderbetreuungskosten finden Sie ab 2006 jedoch nicht hier, sondern in dem eigenen Abschnitt „Kinderbetreuungskosten“. Ihre anderen außergewöhnlichen Belastungen tragen Sie auf Seite 4 des Mantelbogens ein.


Der Haushaltsfreibetrag ist ab 2004 entfallen. An diese Stelle tritt eine neue steuerliche Vergünstigung, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG; Einzelheiten dazu lesen Sie bitte im Abschnitt „Kinder“ nach.

Es sind Belastungen, die sich in ihrer Art und Weise eben als außergewöhnlich darstellen (und ein Fall für die Abkürzung: Nennen wir sie im Folgenden doch einfach „ag. Belastungen“).
„Außergewöhnlich“ heißt dabei, dass Ihnen als Steuerpflichtigem größere Aufwendungen entstanden sind als anderen Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie gleichem Familienstand. Soweit es sich bei diesen Aufwendungen nicht schon um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, können sie unter bestimmten Voraussetzungen als ag. Belastungen steuerlich berücksichtigt werden (§ 33 EStG). Diese ag. Belastungen entstammen ausschließlich der Privatsphäre eines Steuerpflichtigen; man nennt sie „außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art“. Daneben können Sie auch in bestimmten Sonderfällen ag. Belastungen geltend machen (§§ 33a und 33b EStG). Grundsätzlich geht dieser Abzug für besondere Situationen dem allgemeinen Abzug nach § 33 EStG vor. Denn nach § 33a Abs. 5 EStG ist in diesen besonderen Fällen ein Abzug im Rahmen der ag. Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG ausdrücklich ausgeschlossen.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Grundsätzlich handelt es sich bei diesen Belastungen (nach § 33 EStG) um Aufwendungen, die Sie als Steuerpflichtiger „in eigener Sache“ tragen mussten. Nach § 33 Abs. 2 EStG müssen die Aufwendungen Ihnen zwangsläufig entstanden sein. Zwangsläufig sind die Belastungen dann, wenn sie aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen für Sie im Veranlagungsjahr unvermeidbar gewesen sind (z.B. Krankheitskosten, Ehescheidungskosten). Zwangsläufigkeit ist auch gegeben, wenn die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind. Dazu zählen insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einer Krankheit sowie Pflegeaufwendungen infolge eigener Pflegebedürftigkeit. Den Nachweis der Zwangsläufigkeit im Krankheitsfall können Sie erbringen, indem Sie ein amtsärztliches Attest oder die Verordnung Ihres Arztes oder Heilpraktikers beim Finanzamt vorlegen (R 33.4 Abs. 1 EStR). Pflegebedürftig ist, wer die Voraussetzungen des § 14 SGB XI erfüllt. Den Nachweis der Pflegebedürftigkeit können Sie durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung Ihrer Versicherung oder Ihres Versorgungsamtes (§ 65 Abs. 2 EStDV 2000) führen.
Zwangsläufig können aber auch Aufwendungen sein, denen Sie sich aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie unterhaltsberechtigte nahe Angehörige in Notlagen unterstützen, z.B. im Krankheits- oder Pflegefall.

Eigenbeteiligung erwünscht: die zumutbare Belastung

Nach § 33 Abs. 3 EStG dürfen Sie die Aufwendungen für ag. Belastungen allgemeiner Art nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur insoweit geltend machen, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. „Das ist ja eine Zumutung!“, werden Sie jetzt vielleicht sagen. Und tatsächlich: Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen in diesen Fällen eine Art „Eigenbeteiligung“, die einerseits von der Anzahl Ihrer Kinder und andererseits von der Höhe Ihres Einkommens (= Gesamtbetrag der Einkünfte!) abhängt.

Mehr ist nicht drin: besondere ag. Belastungen

Im Gegensatz zu den Belastungen allgemeiner Art sind die besonderen Belastungen (laut §§ 33a und b EStG) nur in den vom Gesetz genannten Fällen steuerlich zu berücksichtigen. Auch hier können Sie nicht Ihre tatsächlich entstandenen Kosten als ag. Belastungen geltend machen; es gelten vielmehr bestimmte Höchst- oder Pauschbeträge. Einen Überblick bietet die folgende Tabelle:


Pauschbeträge bei besonderen ag. Belastungen
  Aufwendungen § EStG abzugsfähiger Betrag
Euro
1. Behinderung: Pauschalen je nach Grad der Behinderung oder tatsächlicher Aufwand 33b Abs. 1 individuelle Pauschalen, alternativ: Istaufwand
2. Hinterbliebenen-Pauschbetrag 33b Abs. 4 370
3. Aufwendungen für eine Haushaltshilfe 33a Abs. 3 Nr. 1 624
  mit und ohne Pflegebedürftigkeit Satz 1 Nr. 2 924
4. Kosten der Heimunterbringung 33a Abs. 3 Nr. 1 624
  mit und ohne Pflegebedürftigkeit Satz 2 Nr.2 924
5. Pflegepauschbetrag 33b Abs. 6 924
6. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung 33a Abs. 1 bis zu 7.680
7. Ausbildungsfreibetrag = Sonderbedarf eines volljährigen Kindes bei auswärtiger Unterbringung 33a Abs. 2 924


Der Abzug der außergewöhnlichen Belastungen

Ein Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ist nur möglich, wenn (zumindest) der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) positiv ist, das wissen Sie bereits. Darauf müssen wir aber noch einmal kurz eingehen.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten, die sowohl positiv als auch negativ sein können. Die Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten ist dementsprechend negativ, wenn die Summe der negativen Einkünfte (absolut) höher ist als die Summe der positiven Einkünfte.
Folge: Ist in einem Jahr die Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten negativ, so ist ein Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nicht möglich, sie gehen unwiderruflich (steuerlich) verloren! Das zu wissen, ist schon gut.
Und es kommt noch ein weiteres steuerliches Hindernis dazu: Selbst wenn die Summe aller positiven und negativen Einkünfte aus den Einkunftsarten positiv ist, könnte eine Abzug der außergewöhnlichen Belastungen daran scheitern, weil zuvor, d.h. vor den außergewöhnlichen Belastungen, noch der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG), der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG), der Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG), die Sonderausgaben und ein möglicher Verlustabzug zu berücksichtigen sind. Verlustabzug, das wissen Sie auch, zeigt sich in dem Verlustrücktrag bzw. dem Verlustvortrag.
Begründung: Bevor es zum Abzug von Sonderausgaben kommt, ist „ vorrangig „ der Verlustabzug zu berücksichtigen.

Nun im Überblick: Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+ Sonstige Einkünfte
1. = Summen der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2. + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG, sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
3. = Summe der Einkünfte (§ 2 Abs.3 EStG)
4. – Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
5. – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
6. – Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
7. = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG)
8. – Verlustabzug nach § 10d EStG
9. – Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10. – außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11. – Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmäler sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl I S. 821 und § 7 FördG)
12. + zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
13. = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
14. – Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
15. – Härteausgleich nach (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
16. = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)


Für den Fall, dass nach Berücksichtigung der zuvor genannten Abzugsposten der Gesamtbetrag der Einkünfte also positiv ist, können die folgenden außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Aber! Ist dieser Ausgangsbetrag (absolut) geringer als die Summe aller außergewöhnlichen Belastungen, so kann insoweit kein Abzug der außergewöhnlichen Belastungen mehr erfolgen.
Und das sind die einzelnen außergewöhnlichen Belastungen:

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