Auslandskinder

Aus WISO Sparbuch Steuerwiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

Auslandskinder

Keine Rumtreiber

Wohnt ein Kind im Ausland unter Bedingungen, die erkennen lassen, dass es sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern Ihren Wohnsitz im Inland haben. Das gilt auch, wenn sich ein Kind eines ausländischen Staatsangehörigen in sein Heimatland begibt und sich dort länger aufhält, als z.B. die Schulferien normalerweise dauern.

Aber: Kinder, die allein wegen der Ausbildung vorübergehend im Ausland leben (z.B. Auslandsstudium), haben regelmäßig ihren Wohnsitz im Inland.

Freibeträge u.Ä. für Auslandskinder

Nach § 62 EStG haben auch Personen mit einer EU-/EWR-Staatsbürgerschaft ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag auf Kindergeld, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die ausländischen Eltern werden wegen ihrer Einkünfte, die mindestens zu 90% der Gesamteinkünfte der deutschen Steuer unterliegen (§ 1 Abs. 3 EStG), im Inland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, und die Kinder leben in einem EU-/EWR-Staat. Dabei ermäßigen sich die Kinderfreibeträge und alle anderen damit zusammenhängenden Größen (s.u.), soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Zu diesem Zweck müssen sie die Ländergruppeneinteilung zugrunde legen (BMF-Schreiben vom 17. November 2003; BStBl I 2003, S. 637):


Ländergruppen 2008
  Ländergruppen
1(4/4)
Euro
2(3/4)
Euro
3(1/2)
Euro
4(1/4)
Euro
1. Kinderfreibetrag: Alleinstehende 3.648 2.736 1.824 912
  (Existenzminimum): Verheiratete 1.824 1.368 912 456
2. Kinderfreibetrag: Alleinstehende 2.160 1.620 1.080 540
  Verheiratete 1.080 810 540 270
3. Eigene Einkünfte und Bezüge – Höchstbetrag 7.680 5.760 3.840 1.920
4. Kostenabzug bei Bezügen 180 135 90 45
5. Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung 924 693 462 231
6. Anrechnungsfreibetrag bei eigenen Einkünften und Bezügen 1.848 1.386 924 462
7. Höchstbetrag für Unterhalt und Berufsausbildung 7.680 5.760 3.840 1.920
8. Anrechnungsfreibetrag bei Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person 624 468 312 156


Zur Ländergruppe 1 gehören neben dem Inland u.a. verschiedene Länder der EU, Kanada, Japan und die USA.
Mit Ausnahme der oben erwähnten Staffelung gelten für Auslandskinder grundsätzlich dieselben Voraussetzungen bezüglich ihres Alters oder der Ausbildung wie für Inlandskinder.

Die Herkunft zählt: Berufsausbildung im Ausland

Kinder, die sich lediglich zum Zwecke der Berufsausbildung im Ausland aufhalten, bleiben Inlandskinder. Derartige Fälle sind z.B. gegeben, wenn sich Ihr Kind als Austauschschüler oder während des Studiums im Ausland aufhält, aber weiterhin zum Haushalt der Eltern gehört oder über einen eigenen Haushalt im Inland verfügt. In diesem Fall ist als Wohnort z.B. der Haushalt der Eltern anzugeben.

Persönliche Werkzeuge