Auslaendische Einkuenfte nach § 34d EStG

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Ausländische Einkünfte nach § 34d EStG

- dort ackern, hier blechen -

Die besondere Behandlung ausländischer Einkünfte setzt voraus, dass sie eindeutig von inländischen Einkünften abgegrenzt sind. Die Einkünfte müssen also aus einem ausländischen Hoheitsgebiet stammen. Außerdem müssen die Voraussetzungen des § 34d EStG vorliegen. Nach dieser Vorschrift gelten als ausländische Einkünfte:

  • Einkünfte aus einer im Ausland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14 EStG),
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 EStG), die
    1. durch eine im ausländischen Staat gelegene Betriebsstätte oder durch einen im Ausland tätigen ständigen Vertreter erzielt werden,
    2. aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen Geschäftssitz im Ausland hat, oder die
    3. durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus der Beförderung zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden.
    Ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch eine im Ausland gelegene Betriebsstätte erzielt worden sind, liegen auch dann vor, wenn Sie als Steuerpflichtiger im Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte die Betriebsstätte nicht mehr unterhalten.
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird,
  • Einkünfte aus der Veräußerung von
    1. Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebes gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat gelegen sind,
    2. Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder den Sitz in einem ausländischen Staat hat.
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die im Ausland ausgeübt wurde oder verwertet wird oder verwertet worden ist. Dazu zählen auch Einkünfte, die von einer ausländischen Staatskasse mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.

Im Umkehrschluss dazu gelten Einkünfte, die aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werden, auch dann als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird oder worden ist.

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder wenn das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat gelegen oder die Rechte zur Nutzung im Ausland überlassen worden sind,
  • Sonstige Einkünfte im Sinn von § 22 EStG, wenn
    1. der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
    2. bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter im Ausland liegen sind,
    3. bei Einkünften aus Leistungen, einschließlich der Einkünfte aus Leistungen im Sinn von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat.

Der Umfang der ausländischen Einkünfte ist in § 34d EStG abschließend angeführt. Soweit das Einkommensteuerrecht Regelungen zur Besteuerung ausländischer Einkünfte enthält, müssen diese Einkünfte zum Katalog des § 34d EStG gehören.

Die Ermittlung ausländischer Einkünfte

Bitte beachten Sie dabei die folgenden Grundsätze:

  • Sie müssen Ihre ausländischen Einkünfte für jedes Land gesondert angeben.
  • Die Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Staaten erfolgt nach den Bestimmungen des deutschen Steuerrechts: Betriebseinnahmen werden um Betriebsausgaben gekürzt, Werbungskosten werden von den Einnahmen abgezogen.
  • Beträge in ausländischer Währung müssen Sie nach dem im Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe geltenden Kurs umrechnen.
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