Auslaendische Einkuenfte

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Ausländische Einkünfte

In einem Staat zu wohnen und in einem anderen Staat sein Geld - auf welche legale Art und Weise auch immer - zu verdienen, bedeutet grundsätzlich, dass zwei Staaten ihre Steuerhand aufhalten. Der eine Wohnsitzstaat beruft sich auf die unbeschränkte, der andere auf die beschränkte Steuerpflicht. Dieses altbekannte Problem ist - wie Sie wissen - natürlich längst gelöst. In den Doppelbesteuerungsabkommen wird entweder einem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zugewiesen - der deutsche Wohnsitzstaat (ohne Besteuerungsrecht) darf in diesen Fällen aber einen besonderen Steuersatz berechnen (Progressionsvorbehalt wird das genannt) - oder der andere Staat darf bei z.B. Dividenden und Lizenzen eine Steuer - eine sogenannte Quellensteuer - erheben. Der deutsche Wohnsitzstaat (mit Besteuerungsrecht) rechnet dann aber diese ausländische Steuer entweder auf die deutsche Steuer an oder lässt einen Abzug dieser Quellensteuer zu.

Daneben gibt es aber auch im Einkommensteuergesetz Bestimmungen, die eine ähnliche Wirkung haben. Für Bezieher ausländischer Zinsen ist künftig die Zinsinformationsverordnung von Bedeutung: Ab dem 01. Juli 2005 gibt es für die überwiegende Zahl der im EU-Bereich angefallenen Zinsen, d.h. bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen, automatische Kontrollmitteilungen! Soweit diese Länder eine Quellensteuer auf Zinsen erhoben haben, ist sie nur noch in de ANLAGE KAP anzugeben. Weitere Einzelheiten finden Sie natürlich auf den folgenden Seiten. Die ANLAGE AUS, in der die ausländischen Einkünfte ein zweites Mal - Ausnahme: Arbeitnehmereinkünfte und steuerfreie Einkünfte - einzutragen sind, dient also der Ermittlung des besonderen Steuersatzes, dem Steuerabzug oder der Steueranrechnung.



ANLAGE AUS

In der ANLAGE AUS müssen Sie grundsätzlich Ihre im Ausland erzielten Einkünfte angeben. Sie haben also doppelte Arbeit, denn diese Angaben mussten Sie auch schon in den jeweiligen ANLAGEN G, KAP, SO, L oder V machen. In der ANLAGE AUS geben Sie diese Einkünfte nun aber getrennt, z.B. nach Staaten und Einkunftsquellen, an. Das setzt andererseits auch voraus, dass Ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland überhaupt steuerpflichtig sind. Mit anderen Worten: Sollten Ihre ausländischen Einkünfte nach einem DBA steuerfrei sein, müssen Sie diese Einkünfte natürlich auch nicht in den jeweiligen (inländischen) Anlagen nennen! Eine Eintragung in der ANLAGE AUS dient dann nur der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt).
Eine Ausnahme besteht aber für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Sie grundsätzlich nur in der ANLAGE N angeben müssen.

Mit der zweiten Angabe in der ANLAGE AUS wird entschieden, ob die ausländische Steuer angerechnet oder abgezogen werden soll. Besteht mit dem ausländischen Staat ein DBA, nach dem im Inland mit einer Anrechnung der ausländischen Steuer besteuert werden darf, so gilt das zuvor Gesagte auch hier:

DBA mit Steuerfreistellung

Muss der deutsche Fiskus nach einem DBA die ausländischen Einkünfte freistellen, dürfen Sie diese nicht in den oben genannten sonstigen speziellen Anlagen angeben. Die Eintragung in den Zeilen 35 bis 42 der ANLAGE AUS dient dann nur der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt). Das gilt ab 2007 bereits dann, wenn in dem DBA der Progressionsvorbehalt nicht verboten ist.

Nicht nur der Sonne wegen: ab ins Ausland

Natürlich ist Ihnen schon klar, worum es hier hauptsächlich gehen wird: hauptsächlich um die ANLAGE KAP und die ANLAGE AUS, in die Sie Ihre ausländischen Einkünfte eintragen müssen. Denn wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und damit unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen Sie Ihre ausländischen Einkünfte auch in Deutschland versteuern. So will es das sogenannte Welteinkommensprinzip. Das kann allerdings zu einer unerwünschten doppelten Besteuerung führen, die immer dann auftritt, wenn Sie Ihre Einkünfte auch schon im Ausland versteuern mussten. Doch dagegen gibt es Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die irrigerweise als Doppelbesteuerungsabkommen bezeichnet werden oder kürzer als DBA. Solche DBA vermeiden die Doppelbesteuerung Ihrer Einkünfte.
Daneben gibt es aber auch innerstaatliche Regelungen, die eine doppelte Belastung von im Ausland erzielten Einkünften vermeiden.

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