Ausbildungsfreibetrag

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Inhaltsverzeichnis

Ausbildungsfreibetrag neu

Altes Kind, neuer Name:

Das Zweite Familienförderungsgesetz hat die bisherigen Ausbildungsfreibeträge über Bord geworfen. An deren Stelle ist der neue Freibetrag für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf(2.160/1.080 Euro) getreten, der - insbesondere bei älteren Kindern - auch deren Ausbildungsbedarf abdeckt.


Der neue Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG wird zur Abgeltung

  • des Sonderbedarfs eines volljährigen Kindes,
  • das sich in Berufsausbildung befindet und
  • auswärtig untergebracht ist,

- in Höhe von 924 Euro gewährt. Der Gesetzgeber nennt das „Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht“.

Wichtig:

Einen Ausbildungsfreibetrag können Sie auch geltend machen, wenn Ihr Kind Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nachweist.

Voraussetzung

Ein Abzug dieses Freibetrags setzt voraus, dass Sie für Ihr Kind, das eine Berufsausbildung macht, einen Kinderfreibetrag erhalten oder Kindergeld beziehen; lesen Sie bitte dazu weiter unter Kindergeld Kinderfreibeträge nach.

Kinderfreibetrag ab 2012:

Mit dem Jahreswechsel 2011/ 2012 ist das Steuersenkungsgesetz in Kraft getreten. Mit Wegfall des Grundfreibetrags von 8.004 Euro entfällt auch die Kürzung des Ausbildungsfreibetrages um die selbst erzielten Einkünfte des Kindes.


Voraussetzungen bis 2011: Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes:

anrechnungsfreier Betrag

Der Ausbildungsfreibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen (= anrechnungsfreier Betrag).


Ausbildungsbeihilfen und Zuschüsse

Achtung: Auch erhaltene Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen vermindern den Ausbildungsfreibetrag, aber ohne Berücksichtigung des anrechnungsfreien Betrags (1.848 Euro). Dazu gehören z.B. Stipendien für ein Studium aus öffentlichen oder privaten Mitteln und Zuschüsse nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), soweit Ihr Kind sie nicht zurückzahlen muss.

Anrechnung und Aufteilung von Einkünften und Bezügen

Der Umfang und die Art der Einkünfte und Bezüge entsprechen den Regelungen, auf die wir im Abschnitt "Kinder über 18 Jahren" eingegangen sind; lesen Sie bitte dort nach.


Wichtig:

Auch hier ist der Jahresbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Ausbildungszeitraums aufzuteilen:

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) und Bezüge sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Kind im Ausbildungszeitraum zugeflossen sind; der Arbeitnehmer- Pauschbetrag (920 Euro) und die Kostenpauschale sind zeitanteilig anzurechnen.
  2. Andere Einkünfte sind auf jeden Monat des Kalenderjahres mit einem Zwölftel zu erteilen (R 33a 2 Abs. 2 EStR 2005).

Noch einen Koffer in Paris: auswärtige Unterbringung

Sie liegt vor, wenn Ihr Kind außerhalb Ihres (also des elterlichen) Haushalts wohnt. Dies ist nur anzunehmen, wenn für das Kind außerhalb Ihres Haushalts eine Wohnung ständig bereitgehalten und das Kind auch außerhalb Ihres Haushalts verpflegt wird. Seine Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während seiner gesamten Ausbildung, z.B. eines Studiums, zu gewährleisten. Die Gründe der auswärtigen Unterbringung - man lese und staune - sind dem Finanzamt schnuppe (R 33a 2 Abs. 3 EStR 2005).

Anteilige Berücksichtigung

Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Jahres in Berufsausbildung, so ist der Freibetrag (924 Euro) um je ein Zwölftel, also 77 Euro zu kürzen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den ermäßigten Höchstbetrag nicht. Zuschüsse wie die Ausbildungsbeihilfe (die ja kein Ausbildungsdarlehen ist) mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.

Aufteilung des Freibetrages

Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder wird der Freibetrag grundsätzlich auf die Eltern je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.