Ausbildung
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Kinder in Berufsausbildung
Vom Azubi bis zur Promotion
Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG befindet sich Ihr Kind in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Hierzu zählen im Wesentlichen:
1. Schulausbildung
Das ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, die Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilen. Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland, z.B. Schüleraustausch und College in den USA.
2. Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse
Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung in einem handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf sowie in der Hauswirtschaft aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages oder an einer Haushalts- oder Berufsfachschule.
Stichwort Praktika: Zur Berufsausbildung gehört auch ein Praktikum, wenn es für den angestrebten Beruf geeignet ist (BFH vom 9. Juni 1999; BStBl II 1999, S. 713)!
3. Hochschulausbildung
Der Besuch einer Hochschule ist Berufsausbildung, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlich Studierender immatrikuliert ist und das Studium einen bestimmten beruflichen Abschluss zum Ziel hat. Das gilt auch für das Vollzeitstudium an einer Fernuniversität. Studierende an Fachhochschulen stehen auch während der praktischen Studiensemester in Ausbildung.
Stichwort Promotion: Die Vorbereitung auf das Doktorexamen ist regelmäßig Berufsausbildung, wenn Ihr Kind sie im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig ausführt (BFH vom 9. Juni 1999; BStBl II 1999, S. 708).
4. Ähnliches
Neben der „klassischen“ Berufsausbildung rechnet der Fiskus noch Weiteres an: den Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare, den Vorbereitungsdienst bei der Polizei, die Ausbildung eines Zeitsoldaten zum Offizier bzw. zum Unteroffizier, eine Berufsausbildung während des Strafvollzugs, die Ausbildung zum Ordensgeistlichen, die Tätigkeit als Laienbruder oder Ordensschwester, die nach dem Medizinstudium abzuleistende Tätigkeit als Arzt im Praktikum.
Beginn und Ende der Berufsausbildung
Die Schulausbildung beginnt grundsätzlich mit dem 1. August und endet mit dem 31. Juli eines Jahres. In Einzelfällen können hiervon abweichende Termine festgelegt sein (z.B. Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe). In Handwerksberufen schließt Ihr Kind seine Ausbildung mit bestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung ab, in akademischen Berufen regelmäßig mit dem Ersten Staatsexamen, Bachelor, Master oder entsprechender Abschlussprüfung. Die Hochschulausbildung endet grundsätzlich mit dem Semesterende bzw. mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sie wissen es bereits: Bei z.B. Rechtsreferendaren oder Ärzten im Praktikum ist die Ausbildung noch nicht zu Ende, s.o. unter 4.
| Wichtig: |
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Der Abschluss einer Berufsausbildung schließt nicht aus, dass das Kind später erneut eine Berufsausbildung beginnt. Dies kann eine weiterführende Ausbildung (Fach- oder Meisterschule) oder Ausbildung für einen gehobeneren oder andersartigen Beruf sein. |
Kinder in einer Übergangszeit
Für Kinder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten haben Sie nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG Anspruch auf Kindergeld. Dabei reicht es aus, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt in dem Monat nach Ablauf von vier vollen Monaten beginnt.
| Beispiel: |
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Hurra, bestanden! Karlas erster Ausbildungsabschnitt endet mit dem Abitur im Monat Juli. Den nächsten Ausbildungsabschnitt muss sie dann nach Ablauf von vier vollen Monaten (August, September, Oktober, November), also spätestens im Dezember beginnen, damit Mutter/Vater für sie Kindergeld bekommen kann. |
Hier raus, dort rein: gesetzliche Übergangszeiten
Sie ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z.B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. Gesetzliche Übergangszeiten sind danach Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt (z.B. Schule) und der Ableistung
- des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes,
- einer vom Wehr- bzw. Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder
- als Dienstleistender im Ausland i. S. des § 14b Zivildienstgesetz.
Auch Tätigkeiten, die Ihr Kind vor und nach der Ableistung eines freiwilligen Dienstes (i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2d) ausgeübt hat, sind ebenfalls (gesetzliche) Übergangszeiten, sofern Ihr Kind im Anschluss daran eine Ausbildung aufnimmt oder fortsetzt. So ist z.B. regelmäßig die Zeit zwischen dem Ende des Wehrdienstes und dem Beginn des Studiums eine derartige Zwangspause (R 32.6 EStR 2005).
Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz - ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen - verloren oder die Berufsausbildung abgebrochen hat.
