Aufwendungen Berufsausbildung
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Fort- und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildung
Unter einer Berufsausbildung versteht man das Erlernen von Grundlagenkenntnissen für einen künftigen Beruf, der später gegen Entgelt ausgeübt werden soll. Zur Ausbildung gehören neben der praktischen Ausbildung für einen künftigen Beruf z. B. auch eine Schulausbildung, Hochschulausbildung und Unterbrechungszeiten wegen Erkrankung oder Mutterschutz. Wichtig ist hier auch, wann die Berufsausbildung endet.
Art der Ausbildung
Schulausbildung
- Unterricht an allgemein-bildenden öffentlichen oder privaten Schulen nach amtlichen Lehrplänen
- Fernunterricht, wenn Regelmäßigkeit und Stetigkeit vorliegt
- Selbststudium ist laut Finanzverwaltung in der Regel mangels Lernkontrolle und Mindestorganisation keine Schulausbildung
Beendigung der Schulausbildung mit Abbruch oder Ablauf des Schuljahres
Hochschulausbildung
- Studium, wenn Immatrikulation vorliegt und beruflicher Abschluss verfolgt wird bzw. Aufbau- oder Ergänzungsstudium zu einer Zusatzqualifikation führt;
- Promotion
Beendigung mit Abbruch des Studiums oder mit der schriftlichen Bekanntgabe des Examensergebnisses oder mit Aufnahme einer Vollzeittätigkeit
Praktische Berufsausbildung
- Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
- Staatlich geförderte Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme
- Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare, der Polizei, der Beamtenanwärter
- Dienstbegleitende Ausbildung während des Grund- bzw. Zivildienstes
- Ein Sprachaufenthalt im Ausland gehört zur Berufsausbildung, wenn die Ausbildung von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben wird.
- Praktikum, wenn Grundlagen für einen angestrebten Beruf vermittelt werden
- Volontariat
- Einstiegsqualifizierung nach dem EQJ-Programm (EQJ = Einstiegsqualifizierung Jugendlicher
Beendigung mit Abbruch der Berufsausbildung oder mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auszubildende / Beamtenanwärter von dem Prüfungsergebnis unterrichtet wird oder mit Aufnahme einer Vollzeittätigkeit
WISO Tipp
Auch der Besuch allgemeinbildender Schulen, also etwa Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien, sowie Abendschulen, Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen zählt für den Fiskus bereits zur Berufsausbildung. Damit können Sie Steuern sparen, wenn Sie z. B. nach Feierabend auf dem zweiten Bildungsweg einen Schulabschluss nachholen und neben dem Studium einen einträglichen Job ausüben.
Als Sonderausgaben können Sie jedoch nur Kosten für eine erstmalige Ausbildung ansetzen. Dazu zählen
- Bildungsmaßnahmen vor der ersten Berufsausbildung,
- ein direkt nach dem Schulabschluss oder nach einer Berufsausbil-dung begonnenes Erststudium oder
- ein berufsbegleitendes Erststudium.
Findet die Ausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses statt, sind die Ausgaben Werbungskosten und keine Sonderausgaben.
Bildungsmaßnahmen nach der erstmaligen Berufsausbildung sind voll abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie in direkter Beziehung zu einem ausgeübten Beruf oder zu einer künftigen Tätigkeit stehen.
Aufwendungen für Weiterbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf sind seit 2004 nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung und werden deshalb weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt. Eine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf liegt beispielsweise vor, wenn Sie einen früher erlernten Beruf nicht ausüben, die für den erlernten Beruf erforderlichen Kenntnisse jedoch erhalten, erweitern oder auffrischen möchten.
Höhe der abziehbaren Kosten
Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung sind nur beschränkt - bis zu 4.000 Euro - abzugsfähig. Erhalten Sie Ausbildungshilfen, etwa Leistungen nach dem BAföG oder dem Arbeitsförderungsgesetz, können Sie nur die Kosten, die über dem Zuschussbetrag liegen als Sonderausgaben geltend machen. Auch bei Ehepaaren gilt der Höchstbetrag für jeden Partner. Allerdings können nicht ausgeschöpfte Höchstbeträge nicht auf den anderen Partner übertragen werden. Wer von den Ehegatten die Kosten tatsächlich bezahlt hat, spielt für den Abzug keine Rolle. Abziehbar sind die Kosten, die auch bei einer Fortbildung anfallen können.
Das Urteil
Am 28. Februar 1992 (BStBl 1992 II, S. 834) entschied der BFH: Muss der Empfänger sein Ausbildungsdarlehen nebst einem Zuschlag zurückzahlen, so gehören die Zuschlagskosten zu den Ausbildungskosten und sind damit im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig; es handelt sich dabei nicht um Werbungskosten.
Aber: Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen.
Achtung! In diesem Fall können die angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden; lesen Sie bitte dazu nach im Abschnitt „Ausgaben des Arbeitnehmers“.
