Aufwandentschaedigungen

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Inhaltsverzeichnis

Aufwandsentschädigungen

- Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG -

Früher hießen sie steuerfreie „Aufwandsentschädigungen“, heute sind (nach § 3 Nr. 26 EStG) daraus „steuerfreie Einnahmen“ (für bestimmt nebenberufliche Tätigkeiten) geworden. Liegen für Sie die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so ist ab 2007 ein Betrag bis zu 2.100 Euro (davor: bis zu 1.848 Euro) steuerfrei. Dieser Freibetrag wird als Jahresbetrag auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten aber nur einmal gewährt. Sie können ihn auch nicht anteilig aufteilen, selbst wenn Sie Ihre Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt haben.

Voraussetzung: In Ihrem Nebenberuf üben Sie bestimmte Tätigkeiten im Auftrag/im Dienst bestimmter Einrichtungen/bestimmter Auftraggeber (hauptsächlich juristische Personen des öffentlichen Rechts) aus.

Nur im Nebenberuf

Auch für Nebenjobs, wie sie oft salopp genannt werden, gibt es eine amtliche Definition. Ein Nebenberuf ist ein Arbeitsverhältnis, das - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei mehreren verschiedenen Arbeitsverhältnissen gemäß § 3 Nr. 26 EStG wird Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt beurteilt. Auch wenn Sie keinen Hauptberuf ausüben, also beispielsweise Hausfrau, Vermieter, Student, Rentner oder arbeitslos sind, können Sie nebenberuflich arbeiten.

Auch als Selbständiger kann Ihre Arbeit begünstigt werden, wenn Sie im Nebenberuf eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten;
  • künstlerische Tätigkeit;
  • nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Merke: Werden diese begünstigten Nebentätigkeiten, z.B. Prüfungstätigkeit eines Professors, selbständig ausgeübt, so handelt es sich grundsätzlich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in Zeile 36 der (neu gestaltenten ) ANLAGE S anzugeben sind.

„Vergleichbare Tätigkeiten“ sind hauptsächlich die von Sporttrainern, Chorleitern oder Orchesterdirigenten, die nebenbei im Rahmen der allgemeinen Bildung und Berufsausbildung lehren und vortragen, z.B. an Schulen, Volkshochschulen, in der Mütterberatung, bei Erste-Hilfe-Kursen oder beim Schwimmunterricht.

Die Pflege bedürftiger Menschen umfasst nicht nur die Dauerpflege. Auch Hilfsdienste in der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste gehören dazu, z.B. bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr, bei der Altenhilfe und bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z.B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer.

Und nur für bestimmte Einrichtungen/Auftraggeber

Ihr Einkommen wird nur begünstigt, wenn Sie es im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts erwirtschaftet haben. Dazu gehören beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater-, Rechtsanwalts- oder Ärztekammern, Universitäten und Träger der Sozialversicherung. Weitere begünstigte Auftraggeber sind Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, also Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach Satzung oder Stiftungsgeschäft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug

Nun kann es ja durchaus vorkommen, dass Sie im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen auch Kosten (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) gehabt haben. Diese dürfen Sie nur abziehen, soweit sie den Freibetrag von 2.100 Euro (bis 2006 1.848 Euro) übersteigen. In der Praxis ist das jedoch selten gegeben, sodass sich im Ergebnis diese steuerfreien Einnahmen - ohne Werbungskosten/Betriebsausgaben - bei der Veranlagung nicht steuererhöhend auswirken.

Aufwandsentschädigungen, steuerfrei

Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG, um die es hier geht, sind Leistungen aus einer Bundes- oder Landeskasse, die auch in einem Haushaltsplan ausgewiesen werden. In der Praxis spielen diese Beträge z.B. bei unseren Bundes- und Landesministern sowie unseren Abgeordneten oder bei anderen hauptamtlich tätigen Personen eine große Rolle. Diese Bezüge sind steuerfrei!
Bei anderen Zahlungen aus öffentlichen Kassen, die an ehrenamtlich tätige Personen gezahlt werden, gilt das Folgende: Ein Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens aber 175 Euro monatlich, sind steuerfrei (R 3.12 Abs. 3 LStR 2008)!

Bearbeitungshinweis: Die steuerfrei erhaltenen Aufwandsentschädigungen sowie die Bezeichnung der ehrenamtlichen Tätigkeit sind in Zeile 24 der ANLAGE N einzutragen/anzugeben.

Achtung!
Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 175 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in 
andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr möglich.
(BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2002; BStBl I 2002, S. 993 sowie R 3.12 Abs. 3 LStR 2008).

Neu: Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG

Neben dem Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 Euro für die Pflege alter, kranker und behinderter Personen gibt es ab 2007 alternativ einen neuen Freibetrag von 500 Euro. Hierbei geht es darum, auch die Personen steuerlich zu fördern, die sich in unterschiedlicher Weise nebenberuflich im mildtätigen, im gemeinnützigen oder im kirchlichen Bereich engagieren. Nach § 3 Nr. 26a EStG wird der neue Jahresfreibetrag bei einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) gewährt.
Achtung: Der Steuerfreibetrag wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige für Einnahmen aus der Tätigkeit (ganz oder teilweise) nach § 3 Nr. 26 EStG oder Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG den jeweilig hierfür vorgesehenen Freibetrag in Anspruch nimmt. Und sollten im Rahmen dieser Tätigkeit Kosten entstehen, so sind sie (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) erst dann abziehbar, wenn sie den Steuerfreibetrg von 500 Euro übersteigen.

Eingetragen werden diese steuerfreien Einnahmen in Zeile 24 der ANLAGE N.

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