Außerordentliche Einkuenfte

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Außerordentliche Einkünfte

Nach § 34 EStG zählen zu den außerordentlichen Einkünften insbesondere Veräußerungsgewinne; diese werden nach deutschem Recht ermäßigt besteuert. Wenn Sie ausländische Einkünfte aus einem Land haben, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das Steuerfreiheit für diese Einkünfte vorsieht, gilt Folgendes: In den Einkünften eventuell enthaltene Veräußerungsgewinne werden bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts mit einem Fünftel berücksichtigt. Die Eintragung erfolgt in Zeile 41 der ANLAGE AUS; außerdem müssen Sie diese Einkünfte noch in den Zeilen 36 bis 40 der ANLAGE AUS angeben.

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