Art der Veranlagung , z.B. Zusammenveranlagung
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Arten der Veranlagung
- Geld, Liebe, Ehe und die Einkommensteuer -
Wie Sie bestimmt wissen, spielt für die Einkommensbesteuerung der Familienstand, insbesondere die Ehe, eine wichtige Rolle. Nun, das ist nicht unser Problem. Hier wollen wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der (natürlich steuerlichen) Veranlagung erläutern, wenn Sie verheiratet, geschieden, wiederverheiratet oder verwitwet sind.
Ordnung muss sein: Verheiratete haben ein Wahlrecht
Ehegatten können, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 EStG), zwischen folgenden Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung wählen:
- Zusammenveranlagung (§ 26b EStG),
- getrennte Veranlagung (§ 26a EStG),
- besondere Veranlagung, aber nur im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG).
Und das wissen Sie im Zweifel aus eigener Erfahrung: Bis auf wenige Ausnahmen bringt die Zusammenveranlagung grundsätzlich die größten Steuervorteile.
Allerdings haben wilde Ehen keine Chance. Denn für eine gemeinsame Veranlagung reicht es nicht aus, wenn zwei Personen nur eheähnlich zusammenleben (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1989; BStBI II 1990, S. 294). Es muss u.a. nach den zivilrechtlichen Bestimmungen eine Ehe bestehen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1957; BStBI III 1957, S. 300).
| Hinweis: |
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Auch eingetragene Lebenspartnerschaften werden nicht wie Ehegatten nach § 26 EStG veranlagt (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, BStBl 2006 II, S. 883) |
Und eine Trennung ist erst offiziell, wenn mit der Rechtskraft des Scheidungs- oder Aufhebungsurteils die Ehe aufgelöst wird (§§ 29 und 41 Ehegesetz).
In Unglücksfällen rechnet das Finanzamt ganz emotionslos: Ein Steuerpflichtiger, dessen Ehepartner verschollen oder vermisst ist, gilt als verheiratet. Ehepaare, von denen eine Person vermisst ist, werden als nicht dauernd getrennt lebend angesehen (H 26 EStR 2007). Wird ein verschollener Ehepartner für tot erklärt, so gilt der Steuerpflichtige vom Tag der Rechtskraft der Todeserklärung als verwitwet (§ 49 AO).
Eine verwitwete Person, die eine neue Ehe eingegangen und danach geschieden worden ist, wird wieder als verwitwet behandelt (BFH-Urteil vom 9. Juni 1965; BStBI III 1965, S. 290).
Wie das Leben so spielt - Scheidung und Wiederheirat in einem Jahr
Bestehen in einem Veranlagungszeitraum nacheinander zwei Ehen und haben jeweils die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (Zusammenveranlagung) vorgelegen, so kann das Veranlagungswahlrecht für die aufgelöste Ehe nicht genutzt werden, wenn einer der beiden Ehegatten in demselben Jahr wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten ebenfalls die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung gegeben sind.
| Beispiel: |
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Die Ehe von Marianne und Heinz Fischer wird im Januar 2008 geschieden. Noch im gleichen Jahr
heiratet Marianne den Georg König. Und das bedeutet, dass Marianne das Veranlagungswahlrecht nur für die zweite Ehe ausüben darf; so will es das Gesetz (§ 26 Abs.1 Satz 2 EStG).
Für Heinz Fischer, der nicht wieder geheiratet hat, besteht kein Veranlagungswahlrecht;
gleichermaßen darf er für dieses Jahr den günstigen Splittingtarif in Anspruch nehmen (§ 32a EStG). |
Nach der Ehe ist vor der Ehe: Wiederheirat
Dieser Punkt birgt einige Komplikationen. Nehmen wir also einmal folgenden Fall an:
Klaus und Bettina Schulz waren zu Beginn des Jahres 2008 verheiratet. Die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (kein dauerndes Getrenntleben, beide sind unbeschränkt steuerpflichtig) haben vorgelegen. Doch dann gab es Krach - und noch in 2008 wird die Ehe geschieden.
- Variante 1
- Nach der Ehe heiratet Klaus wieder. Seine Frau Angela ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Für das frisch gebackene Paar Klaus und Angela Schulz liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung also nicht vor, eben, weil Angela nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bettina bleibt in 2008 unverheiratet.
Hier gilt für Klaus Schulz die Ausnahmeregelung! Er hat die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung mit seiner Ex-Frau Bettina. Sind sich aber Klaus und Bettina in diesem Punkt nicht grün, werden sie getrennt veranlagt.
- Variante 2
- Sowohl Klaus als auch Bettina haben in 2008 wieder geheiratet: Klaus seine Angela, Bettina ihren Gerd Müller. Für Bettina und Gerd Müller liegen nun die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vor.
Bettina und Gerd wählen die Zusammenveranlagung. Die Schulzes hingegen können dieses Wahlrecht nicht nutzen, da Angela nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die ehemaligen Ehepartner Klaus und Bettina können das Wahlrecht ebenfalls nicht ausüben, da sich die Müllers für eine Zusammenveranlagung entschieden haben. Die Folge: Klaus Schulz wird getrennt veranlagt, aber die Steuer errechnet sich anhand der Splittingtabelle.
- Variante 3
- Klaus und Bettina haben wie in Variante 2 in 2008 wieder geheiratet. Nun verhält es sich so, dass in beiden neuen Ehen die jeweils neuen Partner, Angela und Gerd, nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Daraus folgt: Weder die Schulzes noch die Müllers können die Zusammenveranlagung wählen. Und hier lebt nun das Wahlrecht der früheren Ehepartner Klaus und Bettina zur gemeinsamen Veranlagung wieder auf.
Ob das aber in der Praxis zwischen Bettina und Klaus so umgesetzt werden kann, ist eine andere Geschichte.
Verliebt, verlobt, versteuert: die Zusammenveranlagung
Wenn Sie die Zusammenveranlagung nutzen möchten, ist Voraussetzung, dass Sie in dem jeweiligen Jahr verheiratet gewesen sind. Die Ehe muss zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres bestanden haben. Mögliche Extremfälle: eine Scheidung am 2. Januar oder eine Heirat am 31. Dezember. Darüber hinaus gilt, dass Sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben.
| Hinweis: |
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Nachdem Sie das Datum der Eheschließung angegeben haben, aktiviert das WISO Sparbuch automatisch die Bearbeitungsfenster für den Ehepartner. |
Haben Sie sich für die Zusammenveranlagung entschieden, müssen Sie - soweit vorhanden - auch die Einkünfte des Ehepartners angeben.
Damit es zwischen Ihren und den Einkünften Ihres Ehepartners keine Überschneidungen oder Verwechselungen gibt, sollten Sie zunächst sämtliche Einkünfte eines Ehepartners und danach sämtliche Einkünfte des anderen Ehepartners eintragen.
Ein Herz und eine Seele - aber zwei Steuererklärungen
Ehepaare werden nach § 26a EStG getrennt veranlagt, wenn einer der Ehepartner die getrennte Veranlagung wählt. Damit gesteht der Gesetzgeber jedem Ehepartner das Recht zu, nach eigener Wahl veranlagt zu werden.
Nun bindet Sie die einmal getroffene Wahl aber nicht unwiderruflich. Bis zur Bestandskraft des ergangenen Steuerbescheids kann die Entscheidung widerrufen werden.
Eingeschränkte Wahl
Das - zunächst - uneingeschränkt geltende gesetzliche Wahlrecht eines Ehepartners gilt dann nicht, wenn es, wie es in § 242 BGB heißt, „gegen Treu und Glauben“ verstößt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist der einseitige Antrag eines Ehegatten - zur getrennten Veranlagung - dann nicht wirksam, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen (R 26 Abs. 3 EStR 2005):
- Der Antragsteller hat keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte, oder
- die Einkünfte des Antragstellers sind so gering, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben, noch zu einer Veranlagung führen (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992; BStBl II 1992, S. 297).
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
Bei dieser Veranlagung werden die Einkünfte jedes Ehepartners getrennt nach § 26a Abs. 2 EStG ermittelt. Das ist zunächst nichts Besonderes, denn die getrennte Ermittlung der einzelnen Einkünfte gilt für Ehepartner immer!
Dementsprechend liegt die eigentliche steuerliche Bedeutung der getrennten Veranlagung - neben dem Steuertarif - in dem Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Sonderausgaben
Beachten Sie bitte folgenden Grundsatz: Sollten Sie beide getrennt veranlagt werden, so sind die als Sonderausgaben abzuziehenden Beträge bei dem Ehepartner abzuziehen, der sie geleistet hat.
Aufgrund dieses Grundsatzes können Sie nicht etwa zusätzliche Beträge als Sonderausgaben abziehen, sondern nur Beträge, die ohnehin vorgelegen haben, wie z.B.:
- Versicherungsbeiträge/Vorsorgebeiträge,
- Renten und dauernde Lasten,
- Kirchensteuer,
- Kinderbetreuungskosten,
- Spenden und Beiträge sowie Mitgliedsbeiträge,
- Schulgeld,
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung,
- Verlustabzug,
- Steuerliche Förderung nach § 10e EStG, diverse Steuerbegünstigungen der zu Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10e EStG, Gebäude und Baudenkmäler sowie schutzwürdiger Kulturgüter und Vergünstigungen nach § 7 Fördergebietsgesetz.
Aber aufgepasst: Nur dem Ehepartner, der Eigentümer des Gebäudes ist, stehen die wie Sonderausgaben abzuziehenden Beträge zu und das auch nur bei Wohngebäuden. Ist der andere Ehepartner Miteigentümer, stehen ihm die Beträge im Verhältnis seiner Eigentumsanteile zu.
Außergewöhnliche Belastungen
Die bei der getrennten Veranlagung als außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG abzuziehenden Beträge werden - zunächst - für die Ehepartner einheitlich ermittelt, z.B. Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit oder allgemein Aufwendungen wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder Kosten einer Kur. Die Ermittlung erfolgt also in derselben Weise wie bei einer Zusammenveranlagung, aber die Aufteilung kann unterschiedlich sein.
Aufteilung außergewöhnlicher Belastungen
Grundsätzlich können Sie als Ehepaar die außergewöhnlichen Belastungen halbieren und jeweils die Hälfte getrennt abziehen. Wenn beide Ehegatten gemeinsam einen Antrag stellen, kann anders aufgeteilt werden (§ 61 EStDV 2000). Eine Ausnahme gilt für den übertragbaren Behindertenpauschbetrag eines Kindes: Ihn kann jeder Ehepartner zur Hälfte abziehen (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Sie können den Antrag auf anderweitige Aufteilung auch noch im Rechtsbehelfsverfahren mit Ausnahme des Revisionsverfahrens und - soweit nach den Bestimmungen der AO zulässig - im Rahmen der Änderung des Steuerbescheides stellen, ändern oder widerrufen. Für den Widerruf genügt die Erklärung eines Ehepartners.
Bestimmte Steuerermäßigungen
Eine Steuerermäßigung nach § 34f EStG (Baukindergeld) erhalten Ehepartner insgesamt nur einmal. Grundsätzlich gilt, dass diese Steuerermäßigung nach dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die Ehepartner für das betreffende Gebäude
- die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG oder
- nach § 15 b Berlin FG
in Anspruch nehmen.
| Hinweis: |
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Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung, so hat jeder der Ehegatten eine Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. |
Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung
Im Jahr der Eheschließung haben Ehepaare die Möglichkeit, sich so veranlagen zu lassen (§ 26c EStG), als hätten sie diese Ehe nicht geschlossen. Für diese Variante muss von beiden Partnern ausdrücklich eine Erklärung abgegeben werden. Sonst werden sie gemeinsam veranlagt.
| Tipp: |
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Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur besonderen Veranlagung geschaffen, um steuerliche Nachteile zu verhindern, die sich im Jahr der Heirat durch eine Zusammenveranlagung ergeben können. Hatte z.B. einer der Ehepartner Anspruch als verwitwete Person auf die Anwendung der Splittingtabelle nach § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG, so würde dieser Vorteil ohne die Möglichkeit der besonderen Veranlagung verloren gehen. |
Zwei Einzelveranlagungen
Da über den Verweis in § 26c Abs. 1 EStG die Regelung nach § 26a Abs. 1 EStG gilt, sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Das ist zunächst nichts Besonderes. Verfahrensrechtlich bedeutet das, dass jeder Ehegatte eine eigene Steuererklärung abzugeben hat (§ 25 Abs. 3 EStG).
Witwensplitting
Wieder mal ein seltsamer Begriff aus der Amtswelt: Aus sozialen Gründen hat das Gesetz für verwitwete Personen eine Vergünstigung vorgesehen, das „Witwensplitting“. Dieser Splittingvorteil gilt für das Jahr, das dem Todesjahr des Ehepartners folgt. Für das Todesjahr eines Ehepartners gibt es keine Sonderregelung. Hier wird, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, zusammenveranlagt.
Also erhält eine verwitwete Person, deren Ehepartner im Jahr 2007 verstorben ist, für 2008 den Splittingtarif. Selbstverständlich dürfen die Eheleute im Todesjahr des Ehepartners nicht dauernd getrennt gelebt haben.
