Arbeitszimmer

Aus WISO Sparbuch Steuerwiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

Das häusliche Arbeitszimmer ab 2007

Die schlechte Meldung am Anfang: Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind ab 2007 nur noch dann abziehbar, wenn dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet! Und das ist bei Arbeitnehmern nur selten gegeben. Ausnahmen kann es eventuell bei sogenannten Heimarbeitern geben (BMF-Schreiben vom 03.04.2007, BStBl I 2007, S. 442).

Viele Arbeitnehmer konnten bis 2006 die durch das Arbeitszimmer veranlassten Kosten zumindest noch in bestimmten Fällen bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzen. Doch mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ist alles anders geworden: Der Gesetzgeber hat den Kostenabzug - grundsätzlich - nicht mehr zugelassen. Und damit wäre dieses Thema eigentlich erledigt, wenn es da nicht doch bei einer entsprechenden Nutzung des Arbeitszimmers Möglichkeiten zum Abzug nach § 4 Abs. 5 atz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG gäbe.

Ab 2007 dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Achtung:
Der bis 2006 mögliche begrenzte Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro
ist ab 2007 also nicht mehr möglich. Hiervon sind insbesondere Lehrer, Dozenten und Richter
betroffen.
Aber:
Von den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind die Kosten für Arbeitsmittel zu unterscheiden,
die der Arbeitnehmer beruflich/dienstlich nutzt, z.B. Schreibtisch und Computer! Diese sind bei
entsprechender Nutzung auch abzugsfähig, wenn kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt.
Dazu mehr mehr weiter unten.

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

Im Folgenden geht es also darum, dass dieses Zimmer den beruflichen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltunstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002, BStBl II 2003, S. 185).
Und das heißt auch, dass eine gewisse büromäßige Ausstattung vorhanden sein muss, um die jeweiligen Arbeiten erledigen zu können. Auch ein Raum z.B. im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem der Steuerpflichtige seine Wohnung hat, kann ein häusliches Arbeitszimmer sein. Wichtig ist diese Definition auch im Umkehrschluss:

  • Ein z.B. vom Arbeitnehmer außerhalb der Wohnungssphäre angemieteter Raum ist kein häusliches Arbeitszimmer. Oder: Dessen Kosten sind in voller Höhe abziehbar
  • Ein Selbständiger, der ausschließlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer z.B. als Journalist, Schriftsteller, Architekt, Arzt, Steuerberater, Maler usw. tätig wird, bei dem also dieses Zimmer als beruflicher Mittelpunkt angesehen werden muss, hat insoweit kein häusliches Arbeitszimmer, aber regelmäßig eine "häusliche Betriebsstätte", und deren Kosten sind in voller Höhe abziehbar (Bundestags-Drucksache 13/1686, S. 16).

Allgemeine Voraussetzungen

Die steuerliche Problematik besteht darin, dass sich das Arbeitszimmer in der Wohnung, also im Bereich der privaten Lebenssphäre befindet, aber ausschließlich oder zumindest so gut wie ausschließlich nur betrieblich oder beruflich genutzt werden darf! Eine private Mitbenutzung ist damit steuerschädlich. Und wann liegt die vor? Zunächst muss das häusliche Arbeitszimmer räumlich von der übrigen Wohnung getrennt sein. Und reichen die übrigen Räume der Wohnung unter Berücksichtigung der Familiengröße sowie der gesellschaftlichen Stellung nicht aus, so spricht das in der Regel dafür, dass das Zimmer nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Und das gilt auch, wenn der Finanzbeamte bei einem Besuch feststellt, dass sich im Arbeitszimmer ein Fernsehgerät, ein Bett, die private Bibliothek und andere Gegenstände aus dem Privatbereich befinden! Das spricht gegen ein Arbeitszimmer!

Tipp:

Nach dem Urteil des BFH ist ein gelegentliches Durchqueren, um in einen anderen Raum, z.B. ins Schlafzimmer zu gelangen, steuerlich nicht schädlich. Es darf aber kein Durchgangszimmer sein.

Abziehbare Kosten des Arbeitszimmers

Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, so können dem Grunde nach folgende Aufwendungen des Arbeitszimmers - in der Mietwohnung bzw. im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung - abgezogen werden:


Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
Eigenes Haus/Eigentumswohnung Mietwohnung
Abschreibungen auf die Gebäudekosten Miete einschließlich Umlagen
Zinsen für Baudarlehen (auch für Reparaturen) Energiekosten (Strom, Gas, Fernheizung)
Energiekosten (Strom, Gas, Fernheizung) Kosten der Einrichtung, z. B. Fenstervorhänge, Rollos, Gardinen, Lampen (soweit nicht Arbeitsmittel)
Kosten der Einrichtung z. B. Fenstervorhänge, Rollos (soweit nicht Arbeitsmittel) Reinigungskosten
Reinigungskosten Renovierungskosten (Tapeten, Teppich, Fenster, soweit vom Mieter getragen)
Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren  
Gebäudeversicherungen
Renovierungskosten des Gebäudes (z. B. Neuanstrich der Fassade, Dach- oder Heizungserneuerung)
Renovierungskosten des Arbeitszimmers (Tapeten, Teppich, Fenster)


Aufteilung der Kosten

Abziehbar sind nur die Kosten, die auf das Arbeitszimmer entfallen. Und da gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Kosten, die das gesamte Haus/Eigentumswohnung bzw. die gemietete Wohnung betreffen. Diese werden anteilig aufgeteilt. Maßstab hierfür sind die Wohn-/Nutzflächen. Hat das gesamte Haus/die Wohnung eine Fläche von 100 m² und das Arbeitszimmer eine Fläche von 20 m², so können von den aufzuteilenden Kosten 20% als Werbungskosten abgezogen werden.
  2. Kosten, die dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnen sind, werden ohne Aufteilung im Rahmen der Höchstbeträge voll berücksichtigt; dies können insbesondere Renovierungskosten sein, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen, z.B. Erneuerung der Fenster, Maler- und Fußbodenarbeiten u.Ä.

Unbegrenzter Abzug: Das haben nur wenige

Ein voller Abzug der Aufwendungen ist ab 2007 nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Unproblematisch ist diese Regelung, wenn nur eine Tätigkeit ausgeübt wird: Bei Arbeitnehmern ist das bei sogenannten Heimarbeitern und bei Arbeitnehmern mit einem Telearbeitplatz gegeben. Ein voller Abzug ist auch möglich, wenn ein Arzt, Steuerberater, Journalist u.Ä. die selbständige Tätigkeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausübt.

Hier einige Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bilden kann:

  • Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl Mittelpunkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (Organisation der Betriebsabläufe) erbringt (BFH-Urteil vom 13. November 2002; BStBl II 2004, S. 65).
  • Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann das häusliche Arbeitszimmer beruflicher Mittelpunkt sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (BFH-Urteil vom 13. November 2002, BStBl II 2004, S. 59).
  • Bei einem Praxis-Konsultanten, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann Mittelpunkt sein, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt (BFH-Urteil vo29. April 2003; BStBl 2004, S. 76).

Außendienst und häusliches Arbeitszimmer

Der Steuerpflichtige hat auch nach der o.a. Gesetzesänderung weiterhin die Möglichkeit, anhand besonderer Umstände nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt/Mittelpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dabei ist der Begriff des Betätigungsmittelpunkts im Gesetz nicht näher bestimmt. Ob insbesondere bei einem Arbeitnehmer, der seinen Beruf im häuslichen Arbeitszimmer als auch teilweise außer Haus, z.B. als Verkaufsleiter, ausübt, und der im Betrieb des Arbeitgebers keinen eigenen Arbeitsplatz hat, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei ist besonders wichtig, dass die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten in diesem Raum ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 13. November 2002, BStBl II 2004, S. 65). Nach dieser Rechtsprechung kann bei einem "Außendienstler", dem kein weiterer Arbeitsplatz im Betreib zur Verfügung steht, das häusliche Arbeitszimmer auch dann Mittelpunkt seiner Betätigung sein, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt dies aber voraus, dass diesen Tätigkeiten nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten zukommt. Zusammenfassung: Auch künftig kann ein Abzug der Kosten des Arbeitszimmers möglich sein, aber es kommt entscheidend auf den Einzelfall an.

Ein Arbeitszimmer und mehrere Einkünfte

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, so sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen (BMF-Screiben vom 3. april 2007, BStBl II 2007, S. 442).

Nicht ganzjährige Nutzung des Arbeitszimmers

Nutzt ein Steuerpflichtiger sein Arbeitszimmer nicht während der gesamten zwölf Monate eines Jahres, so kann nur ein zeitanteiliger Abzug erfolgen. Ändern sich z.B. die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Jahres, so können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden.

Das BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 (BStBl II 2006, S. 600):
Nutzung erst im Folgejahr
In diesem Urteil ging es darum, dass ein Arbeitnehmer die von dem Arbeitgeber angebotene Möglichkeit nutzte und im eigenen Haus ein häusliches Arbeitszimmer als Telearbeitsplatz eingerichtet hatte. Das Besondere daran war, dass dieser Arbeitsplatz erst im Folgejahr genutzt werden sollte. Und so haben die Richter entschieden: Ist in dem Jahr, in dem das Arbeitszimmer eingerichtet wird, abzusehen, dass dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten späteren betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet, so können die Kosten der Herrichtung bereits in dem Jahr als Werbungskosten abgezogen werden, in dem sie angefallen sind (so auch BMF-Schreiben vom 3. April 2007; BStBl I 2007, S. 442).

Nutzung zu Ausbildungszwecken

Wer sein Arbeitszimmer für Ausbildungszwecke nutzt, kann auch diese Aufwendungen abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Im Rahmen der Ausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG).

Mobiliar, Ausstattung und Arbeitsmittel

Zu den Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers gehören - wie oben dargestellt - auch Aufwendungen für die Ausstattung, z.B. Gardinen, Tapeten, Fenstervorhänge usw. Daneben benutzen Arbeitnehmer aber auch diverse Arbeitsmittel ausschließlich oder zeitweise für den Beruf.

Wichtig:

Die Aufwendungen für beruflich genutzte Arbeitsmittel (Schreibtisch, Bücherregal, Bücherschrank, PC u.Ä.) dürfen als Werbungskosten abgezogen werden. Und das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend machen kann.

Fazit: Es dürfen die Kosten für Arbeitsmittel bei Anschaffungskosten je Einzelgegenstand bis zu 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) sofort und ansonsten in Form von Abschreibungen über 410 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitgeber

Das Urteil:
Mit dem Urteil vom 19. Oktober 2002 (BStBl II 2002,S. 300) hatten sich die Richter damit zu beschäftigen, dass ein Arbeitgeber ein bzw. mehrere Zimmer sowohl von Fremden als auch von eigenen Arbeitnehmern angemietet und diese dann den Arbeitnehmern als sogenanntes Außendienst-Mitarbeiterbüro zur Nutzung unentgeltlich überlassen hatte. Das Urteil: Der Arbeitgeber hat diese Räume ausschließlich angemietet, um seinen Mitarbeitern, die ansonsten über keinen Arbeitsplatz verfügten, überhaupt einen solchen zur Verfügung stellen zu können. Und darin sahen die Richter keine missbräuchliche Gestaltungsform.

Fazit: Die vom Arbeitgeber getragene Miete stellt keinen Arbeitslohn dar. Aber: Handelt es sich um einen Raum, der dem Mitarbeiter und/oder dessen Ehepartner gehört, so liegen Einkünfte aus Vermietung vor.

Achtung:
Zu einer ähnlichen Problematik hatte sich bereits die OFD Kiel geäußert
(S 2145A - St233/S 2253 A - St).
Vermietet ein Arbeitnehmer ein Zimmer seiner Wohnung an den Arbeitgeber, der es wiederum dem 
Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt, so ist ein solcher Mietvertrag nicht anzuerkennen, da in der
Regel kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers für das Vorhandensein eines häuslichen
Arbeitszimmers des Arbeitnehmers besteht.
Aber:
Erfolgt die Anmietung bei Heimarbeitern oder Arbeitnehmern mit einem Telearbeitsplatz, so ist ein
solches Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen.

Das häusliche Arbeitszimmer -Rechtslage bis 2006-

Nach BMF-Schreiben (vom 16. Juni 1988; BStBl I 1998, S. 863) gilt Folgendes:

1. Unbegrenzter Abzug
Ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ist nur dann in unbegrenzter Höhe möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Das bedeutet: Wenn Sie neben Ihren Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit keine Gewinneinkünfte erzielen, kann Ihr häusliches Arbeitszimmer nur dann der maßgebende Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn Sie an keinem anderen Ort dauerhaft tätig sind.

Doch in der Regel ist diese Situation bei Arbeitnehmern nicht gegeben, also kommt ein unbegrenzter Abzug auch nicht in Frage. Lediglich bei so genannten Heimarbeitern und bestimmten Außendienstmitarbeitern kann ein unbegrenzter Abzug klappen. Zum so genannten Telearbeitsplatz kommen wir noch.

2. Begrenzter Abzug bis zu 1.250 Euro
Der Gesetzgeber hat für zwei Fälle einen begrenzten Abzug bis zur Höhe von 1.250 Euro zugelassen:

a) Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beansprucht mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen und betrieblichen
Tätigkeit. Auch diese Ausnahmeregelung wird vielen Arbeitnehmern wohl nicht helfen. Nach R 45 Abs. 3 LStR 1996 kann ein
begrenzter Abzug z.B. bei Richtern in Betracht kommen, die ihre berufliche Tätigkeit nur tageweise im Gerichtsgebäude
ausüben.
b) Der Arbeitgeber hat den für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt. Die
Voraussetzung ist z.B. bei Lehrern erfüllt, die für ihre Unterrichtsvorbereitung keinen Schreibtisch in der Schule haben.
Beispiel:

Hat ein Angestellter oder selbständiger Orchestermusiker im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben, kann er sich ein steuerliches häusliches Arbeitszimmer einrichten.
Ein angestellter Krankenhausarzt übt nebenher eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung (BMF-Schreiben vom 16. Juni 1998, a.a.O.).

Persönliche Werkzeuge