Arbeitsmittel
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ABC der Arbeitsmittel
-Was genau darunter fällt-
Laut § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG können Sie Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen.
Aktentasche
abzugsfähig
Auto
Auto ist in der Regel kein Arbeitsmittel
Bilder
nicht abzugsfähig
Brille
abzugsfähig, soweit es sich um eine Bildschirmarbeitsbrille handelt
Bücher
abzugsfähig, soweit es sich um Fachbücher handelt; bei anderen Büchern ist die berufliche Verwendung entscheidend
Computer
abzugsfähig, soweit es sich nicht um Spielecomputer handelt und der Computer den beruflichen Zwecken dient; eine private Mitbenutzung ist unschädlich
Fernsehgerät
nicht abzugsfähig
Kleidung
nur abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung, z. B. Uniformen, Arbeits-, Schutz- bzw. Dienstkleidung oder um berufstypische bürgerliche Kleidung handelt. Neben den Anschaffungskosten können Sie auch Reinigungskosten und Instandhaltungskosten absetzen.
Schreibtisch
abzugsfähig, wenn er in einem Arbeitszimmer steht, ansonsten abzugsfähig, wenn der Schreibtisch überwiegend dienstlichen Zwecken dient
Teppich
abzugsfähig, wenn er in einem Arbeitszimmer liegt; ansonsten nicht abzugsfähig
Zeitschriften
abzugsfähig, soweit es sich um Fachzeitschriften handelt
