Arbeitslohn Ausland

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Inhaltsverzeichnis

Arbeitslohn im Ausland

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Arbeitslohn

  • nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen = DBA),
  • nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) oder
  • nach zwischenstaatlichen Übereinkommen

von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) freigestellt sein.

Können Sie also die Steuerfreistellung in Anspruch nehmen, weil Sie im Ausland gearbeitet haben, unterliegen Ihre Einkünfte dem Progressionsvorbehalt im Inland. Anders ausgedrückt: Unter Einbeziehung der an sich steuerbefreiten ausländischen Einkünfte wird ein besonderer Steuersatz ermittelt. Dieser wird dann aber nur auf die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte angewendet; das heißt in der Steuersprache dann Progressionsvorbehalt. Näheres dazu im Abschnitt „Einkommensteuerwissen“. Bei steuerfreien Einnahmen ist übrigens grundsätzlich ein Werbungskostenabzug nicht zulässig (§ 3c EStG). Aber: Wenn Ihr im Ausland verdientes Gehalt aber zur Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG (so ist der Progressionsvorbehalt auch definiert) mit einbezogen wird, so sind jedoch entsprechende Aufwendungen (Werbungskosten) zu berücksichtigen. Denn in den Progressionsvorbehalt sind nicht der ausländische Arbeitslohn, sondern ausländische Einkünfte (eine Nettogröße!) einzubeziehen, die nach deutschem Recht zu ermitteln sind (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG).


Tipp:

Zur Ermittlung dieser Werbungskosten hat das WISO Sparbuch ein besonderes Arbeitsfenster vorgesehen. So läuft’s: Geben Sie bitte neben dem ausländischen Arbeitslohn (Zeilen 21 und 22 ANLAGE N) auch die dazugehörenden Werbungskosten an; hierzu erstellt das WISO Sparbuch eine gesonderte Anlage.

Eine Steuerfreistellung nach § 50d Abs. 8 EStG ist davon abhängig, dass der ausländische Staat, dem das Besteuerungsrecht also zusteht, entweder auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder aber die ausländische Steuer von Ihnen entrichtet worden ist. Das müssen Sie durch Unterlagen nachweisen!

Achtung: Das gilt nicht für Einkünfte aus Staaten, auf die der Auslandstätigkeitserlass anzuwenden ist (BMF vom 21. Juli 2005; BStBl 2005 II, S. 821).


Sonderregelung für den Arbeitslohn aus dem Ausland

Wir gehen von Folgendem aus: Sie wohnen in einem Vertragsstaat, beziehen aber in einem anderen Vertragsstaat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem bestehenden (bilateralen) Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steht dem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem Sie arbeiten. Natürlich gibt es auch hier wieder eine Ausnahme. Wenn Sie sich als Arbeitnehmer in dem anderen Staat nicht länger als 183 Tage während des Kalenderjahres aufhalten, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Soviel vorweg.

Grenzgänger

Grenzgänger sind „natürliche Personen“, so der Amtsjargon, die zwar auch in einem anderen Staat ihr Geld aus nichtselbständiger Arbeit verdienen; das Besondere aber ist, dass diese Arbeitnehmer in der Nähe der Grenze wohnen, in dem anderen Staat täglich zur Arbeit gehen und regelmäßig nach Arbeitsende wieder an ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren. Für diesen Personenkreis gilt in einigen DBA eine sogenannte Grenzgängerregelung, d.h., der Wohnsitzstaat hat das Besteuerungsrecht. Soweit diese Voraussetzungen für den Grenzgänger vorliegen (z.B. nach DBA-Österreich Art. 9), sind in Deutschland wohnende Personen, die z.B. in Österreich arbeiten, im Inland steuerpflichtig. Der grenznahe Bereich betrifft üblicherweise einen Grenzstreifen von 20 bis 30 km Breite (nach DBA-Österreich: 30 km).

Beispiel:

Herr Müller wohnt in der Nähe der Grenze und fährt jeden Tag zur Arbeit nach Österreich. Abends kehrt er an seinen Wohnort in Deutschland zurück. Besteuert wird Müller in Deutschland.

Sind Sie ein solcher Grenzgänger, dann geben Sie bitte bei Ihrer Steuererklärung 2007 in Zeile 23 der ANLAGE N Ihr Beschäftigungsland und Ihren ausländischen Arbeitslohn in der ausländischen Währung an.

Grenzgängerregelung Belgien

Zusatzabkommen zum DBA-Belgien vom 5. November 2002
Nach dem neuen Zusatzabkommen wird die bisherige Grenzgängerregelung im DBA mit Belgien ersatzlos aufgehoben (BStBl 2005 I, S. 346ff).
Dieses Zusatzabkommen gilt für Steuern, die auf Einkünfte entfallen, die ab dem 1. Januar 2004 gezahlt oder zugerechnet werden

Folge: Arbeitnehmereinkünfte von belgischen und deutschen Grenzpendlern werden künftig nicht mehr im Wohnsitzstaat, sondern im Tätigkeitsstaat besteuert. Diese (neue) ausschließliche Besteuerung im Tätigkeitsstaat Deutschland würde für zahlreiche belgische Gemeinden mit einem hohen Anteil nach Deutschland pendelnden Einwohnern zu hohen Steuerausfällen führen, da diese Gemeinden sich zu einem hohen Teil aus dem in Belgien üblichen „Gemeindeanteil“ finanzieren. Mit Zuteilung des Besteuerungsrechts für Arbeitnehmereinkünfte der belgischen Grenzgänger an Deutschland fällt dieser Gemeindeanteil zwangsläufig weg. Als Ersatz dürfen die belgischen Gemeinden eine Zusatzsteuer erheben, die in Deutschland aus Vereinfachungsgründen mit einem Betrag in Höhe von 8% der in Deutschland auf die Arbeitnehmereinkünfte entfallenden Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird.

Eidgenossen mögen´s nun mal anders

Mit der Schweiz existiert laut Artikel 15a DBA eine Sonderregelung: „Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnort zurückkehrt“ (BStBl I 1993, S. 928). Beziehen Sie als Grenzgänger Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit, kann sie der Vertragsstaat besteuern, in dem Sie wohnen.
Der Vertragsstaat, in dem Sie arbeiten, kann zum Ausgleich eine Abzugsteuer erheben. Diese Abzugsteuer darf 4,5% des Bruttobetrags Ihrer Vergütungen nicht übersteigen. Als Arbeitnehmer haben Sie die Pflicht, der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates Ihre jeweilige Ansässigkeit nachzuweisen. Wohnen Sie also in Deutschland und liegen die Voraussetzungen für die Abzugsteuer bei Ihnen vor, darf diese Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. In Zeile 23 der ANLAGE N zur Steuererklärung geben Sie bitte die Abzugsteuer in Schweizer Franken an.

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