Anzurechnende Steuern

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Anzurechnende Steuern

…aus anderen Einkunftsarten

Darunter werden anzurechnende Steuern erfasst, die auf Erträge entfallen, die zu anderen Einkünften gehören, also z.B. zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Bei diesen Kapitaleinnahmen im Rahmen z.B. der Einkünfte aus selbständiger Arbeit können gleichermaßen Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschläge einbehalten worden sein. In der ANLAGE KAP tragen Sie bitte in Zeile 42 die anzurechnenden Steuern ein. Soweit Sie hier anzurechnende Steuern aus anderen Einkunftsarten angeben und nachweisen (Steuerbescheinigungen!), können Sie sie auf Ihre Einkommensteuer anrechnen. Das gilt auch für anzurechnende Steuern aus Beteiligungen. Dies ist auch der Grund dafür, dass z.B. die Personengesellschaft diese Steuern nicht anrechnet, denn sie ist ja nicht einkommensteuerpflichtig.

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