Anrechnungsmethode
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Die Anrechnungsmethode
Auch ohne ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hatte der deutsche Staat schon immer ein Interesse am Export und flankierend hierzu an einer steuerlichen Entlastung der Investoren; ein Mittel ist die Anrechnungsmethode. Diese zunächst als innerstaatliche Regelung geschaffene Anrechnungsmethode sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird.
| Hinweis: |
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Nach dieser Methode wird aber auch verfahren, wenn das jeweilige DBA diese Anrechnung ausdrücklich vorsieht (§ 34c Abs. 6 Satz2 EStG). |
Voraussetzungen für die Anrechnung
Nach § 34c EStG müssen für die Anrechnung der ausländischen Steuer folgende Voraussetzungen gegeben sein:
| Wichtig: |
Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind solche Einkünfte nicht mehr zu berücksichtigen, die in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden (§ 34c Abs. 1 Satz 3 EStG).
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Anrechnung und Halbeinkünfteverfahren bis 2006
Die zu berücksichtigende ausländische Steuer ist - bis 2006! - nicht zu kürzen, wenn die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG (= Halbeinkünfteverfahren) nur zur Hälfte anzusetzen sind (R 34c Abs. 2 EStR 2005).
Jahressteuergesetz 2007
Die ausländische Einkommensteuer kann auch dann nicht angerechnet werden, wenn ein Erstattungsanspruch zwar besteht, aber z.B. wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStG).
Eine Anrechnung ist jedoch - das kennen Sie ja nun schon zur Genüge - nur bis zu einer bestimmten Grenze, dem Anrechnungshöchstbetrag, möglich. Das bedeutet, dass der Fiskus Sie nur insoweit von der deutschen Steuer entlasten will, als Sie überhaupt deutsche Steuer auf Ihre ausländischen Einkünfte zahlen müssen.
Bitte beachten Sie daher: Im Umkehrschluss bedeutet die Anrechnungsmethode, dass immer dann, wenn z.B. überhaupt keine deutsche Einkommensteuer zu zahlen ist, insoweit auch keine deutsche Steuer auf die ausländischen Einkünfte entfällt und somit eine Anrechnung einer ausländischen Steuer nicht möglich ist. Für diese und ähnliche Konstellationen gibt es die Abzugsmethode, auf die wir weiter unten eingehen.
Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages erfolgt länderweise. D.h., das Finanzamt ermittelt nicht sämtliche ausländischen Steuern und sämtliche ausländischen Einkünfte, sondern es wird für jeden Staat eine separate Berechnung durchgeführt. Man nennt das auch „Per-Country-Limitation“. Jetzt wissen Sie auch, warum Sie die ausländischen Steuern und Einkünfte für jeden Staat separat eintragen müssen (§ 68a EStDV 2000).
Den für jeden Staat einzeln zu ermittelnden Anrechnungshöchstbetrag berechnen Sie wie folgt:
| Höchstbetrag = | deutsche Einkommensteuer x ausländische Einkünfte aus dem Staat(y)
Summe der Einkünfte |
Erst Ermäßigung, dann Anrechnung
Häufig haben Sie als Steuerpflichtiger die Möglichkeit, für die im Ausland einbehaltenen Steuern einen Ermäßigungsantrag zu stellen, und zwar in dem jeweiligen Ausland. Und das sollten Sie auch tun. Denn mit der Anrechnungsmethode können Sie nur eine im Ausland gezahlte Steuer anrechnen, die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Das gilt unabhängig davon, ob Sie den Ermäßigungsanspruch nun geltend machen oder nicht.
Einen solchen Anspruch auf Ermäßigung der Steuern (Quellensteuer) haben Sie vor allem bei Zinsen, Dividenden und Lizenzen aus Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich dieser Quellensteuer gilt:
- Die Höhe ist im jeweiligen DBA festgelegt;
- In der Praxis wird jedoch in diesem Land häufig ein höherer Betrag einbehalten.
Diese tatsächlich im Ausland erhobene Quellensteuer unterliegt bis zu der im DBA zulässigen Höhe dem zuvor bereits erwähnten Ermäßigungsanspruch. Oder: In Deutschland angerechnet wird also nur der im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Höchstbetrag.
Konsequenz: Sie müssen sich die zu viel gezahlte Quellensteuer von der jeweiligen ausländischen Steuerbehörde zurückholen, natürlich wieder einmal mit einem Antrag. Antragsformulare erhalten Sie für die meisten Länder beim neu eingerichteten
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), in Bonn (www.bzst.bund.de).
Und wenn Sie diesen Ermäßigungsantrag nicht stellen, ist die zu viel gezahlte ausländische Quellensteuer futsch!
Die anzurechnende ausländische Steuer.
- Belege und Nachweise -
Immer dann, wenn das jeweilige DBA die Anrechnung ausländischer Steuern vorschreibt, muss diese entsprechend belegt werden. Natürlich! Der Nachweis wird wie allgemein üblich durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) erbracht. Sind diese Unterlagen in ausländischer Sprache abgefasst, so kann das Finanzamt eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
„Fiktive“ ausländische Steuern
Steuern, die es „in echt“ gar nicht gibt? Nein, im Grunde geht es dabei um ein Steuergeschenk. Einige Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungs- bzw. Schwellenländern sehen bei ausländischen Einkünften (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) die Anrechnung fiktiver ausländischer Steuern vor.
| Beispiel: |
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Im Ausland wird entsprechend dem DBA eine Quellensteuer von 10% auf Lizenzzahlungen einbehalten. Hinsichtlich der Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht das DBA jedoch vor, dass in Deutschland eine Quellensteuer von 20 Prozentpunkten angerechnet werden kann. Es wird demnach die tatsächlich einbehaltene Steuer von 10% sowie zusätzlich eine nicht einbehaltene, aber als gezahlt geltende (und somit also fiktive) Steuer von 10% angerechnet. |
Sinn und Zweck einer solchen fiktiven Anrechnung ist es, dem Investor einen Anreiz zu geben und damit auch den jeweiligen ausländischen Staat zu fördern (Zeilen 18, 19 und 20 ANLAGE AUS). Angesichts der positiven wirtschaftlichen Entwicklung einiger dieser so genannten Schwellenländer sieht die Finanzverwaltung diesen Steuerverzicht in einigen Fällen inzwischen als nicht mehr gerechtfertigt an. In künftigen DBA-Verhandlungen wird daher versucht werden, diese fiktive Steueranrechnung zusehends einzuschränken.
