Abzugsmethode

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Abzugsmethode

- Nur wenn nicht angerechnet wird bzw. nicht angerechnet werden darf!-

Achtung:
Abzug und Halbeinkünfteverfahen ab 2007
Jahressteuergesetz 2007: Der Abzug der ausländischen Steuer setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländischen Einkünfte in die inländische Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind. Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, doppelte Belastungen zu vermeiden, nicht aber doppelte Vorteile zu ermöglichen (Bundesrat-Drucksache 622/06; S. 90). Nach der angesprochenen Änderung (§ 34c Abs. 2 EStG) sind ausländische Steuern nur abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfallen, die nicht steuerfrei sind. Mit anderen Worten: Bei Dividenden, die nur zur Hälfte steuerpflichtig sind (Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG), wird die ausländische Steuer nur abgezogen, soweit die Dividenden steuerpflichtig sind.


Manchmal kann es sich für Sie lohnen, dass die ausländische Steuer natürlich auf Ihren Antrag hin wie Werbungskosten behandelt wird, d.h., von Ihren ausländischen Einnahmen abgezogen wird. Das Einkommensteuergesetz kennt zwei Arten der Abzugsmethode:

den „gewillkürten Abzug“ nach § 34c Abs. 2 EStG und
den Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG (grundsätzlich nur bei Staaten möglich, mit denen kein DBA besteht).

Der gewillkürte Abzug

Dieser Abzug ist im Grunde eine steuerliche Unterart der Anrechnung. Mit anderen Worten: Wenn einerseits die Voraussetzungen für die Anrechnung ausländischer Steuern vorliegen, eine Anrechnung im Ergebnis aber weitgehend ins Leere ginge, können Sie als Steuerpflichtiger alternativ von der Möglichkeit des Abzugs Gebrauch machen.


Dazu zwei Beispiele:

  1. Beispiel: Nehmen wir an, Sie haben als Steuerpflichtiger im betreffenden Veranlagungszeitraum ein negatives zu versteuerndes Einkommen und müssen in diesem Jahr keine deutsche Einkommensteuer zahlen. Dann gibt es keinen Steuerbetrag, auf den Sie die ausländische Steuer anrechnen könnten. D.h., dass die Anrechnungsmethode vollständig ins Leere geht und Ihnen keinerlei Steuerersparnis bringen würde.
  2. Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie gewähren einem ausländischen Schuldner ein Darlehen. In dessen Staat werden die nach Deutschland fließenden Zinsen einer hohen Quellensteuer von beispielsweise 30% unterworfen. Sie haben Ihrerseits für die Gewährung des Darlehens zum großen Teil fremdes Geld eingesetzt und zahlen dafür Zinsen (= Werbungskosten). Da für die Berechnung der ausländischen Einkünfte deutsche Gewinnermittlungsgrundsätze anzuwenden sind, belaufen sich Ihre ausländischen Einkünfte nur auf die Nettogröße zwischen Zinseinnahmen und Fremdkapitalzinsen. Die ausländische Steuer von 30% auf die Bruttozinseinnahmen ist daher im Verhältnis zu den ausländischen Einkünften nach deutschem Steuerrecht unverhältnismäßig hoch. Bei Anwendung der Formel zum Anrechnungshöchstbetrag geht daher in diesem Fall ein Großteil der ausländischen Steuer ins Leere.

Um diese Härten abzumildern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag statt der Anrechnung den Abzug zu wählen. Daher also der Name „gewillkürter Abzug“ (§ 34c Abs. 2 EStG)!

Achtung!
Das Antragsrecht auf Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 2 EStG muss für die gesamten
Einkünfte aus demselben Staat einheitlich ausgeübt werden!

Der Abzug funktioniert folgendermaßen: Sie rechnen als Steuerpflichtiger nicht die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer an, sondern ziehen die ausländische Steuer von der deutschen Bemessungsgrundlage wie eine Betriebsausgabe oder Werbungskosten ab. Die ausländische Steuer mindert somit nicht die deutsche Steuer, sondern nur die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Sie führt dann auch nur entsprechend der Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes zu einer deutschen Steuerentlastung. Es können sich entsprechend der Steuersystematik zwei Vorteile ergeben:

  1. Der ausländische Steuerbetrag erhöht Ihr negatives zu versteuerndes Einkommen. Über § 10d EStG (Verlustabzug) können Sie diesen erhöhten Verlust zurück- bzw. vortragen. Die ausländische Steuer führt damit in einem anderen Veranlagungszeitraum zu einer Steuerentlastung und ist nicht vollständig verloren.
  2. Da sich die ausländische Quellensteuer von z.B. 30% wie eine Betriebsausgabe bzw. wie Werbungskosten auswirkt, führt sie bei einem persönlichen Steuersatz von z.B. 33,33% zu einer Steuerentlastung von 10%. Damit dürfte Ihnen in diesem Fall weniger ausländische Steuer verloren gehen als bei der Anrechnungsmethode.

Abzug bei Staaten ohne DBA

Neben dem zuvor genannten „gewillkürten Abzug“ gibt es nach § 34c Abs. 3 EStG eine eigenständige Methode zur Abmilderung der Doppelbesteuerung, und zwar ausschließlich bei Staaten, mit denen kein DBA besteht. Achtung: Ein Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG ist (aber) bei Vorliegen eines DBA anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein DBA besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen (= Einkünfte aus Drittstaaten).
Die Wirkungsweise beider Abzugsmöglichkeiten ist gleich; lediglich ihre Voraussetzungen sind unterschiedlich:

  • Die ausländische Steuer muss in diesem Fall nicht der deutschen Einkommensteuer entsprechen.
  • Es müssen keine ausländischen Einkünfte vorliegen.
  • Die Steuer muss nicht aus dem gleichen Staat stammen wie die Einkünfte.

Folgende Voraussetzungen sind jedoch auch beim Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG zu erfüllen:

  • Die Steuer muss festgesetzt und gezahlt sein.
  • Nur die um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer darf angerechnet werden.


Hinweis:

Der Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG wird von Amts wegen, also ohne Ihren Antrag, durchgeführt.

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