Abgeordnetenbezuege

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Inhaltsverzeichnis

Abgeordnetenentschädigungen (Diäten) und sonstige Bezüge

- Schmackhaft oder nicht -

Nach § 22 Nr. 4 EStG gehören zu den Sonstigen Einkünften Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden, sowie vergleichbare Bezüge nach den entsprechenden Ländergesetzen. Wer bekommt diese Zahlungen? Es sind Bundestags- und Landtagsabgeordnete sowie Abgeordnete des Europaparlaments. Diese Bezüge, insbesondere die laufenden Abgeordnetenentschädigungen, die auch als Diäten bezeichnet werden, sind steuerpflichtig. Steuerfrei dagegen sind die Aufwandsentschädigungen, die auch als Kostenpauschalen bezeichnet werden.

Wichtig:

Sind in den Abgeordnetenbezügen Versorgungsbezüge enthalten, müssen Sie deren Höhe gesondert angeben; von diesen Bezügen bleiben 35,2% (im Jahr 2007: 36,8%) höchstens jedoch 2.640 Euro (im Jahr 2007: 2.760 Euro (Versorgungsfreibetrag)) steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf hier nicht gewährt werden. Haben Sie Vergütungen für mehrere Jahre erhalten, müssen Sie diese gesondert angeben. Das Finanzamt führt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 EStG durch.

Auch Politiker arbeiten:

Kostenpauschalen und Werbungskosten

Steuerfrei sind die Kostenpauschalen der Abgeordneten, um deren gesamte Kosten des Mandats zu finanzieren; dazu gehören insbesondere die Bürokosten zur Einrichtung und Unterhalt von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages und andere mandatsbedingte Aufwendungen, z.B. für Repräsentation oder Einladungen. Andererseits können Abgeordnete ihre mandatsbedingten Kosten nicht als Werbungskosten abziehen (BFH-Urteil vom 29. März 1983; BStBl II 1983, S. 601).
Nach § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG sind auch Wahlkampfkosten, d.h., Kosten, die der Politiker zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Parlamentssitzes aufbringt, vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen; das gilt auch für Kosten eines erfolglosen Wahlkampfs (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1987; BStBl II 1988, S. 435).

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