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Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Kinder ohne Ausbildungsplatz
Kinder, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können
Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind (bis 2007 ein 27 Jahre altes Kind) zu berücksichtigen, wenn es eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Wichtig ist, diese Bemühungen nachzuweisen! Das geht mit schriftlichen Bewerbungen bei der/den angestrebten Ausbildungsstellen oder bei der zentralen Vergabestelle von Studienplätzen, mit der schriftlichen Zusage einer Ausbildungsstelle oder der Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit.
Aufpassen: Der Zeitpunkt zählt!
Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf von vier Monaten nach Wegfall eines anderen Berücksichtigungstatbestandes i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG auf, so ist es ab dem Monat der ersten Bewerbung bzw. Registrierung zu berücksichtigen.
| Beispiel: |
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Karla hat ihr Abi schon im April 2008 gemacht. Im Dezember 2008 schickt sie ihre erste Bewerbung ab und erhält eine Ausbildungszusage ab August 2009. In diesem Fall kann ihr Vater für sie als Kind ohne Ausbildungsplatz (erst) von Dezember 2008 bis Juli 2009 Kindergeld beanspruchen. |
| Wichtig: |
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Bewirbt sich Ihr Kind, das unmittelbar vor seiner Bewerbung keine Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt hat, aus einer Erwerbsfähigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz, kann der Staat es erst nach Beendigung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn sich das erwerbsfähige Kind spätestens vier Monate nach Wegfall eines anderen sogenannten Berücksichtigungstatbestandes um einen Ausbildungsplatz bewirbt. |
