ANLAGE V
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ANLAGE V - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Welche Einkünfte
In der ANLAGE V werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Hierunter fallen hauptsächlich folgende Einkünfte aus Vermietung von
- bebauten Grundstücken, das sind: das vermietete Wohnhaus, das vermietete Bürohaus, die vermietete Eigentumswohnung,
- unbebauten Grundstücken (Parkplätze und sonstige Freiflächen, Gärten u.Ä.),
- Schiffen,
- Sachinbegriffen (z.B. die gesamte Geschäftseinrichtung),
- sowie die Überlassung von Erbbaurechten.
| Hinweis: |
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Haben Sie mehrere Objekte vermietet, so ist für jedes Objekt eine gesonderte ANLAGE V abzugeben. |
Anteile an Einkünften
Sind Sie mit mehreren Personen an einem Objekt beteiligt, so werden die Vermietungseinkünfte einheitlich und gesondert festgestellt; hierüber erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, aus dem Ihr Anteil ersichtlich ist. In der ANLAGE V ist dieser Anteil gesondert anzugeben.
Merke: Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf eines derartigen Objektes sind - grundsätzlich nur nach Ablauf von zehn Jahren - steuerfrei; diese Gewinne werden dann in der Privatsphäre angesiedelt und sind nicht anzugeben. Es können aber auch steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte vorliegen (vgl. ANLAGE SO). Andere Vermietungseinkünfte können z.B. aus der Untervermietung von gemieteten Räumen anfallen.
Verbilligte Vermietung
Zu den ab 2004 geänderten Bestimmungen zur verbilligten Vermietung einer Wohnung lesen Sie bitte im Abschnitt "Vermietung und Verpachtung" nach.
ANLAGE V - Seite 2
Auf Seite 2 werden Ihre Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung angefallen sind, angeben: Zu den einzelnen Werbungskosten lesen Sie bitte im WISO Sparbuch nach.
Erhaltungsaufwendungen
- Zeilen 37 bis 43 -
Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich im Jahr der Entstehung in voller Höhe abzuziehen.
Sie können aber auch bei Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen (Wohnfläche größer als 50% der Gesamtfläche), nach § 82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
