ANLAGE SO
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ANLAGE SO - Sonstige Einkünfte
Früher wurden die Sonstigen Einkünfte (und dazu gehören im wesentlichen die Altersrenten und andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung) in einer ANLAGE SO angegeben. Ab 2005 gibt es für die Sonstigen Einkünfte zwei Anlagen;
ANLAGE SO und ANLAGE R
(Renten und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen)
In der ANLAGE SO sind folgende sonstige Einkünfte anzugeben:
- Wiederkehrende Bezüge: Hierzu gehören hauptsächlich Versorgungsleistungen, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von dem Übernehmer gezahlt werden. Hierunter fallen ab 2008 nur noch Übertragungen eines Mitunternehmeranteils, eines Betriebs/Teilbetriebs oder eines Anteils an einer GmbH von mindestens 50% (JStG 2008); lesen Sie bitte dazu im Abschnitt "Sonstige Einkünfte" nach;
- Unterhaltsleistungen (Realsplitting), die beim Empfänger der Unterhaltsleistungen zu versteuern sind, soweit der zahlende geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte diese als Sonderausgaben abgezogen hat;
- Einnahmen aus Leistungen;
- Abgeordnetenbezüge;
- private Veräußerungsgeschäfte.
Einnahmen aus Leistungen
Hierzu gehören Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vemietung beweglicher Gegenstände. Dabei darf es sich nicht um Sachinbegriffe handeln: Sachinbegriffe sind einzelne Wirtschaftsgüter, die aufeinander abgestimmt sind, z.B. die Geschäftsausstattung, deren Mieterlöse unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der ANLAGE V erfasst werden. Einnahmen aus Leistungen sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Und auch hier gilt eine eingeschränkte Verlustverrechnung: Verluste eines Jahres dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Einkunftsquelle (Vorjahr oder spätere Jahre) verrechnet werden; dazu der Eintrag in Zeile 13.
Private Veräußerungsgeschäfte
ANLAGE SO - Seite 2
Grundsätzlich sind Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften von Gegenständen der Privatsphäre steuerfrei. Die bis 1998 als Spekulationsgeschäfte bezeichneten Geschäfte müssen jedoch in den folgenden Fällen angegeben werden:
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und ähnlichen Rechten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt;
- Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
- Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb;
- bestimmte Termingeschäfte.
Veräußerungsgewinne und Halbeinkünfteverfahren
Haben Sie in 2008 Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielt, so unterliegen diese Einnahmen/Ausgaben (ab 2001) dem Halbeinkünfteverfahren.
Achtung: Seit 1999 dürfen Verluste aus privaten Veräußerunsgeschäften nicht mit positiven anderen Einkünften ausgeglichen und auch nach § 10d EStG (Verlustrück- bzw. Vortrag) abgezogen werden; aber die Verluste mindern die positiven Veräußerungsgewinne in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und in den folgenden Veranlagungszeiträumen.
| Wichtig: |
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Auf Antrag - Zeile 61 - können Sie den Verlustrücktrag ganz oder teilweise beschränken. Und zwar ab 2004 nicht mehr in der gesonderten ANLAGE VA, sondern jetzt in der besagten Zeile 61 der ANLAGE SO. |
