ANLAGE S

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Inhaltsverzeichnis

ANLAGE S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Bis 2007 ANLAGE GSE Seite 2

Welche Einkünfte?

Allgemein sind hier die Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzugeben. Darunter fallen drei große Gruppen von Betätigungen.

Freiberufliche Tätigkeit: Hierzu zählen die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit und z.B. die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Journalisten und ähnliche Berufe.

Merke: Diese Betätigung kann auch im Nebenberuf ausgeübt werden, z.B. als Dozent an einer Hochschule, als nebenberuflicher Schriftsteller oder Sachbuchautor u.Ä. Zur zweiten Gruppe gehören die staatlichen Lotterieeinnehmer, und zur dritten Gruppe zählen z.B. Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit, aus Testamentvollstreckung, als Konkursverwalter u.Ä.

Von der Einkunftsart "gewerbliche Einkünfte" unterscheidet sich die selbständige Arbeit dadurch, dass diese nicht der Gewerbesteuer unterliegt und dass zur Ermittlung des Gewinns/Verlustes ein Bestandsvergleich nicht vorgeschrieben ist. Folge: Gewinn und Verlust, die hier anzugeben sind, werden in einer Einnahmeüberschussrechnung ermittelt (Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG).


ANLAGE EÜR

Steuerpflichtige mit Betriebseinnahmen von 17.500 Euro und darüber müssen mit ihrer Steuererklärung ab 2005 eine gesonderte ANLAGE EÜR einreichen. Diese Anlage schreibt eine bestimmte Form der Gewinnermittlung vor. Erläuterungen zu dieser Anlage und ausführliche Hinweise zur Einnahmeüberschussrechnugn finden Sie im neuen WISO Rechnungsbuch.

Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro besteht keine Verpflichtung bzw. bleibt es bei der formlosen Gewinnermittlung wie bisher.

Gewinn

Der positive Überschuss dieser Einkunftsart wird als Gewinn bezeichnet. Dieser kann als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt werden. Das WISO Sparbuch unterstützt sie hierbei mit einer Einnahmeüberschussrechnung. Der laufende Gewinn wird in Zeile 4 eingetragen.

Die laufenden Gewinne werden ohne die Veräußerungsgewinne nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG angegeben.

Gesondert und einheitlich festgestellte Gewinne

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch die Gewinnanteile eines Mitunternehmers bzw. Gesellschafters, z.B. einer BGB-Gesellschaft (Sozietät) oder einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG), wenn es sich um keine gewerblich- geprägte Personengesellschaft handelt. Dieser Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und von dem Feststellungsfinanzamt Ihnen, als Mitunternehmer, und Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit Ihrem Anteil mitgeteilt.


Falls aber einer der Mitunternehmer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, greift die Infektionstheorie des § 15 (3) Nr. 1 EStG. Folglich bedeutet dies, dass durch die gewerbliche Tätigkeit eines Gesellschafters die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt.

Hinweis:

Tragen Sie Ihren Gewinnanteil, die Sozietät/Praxis, das Finanzamt und die Steuernummer in Zeilen 6 und 7 ein.

Veräußerungsgewinn

- Zeilen 14 bis 21 -
Veräußerungsgewinne bei Veräußerung/Aufgabe einer ganzen Praxis/Sozietät, einer Teilpraxis oder eines Mitunternehmeranteils sind gesondert anzugeben - vor Abzug etwaiger Freibeträge; diese Gewinne werden grundsätzlich nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert.

Wichtig:

Die mögliche ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG (56% des durchschnittlichen Steuersatzes) muss beantragt werden!

Freibetrag: Liegen die Voraussetzungen für den Abzug des Freibetrags (Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne) vor, so muss dieser beantragt werden (Zeile 44).

Einkünfte, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen

Zu den Einkünften, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, gehören insbesondere Dividenden und ähnliche Erträge sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Lesen Sie bitte dazu unter diesem Stichwort bei der ANLAGE G - Seite 1 - nach.

Sonstiges

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (früher auch als Aufwandsentschädigung bezeichnet) sind hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Höhe nach anzugeben (Zeile 36).

Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungsbeträge

- § 7g EStG -
Auch nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 werden kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG steuerlich begünstigt. Aber! Neben der weiterhin bestehenden Sonderabschreibung kann anstelle der Ansparabschreibung/Ansparrücklage künftig ein Investitionsabzug (40%) außerbilanziell abgezogen werden; in gleicher Höhe ist eine Hinzurechnung, ebenfalls außerbilanziell, im Jahr der Anschaffung/Herstellung vorzunehmen; lesen Sie hierzu auch nach im Abschnitt "Einkünfte aus selbständiger Arbeit". Diese Angaben sind in den Zeilen 34 und 35 der ANLAGE S zu machen.

Formular: ANLAGE S

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