ANLAGE KIND
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ANLAGE KIND
In die ANLAGE KIND sind zunächst sämtliche Angaben zum Kind zu machen. Dazu gehören:
- Angaben zum Kind mit Anschrift im In- und Ausland,
- Kindschaftsverhältnis zu weiteren Personen,
- Übertragung des Kinderfreibetrags,
- Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes,
- für das Kalenderjahr erhaltene Kindergeld, zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch oder vergleichbare Leistungen,
- Angaben zum Ausbildungsfreibetrag,
- Angaben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
- Schulgeld und
- Kinderbetreuungskosten
Hinweis: Für jedes zu berücksichtigende Kind ist eine eigene ANLAGE KIND abzugeben.
Einkünfte und Bezüge des Kindes sind immer dann von Bedeutung, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich weiterhin in Berufsausbildung befindet. Unter Berufsausbildung versteht das Gesetz sowohl die Schulzeit als auch die Lehre und die Zeit des Studiums.
Ausbildungsfreibetrag
Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, kann ein Freibetrag von 924 Euro jährlich abgezogen werden. Dieses ist der "Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung", so die Steuersprache. Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten. Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder wird der Freibetrag grundsätzlich zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt; bei gemeinsamen Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung möglich (kreuzen Sie dann entsprechend in Zeilen 41 und 42 an).
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Wenn Sie mit mindestens einem Kind im Haushalt zusammenleben (= eine Haushaltsgemeinschaft bilden) und Sie Alleinerziehend sind, so wird Ihnen ab 2004 ein Entlastungsbetrag von 1.308 Euro gewährt, und zwar mit monatlich 109 Euro für die Monate, für die die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen; Einzelheiten dazu lesen Sie bitte im Abschnitt "Kinder" nach.
Kinderbetreuungskosten - erwerbsbedingt oder privat?
Das ist die Frage!
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes (z.B. für Unterbringung in Kindergärten, Kinderheimen, Ganztagespflege u.Ä.), das zu Beginn des Jahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können - neu ab 2006 - entweder als Werbungskosten/Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben abgezogen werden.
Mit dem "Steuervereinfachungsgesetz 2011" vom 4.11.2011 wird die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab 2012 deutlich vereinfacht. Es gelten künftig folgende Regelungen:* Die Kosten sind einheitlich nur noch als Sonderausgaben abziehbar. * Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand wird aufgegeben. * Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen spielen keine Rolle mehr. * Betreuungskosten werden unterschiedslos für Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr berücksichtigt.Kinderbetreuungskosten werden künftig anerkannt, ohne dass es auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern ankommt, wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung. So können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. Grundsätzlich können nun alle Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind und höchstens 4.000 EUR als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Aufgrund der Vereinfachung wird die "Anlage Kind" um eine ganze Seite schlanker.
Einzelheiten hierzu lesen Sie bitte im WISO Sparbuch nach.
Formular: ANLAGE KIND
