ANLAGE KAP
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Seit 2009 Abzug der Abgeltungsteuer
Seit 2009 behalten die Kreditinstitute bereits bei Zufluss bzw. Gutschrift der Kapitalerträge die Einkommensteuer ein. Das ist die sog. Kapitalertragsteuer, auch Abgeltungsteuer genannt, die pauschal 25% der Kapitalerträge beträgt. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Zu den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen zählen vor allem Zinsen, Dividenden und durch Verkauf von Wertpapieren erzielte Kursgewinne.
Abgeltungsteuerpflichtig sind nur diejenigen Erträge, die über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € / 1602 € (Alleinstehende/zusammen veranlagte Ehegatten) liegen. Um den Pauschbetrag zu nutzen, muss der Bank oder Fondsgesellschaft ein Freistellungsauftrag erteilt werden.
Wer muss die ANLAGE KAP abgeben?
Nur wenn der Steuerabzug nicht möglich war, zum Beispiel bei Konten und Depots im Ausland oder weil ein zu hoher Freistellungsauftrag über dem Sparer-Pauschbetrag erteilt wurde, sind die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben, und zwar in der Anlage KAP. Dann wird die Abgeltungsteuer von 25% vom Finanzamt nachgeholt. Ein weiterer Verpflichtungsgrund für die Abgabe der Anlage KAP ist, wenn von der Bank trotz Kirchensteuerpflicht des Anlegers keine Kirchensteuer einbehalten werden konnte.
Die Anlage KAP kann auch freiwillig ausgefüllt werden. Das ist insbesondere dann anzuraten,
• wenn der Abzug der Abgeltungsteuer durch das Kreditinstitut zu hoch war, weil etwa kein oder kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag erteilt wurde oder weil die Bank bei einem Wertpapierverkauf die Steuer von einer zu hohen "Ersatzbemessungsgrundlage" einbehalten hat;
• weil der persönliche Steuersatz des Anlegers unter dem Abgeltungsteuersatz von 25% liegt. Das prüft das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung und besteuert dann die Kapitalerträge niedriger. Die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer wird erstattet;
• wenn am Jahresende bei einer Bank Verluste aufgelaufen sind, die mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden sollen. Dazu wird eine Verlustbescheinigung benötigt, die der Anleger bis zum 15.12. des Jahres bei seiner Bank beantragen muss.
Kein Werbungskostenabzug mehr
Ab 2009 enthält die Anlage KAP kein Eingabefeld für Werbungskosten aus Kapitalvermögen mehr. Das liegt daran, dass ab 2009 nur noch der Sparer-Pauschbetrag von der Summe der Kapitalerträge abgezogen werden kann. Werbungskosten, die über den Pauschbetrag liegen, fallen damit ab 2009 leider unter den Tisch. Ob dies verfassungsgemäß ist, müssen die Finanzgerichte klären
Wichtig ist die Steuerbescheinigung der Bank
Um die Anlage KAP auszufüllen, benötigt der Anleger von seinem Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung. Darin sind die Kapitalerträge sowie die einbehaltene Abgeltungsteuer samt Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bescheinigt. Anleger müssen nur die in der Steuerbescheinigung enthaltenen Daten 1:1 in die Anlage KAP übertragen, da in der Bescheinigung bereits die in den einzelnen Zeilen der Anlage KAP einzutragenden Euro-Beträge angegeben sind
