ANLAGE G
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ANLAGE G - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Bis 2007 ANLAGE GSE
Welche Einkünfte?
In der ANLAGE G werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb angegeben. Diese liegen bei einer selbständigen, nachhaltigen, gewerblichen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betätigung vor,
z.B. bei einem Handwerksbetrieb, einem Produktionsbetrieb, einem Handelsvertreter, einem Makler, einem Bauunternehmen u.Ä. Eine Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit des sogenannten "Freiberuflers", z.B. Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, ist erforderlich, da die gewerbliche Tätigkeit auch der Gewerbesteuer unterliegt.
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Im WISO Sparbuch sind die wichtigsten Betätigungen, die unter diese Einkunftsart fallen, beispielhaft aufgezählt. |
Laufender Gewinn
Der positive Überschuss dieser Einkunftsart wird als Gewinn bezeichnet. Dieser kann bei kleinen und mittleren Betrieben als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt werden; das WISO Sparbuch unterstützt Sie hierbei mit einer Einnahmeüberschussrechnung (ANLAGE EÜR): Steuerpflichtige mit Betriebseinnahmen von 17.500 Euro und darüber müssen ab 2005 mit ihrer Steuererklärung eine gesonderte ANLAGE EÜR einreichen. Diese Anlage schreibt eine bestimmte Form der Gewinnermittlung vor. Erläuterungen zu dieser Anlage und ausführliche Hinweise zur Einnahmeüberschussrechnung finden Sie im neuen WISO Rechnungsbuch.
Bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro besteht keine Verpflichtung zur ANLAGE EÜR; es bleibt also bei der formlosen Gewinnermittlung wie bisher.
Bei den übrigen Betrieben, die sich der kaufmännischen doppelten Buchführung bedienen, wird der Gewinn durch den sogenannten Bestandsvergleich ermittelt, d.h., es werden eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufgestellt.
Merke: Einzutragen (Zeilen 4 und 5) ist hier nur das Ergebnis aus der laufenden gewerblichen Betätigung (Gewinn oder Verlust), d.h. ohne Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG; zusätzlich muss dem Finanzamt die Einnahmeüberschussrechnung (ANLAGE EÜR) bzw. der Jahresabschluss eingereicht werden.
Gesondert und einheitlich festgestellter Gewinn
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Gewinnanteile eines Mitunternehmers bzw. Gesellschafters einer OHG und KG. Dieser Gewinn wird gesondert und einheitlich festgestellt, von dem Betriebsfinanzamt Ihnen, als Mitunternehmer, und Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit Ihrem Anteil mitgeteilt und anteilig bei Ihnen versteuert.
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Tragen Sie hier Ihren Gewinnanteil, die Gesellschaft, das Finanzamt und die Steuernummer ein - Zeilen 7 bis 11. |
Fallen der Wohnort und der Betriebs- bzw. Tätigkeitsort auseinander und liegen diese Orte im Bereich verschiedener Finanzämter, so sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gesondert festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO). Das Ergebnis ist in Zeile 6 einzutragen.
Veräußerungsgewinn
Auch wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb, Ihre Freiberuflerpraxis oder Ihren Betrieb als sonstiger Selbstständiger aufheben oder veräußern, müssen Sie die dabei erzielten Gewinne versteuern. Das gilt auch dann, wenn Sie sich nur von einem selbstständigen Teilbetrieb, einer Mitunternehmerbeteiligung oder einer 100%- tigen im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft trennen.
- Ein Teilbetrieb ist ein eigenständiger Teil des Gesamtbetriebes, der für sich allein lebensfähig ist. Abgrenzungsmerkmale für den Teilbetrieb sind eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit, eine selbstständige Lebensfähigkeit mit der Möglichkeit der Fortführung durch einen Erwerber und eine organisatorische Geschlossenheit. Indizien für die Eigenständigkeit sind ein selbstständiger Einkauf, ein selbstständiger Verkauf, verschiedenes Personal, örtliche Trennung und eine gesonderte Buchführung. Dem eigentlichen Teilbetrieb steht die Veräußerung/ Aufgabe eines Mitunteranteils oder die Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden 100%- tigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gleich.
- Eine Betriebsveräußerung liegt nur dann vor, wenn sie entgeltlich erfolgt. Deshalb fallen keine Veräußerungsgewinne im Rahmen einer Schenkung, einer vorweggenommenen Erbfolge sowie im Erbfall an.
- Der Gewinn aus einer Betriebsveräußerung ist steuerbegünstigt, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber in einem einheitlichen Vorgang übergehen. Der Erwerber muss in der Lage sein, den bisherigen Betrieb fortzuführen.
- Eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe setzt voraus, dass die betriebliche Tätigkeit ine einem einheitlichen Aufgabevorgang eingestellt wird durch einen vom Steuerpflichtigen gefassten Beschluss oder durch ein von außenn auf den Betrieb einwirkendes Ereignis.
Der Betrieb ist auch dann veräußert, wenn Sie anschließend noch als Berater für den Käufer Ihres Betriebs tätig sind.
Ein Gewinn, den Sie beim Verkauf des Betriebes an eine Mitunternehmerschaft erzielen, wird nur insoweit als (steuerlich begünstigter) Veräußerungsgewinn behandelt, als er auf hinzukommene Gesellschafter entfällt. Wenn Sie also Ihren Betrieb in eine Personengesellschaft einbringen, an der Sie selber beteiligt sind, müssen Sie den Teil des Veräußerungsgewinnes normal versteuern, der auf Ihren eigenen Anteil an der Mitunternehmerschaft entfällt. Nur der Teil, der quasi an die anderen Gesellschafter veräußert wurde, ist steuerbegünstigt.
Für die Veräußerung der Gesellschaft an einen Einzelunternehmer gilt das oben gesagte analog.
Bei der Betriebsaufgabe wird diese Regelung auf die einzelnen wirtschaftsgütern angewandt, die eventuell im Rahmen der Aufgabe veräußert werden.
Keine Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen ohne EInstellung der betrieblichen Tätigkeit nur verlegt werden, der Betrieb durch eine Betriebsverpachtung oder Ruhelassen der gewerblichen Tätigkeit nur unterbrochen wird bzw. sich der Unternehmenszweck oder die Struktur des Betriebes ändert.
| Wichtig: |
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Die mögliche ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG (56% des durchschnittlichen Steuersatzes) muss beantragt werden! Alternativ wird der Veräußerungsgewinn von Amts wegen nach der Fünftelregelung besteuert. |
Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG (Anteile an Kpitalgesellschaften, die sich im Privatvermögen befinden) sind in Zeile 27 und der Veräußerungsverlust in Zeile 28 anzugeben.
Freibeträge
Der Gewinn unterliegt aber nicht in vollem Umfang der Einkommensteue. Zum einen profitieren Sie unter Umständen von einem Freibetrag, sodass er eventuell ganz steuerfrei bleibt. Zum anderen unterliegt der steuerpflichtige Anteil einem begünstigten, d.h. in der Progression gemilderten Steuersatz.
- Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro (§ 16 (4) EStG. Er mindert sich jedoch um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag gilt unabhängig davon, ob ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder Bruchteil eines Anteils veräußert oder aufgegeben wird.
- Den Freibetrag erhalten Sie, falls Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig sind. Vollenden Sie das 55. Lebensjahr zwar nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraums der Beendigung der Betriebsaufgabe, erhalten Sie weder den Freibetrag noch den ermäßigten Steuersatz nach der Fünftelregelung.
- Den Freibetrag müssen Sie in der Steuererklärung beantragen. Ihn gibt es nur einmal im Leben. wobei er auch dann als vollständig verbraucht gilt, wenn er nciht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden konnte.
Fünftelregelung oder ermässigter Steuersatz
Der den Freibetrag übersteigende Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn kann nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.
Steuerpflichtige, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, können statt der Fünftelregelung einen ermässigten Steuersatz beantragen (§ 34 (3) EStG). Hierbei gilt:
- Der ermässigte Steuersatz beträgt 56% des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuernach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch der Eingangsteuersatz von derzeit 14%.
- Die Besteuerung mit dem ermässigten Steuersatz gilt nur für die ersten 5 Mio. Euro des Veräußerungsgewinnes.
Die ermässigt besteuerten Veräußerungsgewinne dürfen nicht dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
Wird ein Teil des Verkaufspreises später uneinbringlich, mindert dies den Veräußerungsgewinn. Dabei hat der Forderungsausfall steuerliche Rückwirkung: Es entsteht nicht im Jahr des Forderungsausfalls ein Verlust, sonder im Jahr der Betriebsveräußerung ein geringerer Veräußerungsgewinn.
Einkünfte, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen
Nach dem Steuersenkungsgesetz unterliegen bestimmte Einnahmen und Ausgaben dem sogenannten Teileinkünfteverfahren (früher: Halbeinkünfteverfahren). In Kurzfassung heißt das: Bestimmte Einnahmen und dazugehörige Betriebsausgaben können/dürfen nur zu 60% steuerlich berücksichtigt werden.
Hierzu gehören im Wesentlichen Einnahmen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. Dividenden) und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaften. Einzelheiten dazu lesen Sie bitte nach im Abschnitt "Einkünfte aus Gewerbebetreib".
Diese Einkünfte (Teileinkünfteverfahren), z.B. Dividenden aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, sind getrennt in Zeile 13 (soweit keine Veräußerungsgewinne) und Veräußerungsgewinne in den Zeilen 19, 22, 24 und 26 einzutragen.
Einkünfte aus der Veräußerung an eine REIT-AG
Nach dem REIT-Gesetz ist es ab 2007 zulässig, eine sogenannte REIT-AG (abgeleitet aus Real Estate Invest Trusts) zu gründen.
Hierbei handelt es sich um Immobilien-Aktiengesellschaften, die im Wesentlichen Einkünfte aus Immobilien erzielen. Um ihren satzungsmäßigen Zweck erfüllen zu können, brauchen diese REITs Immobilien.
Steuerpflichtige, die ihre Immobilien an die REITs verkaufen, brauchen die daraus erzielten Veräußerungsgewinne - im Ergebnis - nur zur Hälfte zu versteuern. Diese Gewinne sind in Zeile 14 der ANLAGE G gesondert anzugeben.
Gewerbesteuer-Messbeträge
Ab 2008 darf von der Einkommensteuer das 3,8-fache (bis 2007: das 1,8-fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags abgezogen werden.
Folge: Damit es zu dieser Steuerermäßigung nach § 35 EStG kommen kann, muss der für 2008 festzusetzende Gewerbesteuer-Messbetrag in Zeile 15 angegeben werden. Dabei ist eine Änderung beim Hebesatz zu beachten! Zusätzlich ist ab 2008 die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer anzugeben (Zeile 16).
Der (Mindest-)Hebesatz beträgt ab 2004 200%, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat (§ 16 Abs. 4 GewStG).
Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungsbeträge - § 7g EStG
Auch nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 werden kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG steuerlich begünstigt. Aber! Neben der weiterhin bestehenden Sonderabschreibung kann anstelle der Ansparabschreibung/Ansparrücklage künftig ein Investitionsabzugsbetrag (40 %) außerbilanziell abgezogen werden.
In gleicher Höhe ist eine Hinzurechnung, ebenfalls außerbilanziell, im Jahr der Anschaffung/Herstellung vorzunehmen; lesen Sie auch im Abschnitt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Diese Angaben sind in den Zeilen 35 und 36 der ANLAGE G zu machen.
