ANLAGE AUS
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ANLAGE AUS - Ausländische Einkünfte
Vorbemerkung: Wie Sie bereits wissen, gibt es sieben Einkunftsarten; ausländische Einkünfte sind keine zusätzliche achte Einkunftsart (ausländische Einkünfte). Die Tatsache, dass ausländische Einkünfte gesondert angegeben werden müssen, dient insbesondere der Anrechnung auf oder dem Abzug der im Ausland gezahlten Steuern von der deutschen Steuer und Ermittlung des besonderen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt).
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Ausländische Einkünfte, die - unabhängig davon, ob ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht oder nicht - im Inland steuerpflichtig sind, müssen stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung (ANLAGEN G, KAP, L, R, SO und V) enthalten sein. Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich nur in der ANLAGE N anzugeben. |
Oder: Ausländische Einkünfte, die nach einem DBA im Inland nicht steuerpflichtig sind, werden nur in den Zeilen 36 bis 40 der ANLAGE AUS angegeben (= nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt).
Anrechnung
Ist auf die ausländischen Einkünfte eine der deutschen Einkommensteuer vergleichbare Steuer gezahlt worden, so kann diese ausländische Steuer grundsätzlich auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Zeilen 18 bis 20; bei fiktiver ausländischer Steuer Zeile 21).
Ausnahme: Durch ein DBA wurde eine Anrechnung eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Steuerabzug
Anstelle einer Anrechnung der ausländischen Steuer ist auch - im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte - in der gezahlten Höhe ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgabe möglich. Dieses Wahlrecht können Sie für die Steuern aus jedem Staat unterschiedlich ausüben.
Progressionsvorbehalt
Soweit Einkünfte aufgrund eines DBA im Inland steuerfrei sind, dürfen sie nicht in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein (Ausnahme: ANLAGE N, d.h. bei ausländischen Arbeitnehmereinkommen). Diese Einkünfte unterliegen jedoch regelmäßig dem Progressionsvorbehalt. Darunter versteht man, dass die Einkünfte in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen werden, der dann auf das zu versteuernde Einkommen ohne die ausländischen positiven Einkünfte anzuwenden ist.
Außerordentliche Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind (z.B. Veräußerungsgewinne aus einer gewerblichen Betriebsstätte), werden nach § 32b EStG bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts mit einem Fünftel berücksichtigt werden. Tragen Sie diese in Zeile 41 ein.
