ABC ag Belastungen
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
ABC der außergewöhnlichen Belastungen
Ausbildungskosten
Aufwendungen werden im Rahmen von Werbungs-kosten bzw. Sonderausgaben berücksichtigt. Ein Ab-zug als außergewöhnliche Belastungen kommt nur in Betracht bei Umschulungen nach einem schweren Unfall.
Beerdigungskosten
Abzugsfähig sind Kosten, soweit sie den Nachlass und Versicherungsansprüche übersteigen. Berücksichtigt werden beispielsweise Aufwendungen für das Grab, Bestattungsunternehmen, Sarg, Grabstelle. Nicht abzugsfähig sind Kosten für Trauerkleidung, Bewirtung, Grabpflegekosten.
Behinderungskosten
Typische Aufwendungen und Pflegekosten sind mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten. Nicht laufende und nicht typische Ausgaben können neben dem Pauschbetrag angesetzt werden. Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Badezimmers oder den Anbau eines Fahrstuhls sind in der Regel nicht abziehbar, da der Steuerpflichtige einen Gegenwert erlangt.
Besuchsfahrten
Aufwendungen sind abzugsfähig, wenn sie medizinisch notwendig sind.
Diätverpflegung
nicht abzugsfähig
Ehescheidungskosten
Kosten der Ehescheidung und Regelungen der Scheidungsfolgen, insbesondere der elterlichen Sorge, der Entscheidung über den Unterhalt, Versorgungsausgleich sind abzugsfähig.
Fachliteratur
nicht abzugsfähig
Geburt
Abziehbar sind Kosten für den Arzt, Krankenhaus, Hebamme, häusliche Säuglingsschwester. Aufwendungen für die Ausstattung sind wegen eines erhaltenen Gegenwertes nicht abzugsfähig.
Hausrat
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn Verlust oder Beschädigung auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, nicht verschuldet wurde und keine Ersatzansprüche bestehen.
Hausschäden
Abziehbar, wenn Schäden
- durch ein außergewöhnliches Ereignis (z. B. Brand, Hochwasser, Sturm) entstanden ist,
- kein Baumangel vorliegt, z. B. Schimmelpilz
- kein Verschulden vorliegt,
- keine Ersatzansprüche vorhanden sind und
- keine übliche Versicherungsmöglichkeit für den Schaden besteht.
Ansetzen können Sie die Wiederherstellungskosten. Eine Wertverbesserung mindert die außergewöhnlichen Belastungen.
Heimunterbringung
Eigene Heimunterbringung
- a) Pflege- oder dauerhafte behinderungsbedingte Heimunterbringung
- Abziehbar sind die Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, wenn
- die Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder
- die Pflegestufe I, II oder III oder
- eine Behinderung und durch ein amtsärztliches Attest die Außergewöhnlichkeit und die Zwangsläufigkeit des Heimaufenthaltes
- festgestellt wurden. Zu kürzen sind die Kosten um die Haushaltsersparnis bei einer Haushaltsauflösung sowie um Zuschüsse und Kostenerstattungen Dritter.
- b) Krankheits- oder vorübergehende behinderungsbedingte Heimunterbringung
- Bei einer eigenen krankheitsbedingten Heimunterbringung liegen Krankheitskosten vor.
- c) Altersbedingte Heimunterbringung
- Kosten für die eigene altersbedingte Heimunterbringung werden nur im Rahmen einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt. Unterbringung von Angehörigen oder nahestehenden Personen
- a) Pflege-, krankheits- oder behinderungsbedingte Heimunterbringung
- Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer eigenen Heimunterbringung. Zusätzlich müssen die Aufwendungen aufgrund einer Unterhaltspflicht oder zwangsläufig entstanden und die untergebrachte Person bedürftig sein. Maximal werden Aufwendungen in Höhe von 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt.
- b) Altersbedingte Heimunterbringung
- Kosten sind als Unterstützungsleistungen Bedürftiger abziehbar.
Krankheitskosten
Eigene Arzt- und Krankenhauskosten sowie für den Ehegatten und Kinder sind stets zwangsläufig; eine Haushaltsersparnis mindert die abziehbaren Kosten nicht. Abziehbar sind z. B. Ausgaben für die Leistung des Arztes, für Arznei- und Heilmittel, soweit sie verordnet werden und Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen. Leistungen einer Krankentagegeldversicherung mindern nicht den abzugsfähigen Betrag. Beihilfen des Arbeitgebers bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Arbeitslohn versteuert wurden.
Künstliche Befruchtung
Kosten einer künstlichen Befruchtung sind abziehbar, wenn die Befruchtung nicht auf einer früheren freiwilligen Sterili-sation beruht.
Kurkosten
Kurkosten sind abzugsfähig, wenn die Kur medizinisch notwendig war und unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde. Erforderlich ist ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis oder der Bewilligungsbescheid der Krankenkasse. Abzugsfähig sind die Unterkunftskosten und der Verpflegungsmehraufwand nach Kürzung einer Haushaltsersparnis von 20%, Fahrtkosten in Höhe der Bahnkosten bzw. in voller Höhe, wenn der Steuerpflichtige auf das Fahrzeug angewiesen ist, bzw. Kosten einer Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Betreuung nachgewiesen wird.
Pflegekosten
Statt des Pauschbetrags können die typischen pflegebedingten Aufwendungen abgezogen werden.
Prozesskosten
Strafprozesskosten sind im Fall der Verurteilung nicht abzugsfähig; Zwangsläufigkeit liegt im Fall des vollständigen Freispruchs jedoch vor. Zivilprozesskosten können abzugsfähig sein, wenn ein existenziell notwendiger Bereich betroffen ist. Zwangsläufigkeit fehlt bei einem erheblichen Verschulden. Verfahren vor den Finanzgerichten sind regelmäßig nicht zwangsläufig.
Schadensersatzleistungen
Abzugsfähigkeit hängt vom Grad des Verschuldens ab.
Scheidung
Kosten für die Auseinandersetzung des Vermögens anlässlich einer Scheidung sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.
Umzugskosten
Abzugsfähigkeit ist gegeben, wenn der Umzug wegen einer Krankheit dringend erforderlich ist.
