(Kleine Anerkennung vom Staat- hier die Fakten:)
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:
- Vereinsvorstand, Schatzmeister
- Platzwart, Gerätewart
- Reinigungsdienst
- Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
Diese Voraussetzungen müssen vorliegen:
Die Beschäftigung muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. - Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden: Sie darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nehmen. - Zahlungen sind einmalig bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro pro Jahr und Person steuer- frei. - Gute Nachricht für Vereine: Der Betrag von 500 Euro ist nicht nur steuer-, sondern auch sozialabgabenfrei! Alles darüber muss versteuert werden!
TIPP Bisher galt dies aber nur für die Tätigkeit für Organisationen im Inland. Ab 2009 gilt diese Regelung auch für Tätigkeiten in Mitgliedstaaten der EU oder dem EWR (Europäischen Wirtschaftsraum).
Wichtige Fragen und ihre Antworten Wie oft kann der Freibetrag in Anspruch genommen werden?
Der Freibetrag kann von der ehrenamtlich tätigen Person nur einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Übersteigen Ihre Einnahmen aus begünstigten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Freibetrag von 500 Euro, müssen Sie nur den übersteigenden Betrag versteuern.
Die Bürokraft eines Vereins arbeitet 20 Stunden pro Woche in der Vereins-Geschäftsstelle. Kann sie die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen?
Das funktioniert nur, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt allerdings nur dann vor, wenn sie im Kalenderjahr nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Dies dürfte im Beispiel bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden nicht der Fall sein.
Kann beispielsweise ein Fußball-Trainer sowohl seinen ÜL-Freibetrag als auch die Ehrenamtspauschale beanspruchen?
Für ein und dieselbe Tätigkeit ist der gleichzeitige Bezug von Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale und Aufwandsentschädigungen nicht zulässig.
Wichtig zu wissen
Die Ehrenamtspauschale ist nur möglich, wenn die Vereinssatzung dies auch vorsieht.
Wie sieht es bei Reisekosten aus?
Diese fallen unter die Rubrik Aufwandsersatz. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen wie beispielsweise Reisekosten, Übernachtungskosten, Büromaterial ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Aber Achtung! Auch hier dürfen die Zahlungen nicht unangemessen hoch sein.
