Zusammenveranlagung
Ehepartner werden auf Antrag zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie können zwischen der Zusammenveranlagung oder einer anderen Veranlagungsart (getrennte Veranlagung, besondere Veranlagung) in der Einkommensteuererklärung durch Ankreuzen auf der ersten Seite des Vordrucks oder durch Beifügung einer besonderen Erklärung auswählen.
Falls kein Antrag gestellt wurde, kommt es automatisch zur gemeinsamen Veranlagung der Ehepartner.
Bei der Zusammenveranlagung wird für beide Ehepartner zusammen nur ein Steuerbescheid erstellt. Zunächst werden für beide Partner getrennt die Einkünfte ermittelt. Erst danach erfolgt eine Addition: Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt dann für beide Partner gemeinsam. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewandt.
Insgesamt ergibt sich bei Zusammenveranlagung ein steuerlicher Vorteil für die Ehepartner, wenn es Einkommensunterschiede zwischen den Partnern gibt. Verdient z.B. die Frau weniger als der Ehemann, muss bei Zusammenveranlagung insgesamt weniger Einkommensteuer gezahlt werden. Dies ergibt sich aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes.
Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, haben keinen Anspruch auf eine Zusammenveranlagung.



