Doppelte Haushaltsführung
Bei einer doppelten Haushaltsführung hat der Steuerpflichtige zusätzlich zu seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt oder seine Familie lebt, aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort.
Meist entsteht eine doppelte Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt.
Eine doppelte Haushaltsführung wird aber auch dann anerkannt, wenn der bisherige Hausstand vom Beschäftigungsort weg verlegt wird und der Steuerpflichtige an seinem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung mietet oder seinen bisherige Haupt-Hausstand am Arbeitsort zu seiner Zweitwohnung macht.
Aufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Oder: Der Arbeitgeber kann den entstandenen Mehraufwand steuerfrei ersetzen.
Als notwendiger Mehraufwand bei einer doppelten Haushaltsführung kommen insbesondere folgende Kosten in Betracht:
- eine wöchentliche Heimfahrt
- Aufwendungen für Familien-Ferngespräche
- Fahrtkosten zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung
- Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten
- Aufwendungen für die Zweitwohnung (z.B. Miete, Einrichtung)
- Umzugskosten.



