Außergewöhnliche Belastung

Das Einkommensteuergesetz lässt auch den Abzug bestimmter privater Aufwendungen zu. Diese sogenannten "übrigen" oder "anderen außergewöhnlichen Belastungen" sind aber nur abzugsfähig, wenn sie die Ihnen zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Bei einigen Aufwendungen wird keine Eigenbelastung berücksichtigt. Hier gelten dann aber feste Pauschbeträge, oder die Absetzbarkeit ist mit Höchstbeträgen gedeckelt.

Hierzu gehören beispielsweise

■  der Pflegepauschbetrag

■  der Pauschbetrag für Haushaltshilfen bzw. Heimunterbringung

■  die Unterstützung bedürftiger Angehöriger

■  der Ausbildungsfreibetrag oder

■  Unterhaltszahlungen.