MfG H. Knaab
Eigentlich sollte alles einfacher werden. Eigentlich. Denn die Realität sieht für Anleger anders aus: Trotz Abgeltungssteuer sollten Sie Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung angeben. Die gute Nachricht: In manchen Fällen winkt sogar eine Erstattung!
Mit dem Stichtag 1. Januar 2009 erfolgt der Steuerabzug bei Zinsen oder Dividenden an der Quelle. Das bedeutet: die Banken sind verpflichtet, die Steuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind die meisten Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen. Diese werden nun pauschal mit 25 Prozent besteuert. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Soweit die Theorie von Vereinfachung und „Abgeltung“. Denn die Praxis sieht anders aus- dazu drei Fälle:
1. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis etwa 15.400 Euro im Jahr bei Ledigen oder 30.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehepartnern liegt der eigene Einkommensteuersatz unter 25 Prozent. Die von der Bank abgezogene Abgeltungssteuer ist also zu hoch. Das bedeutet: Sie haben automatisch zu viel bezahlt. Und nur bei der Einkommensteuerveranlagung erhalten Sie die zu viel gezahlten Steuern zurück. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Kapitalerträge in der Steuererklärung auch angegeben werden.
2. Überhaupt keine Abgeltungssteuer wird einbehalten, wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag von jährlich 7.834 Euro für Ledige und 15.668 Euro für Verheiratete liegt (2009). Wichtig: Der Bank ist in diesem Fall eine Nichtveranlagungsbescheinigung der Finanzbehörde vorzulegen, damit der Steuerabzug unterbleibt.
3. Wurde von der Bank keine Kirchensteuer einbehalten, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind, muss die bezahlte Kapitalertragsteuer im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Auf einen Blick
In diesen Fällen können Sie Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben:
- Wenn Sie eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt vornehmen lassen möchten.
- Wenn Ihr Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt.
- Wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist.
- Wenn Sie vor dem 2. Januar 1946 geboren wurden und vom "Altersentlastungsbetrag" profitieren.
In diesen Fällen müssen Sie Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben:
- Wenn Ihre Kapitalerträge bisher nicht versteuert wurden.
- Wenn trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer auf die Kapitalerträge von der Bank einbehalten wurde.
- Wenn Sie ausländische Kapitalerträge (zum Beispiel aus einem ausländischen Fonds) erhalten haben.
Also ran an die Steuererklärung!
Bevor Sie mit Ihrer Steuererklärung beginnen, sollten Sie die Unterlagen Ihrer Bank überprüfen. Im Idealfall haben Sie kostenlos eine Steuerbescheinigung über die Höhe ihrer Kapitalerträge und Steuerabzüge von den Instituten erhalten.
Aufgepasst: Bei manchen Banken müssen Sie selbst nach der Steuerbescheinigung fragen und diese anfordern. Sie verschicken den Beleg nicht automatisch! Aber nur wenn die Steuerbescheinigung im Original vorliegt, erhalten Sie überzahlte Abgeltungssteuer wieder zurück (Verfügung der OFD Magdeburg vom 18.11.2005 - S 2252a - 1 - StO 214).
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21.12.2010 19:22:18 | Heinz Knaab - Hinweis auf Einspruch wegen nichtabziehbare WerbunIm SteuerSar Magazin 2011 geben Sie auf Seite 31 einen Hinweis darauf, daß ein Musterverfahren beim Finanzgericht Münster (Az.: 6K1847/10E) anhängig sei. Sie empfehlen bei entsprechender Sachlage Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das laufende Verfahren das Ruhen des eigenen Einspruchs zu beantragen. Auf der Seite des Finanzgerichte Münster habe ich aber nur ein Verfahren (Az:. 6 K 3260/10 F) gefunden, das ohne Enscheidung erledigt wurde. Können Sie mir bitte Näheres mitteilen.
MfG H. Knaab
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